Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1F_19/2025
Urteil vom 13. Oktober 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
Politische Gemeinde St. Gallen, Stadtrat, 9001 St. Gallen, Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, Webergasse 8, 9001 St. Gallen.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_440/2025 vom 26. August 2025.
Erwägungen:
Mit Urteil vom 26. August 2025 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein (Verfahren 1C_440/2025).
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 verlangt A.________, dieses Urteil sei zu revidieren. Er bringt vor, das Bundesgericht habe zu Unrecht keinen Schriftenwechsel durchgeführt. Zudem sei es aktenwidrig, dass seine damalige Eingabe nicht hinreichend begründet gewesen sei. Weiter seien ihm nach der Urteilsfällung Originalbeilagen zurückgesandt worden, was ebenfalls aktenwidrig sei. Schliesslich blende das Urteil die zentrale Thematik der aufsichtsrechtlichen Anzeige wegen strukturellem Behördenversagen völlig aus.
Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrunds gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. Der Gesuchsteller erwähnt zwar Art. 121 BGG, doch legt er inhaltlich nicht dar, dass hier ein Revisionsgrund gegeben ist. Sein Vorbringen, das Bundesgericht habe die zentrale Thematik ausgeblendet und es sei aktenwidrig, dass seine damalige Eingabe nicht hinreichend begründet gewesen sei, erschöpft sich in einer inhaltlichen Kritik an der bundesgerichtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb der Verzicht auf einen Schriftenwechsel (vgl. dazu Art. 103 BGG) und die Rücksendung von Originalbeilagen einen Revisionsgrund darstellen soll.
Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Politischen Gemeinde St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold