1F 27/2022 / 1F_27/2022

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1F_27/2022

Urteil vom 13. Oktober 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Bundesrichter Haag, Merz, Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. September 2022 (1B_481/2022 (Entscheid SBK.2022.253)).

Erwägungen:

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2022 wurde A.________ in Untersuchungshaft versetzt, die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 2022 bis zum 9. Oktober 2022 verlängert wurde. Diese Verlängerung der Untersuchungshaft hat das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 1B_481/2022 vom 29. September 2022 bestätigt. Mit Schreiben an das Bundesgericht vom 3. Oktober 2022 stellt A.________ein Revisionsgesuch und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.1. Das Bundesgericht kann seine Urteile nur revidieren, wenn einer der in Art. 121-123 BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 128 Abs. 1 BGG).

2.2. Der Gesuchsteller nennt weder einen Revisionsgrund noch zeigt er auf, inwiefern hinsichtlich des bundesgerichtlichen Urteils 1B_481/2022 vom 29. September 2022 ein solcher gegeben sein sollte. Er nimmt in seinen Ausführungen gar nicht erst Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts.

Demnach ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Das Revisionsgesuch erweist sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1F_27/2022
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1F_27/2022, CH_BGer_001, 1F 27/2022
Entscheidungsdatum
13.10.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026