Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1F_18/2018
Urteil vom 8. August 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juli 2018 (1B_289/2018) eine von A.________ gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2018 erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 2. August 2018 ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 einreichte; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass wie im bundesgerichtlichen Urteil 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 mit Blick auf die fragliche Prozessfähigkeit des Gesuchstellers ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli