1F 18/2018 / 1F_18/2018

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1F_18/2018

Urteil vom 8. August 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juli 2018 (1B_289/2018) eine von A.________ gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2018 erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 2. August 2018 ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 einreichte; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass wie im bundesgerichtlichen Urteil 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 mit Blick auf die fragliche Prozessfähigkeit des Gesuchstellers ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1F_18/2018
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1F_18/2018, CH_BGer_001, 1F 18/2018
Entscheidungsdatum
08.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026