Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 1F_3/2007 /fun
Urteil vom 6. Februar 2007 I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Bundesrichter Reeb, Eusebio, Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien X.________, Gesuchsteller,
gegen
Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichter 1, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1P.651/2006 vom 20. Dezember 2006.
Das Bundesgericht hat in Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2006 auf eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.651/2006);
dass X.________ mit Eingabe vom 18. Januar 2007 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. Dezember 2006 ersucht hat;
dass er sich auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. c OG bzw. Art. 121 lit. c BGG beruft; dass nach Art. 121 lit. c BGG die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig ist, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
dass sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergibt, welchen Antrag das Bundesgericht nicht behandelt haben sollte; dass solches auch nicht ersichtlich ist, nachdem das Bundesgericht mangels Legitimation in der Sache selbst bzw. mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten ist; dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann;
im Verfahren nach Art. 121 ff. BGG erkannt:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichter 1, und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Februar 2007 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: