Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 1F_18/2011
Urteil vom 14. Juni 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Raselli, Eusebio, Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 12. Mai 2011 des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_13/2011.
In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Mai 2011 auf ein von X.________ gegen das Urteil 1B_124/2011 vom 22. März 2011 gerichtetes Revisionsgesuch nicht eingetreten ist (1F_13/2011);
dass sich X.________ mit einer als "Staatsrechtliche Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 31. Mai (Postaufgabe: 3. Juni) 2011 abermals ans Bundesgericht wendet und nunmehr der Sache nach die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 1F_13/2011 vom 12. Mai 2011 verlangt;
dass das Bundesgericht nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass aus der Eingabe vom 31. Mai 2011 nicht hervorgeht, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 12. Mai 2011 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass sich nichts anderes ergibt hinsichtlich der vom Gesuchsteller ebenfalls beanstandeten, in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG ergangenen Nichteintretensurteile 1B_124/2011 vom 22. März 2011 und 4D_109/2009 vom 22. September 2009;
dass insbesondere auch der blosse Hinweis des Gesuchstellers, gegen den am Urteil vom 12. Mai 2011 mitwirkenden Bundesrichter Aemisegger - erfolglos - Strafklage geführt zu haben, keine Befangenheit zu begründen vermag (s. etwa Urteil 1B_303/2008 vom 25. März 2009), womit auch der - ohnehin ebenfalls nicht weiter substanziierte - Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG ausser Betracht fällt;
dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist, worauf der Gesuchsteller bereits im vorangegangenen Verfahren 1F_13/2011 hingewiesen worden ist;
dass somit das vorliegende Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist; dass weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere auch weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Bopp