1F 32/2022 / 1F_32/2022

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1F_32/2022

Urteil vom 1. November 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Bundesrichter Chaix, Müller, Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Kriminalpolizei, Postfach, 4001 Basel, Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,

B.________.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_390/2022 vom 28. September 2022.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_390/2022 vom 28. September 2022 auf eine von B.________ erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 2022 betreffend Entsiegelung zweier Mobiltelefone nicht eingetreten ist; dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 geltend macht, sie habe der Durchsuchung ihres Mobiltelefons nicht zugestimmt und die Entsiegelung solle daher unterbleiben; dass die Gesuchstellerin damit sinngemäss um Revision des Urteils des Bundesgerichts 1B_390/2022 vom 28. September 2022 ersucht und ihre Eingabe somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist; dass nur um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchen kann, wer im vorausgegangenen Verfahren als Partei teilgenommen hat (BGE 138 V 161 E. 2.5.2; Urteil 9F_5/2016 vom 23. September 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen); dass die Gesuchstellerin nicht Verfahrenspartei des bundesgerichtlichen Verfahrens 1B_390/2022 war und somit zur Stellung eines Revisionsgesuchs nicht legitimiert ist; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils zudem nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass sich die Gesuchstellerin auf keinen Revisionsgrund beruft und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte; dass aus diesen Gründen auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann; dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, B.________ und Dominique Anwander, Muttenz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Kern

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1F_32/2022
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1F_32/2022, CH_BGer_001, 1F 32/2022
Entscheidungsdatum
01.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026