1F_15/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1F_15/2025

Urteil vom 8. August 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Müller, Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

B.________, Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Dezember 2024 (1C_611/2024).

Erwägungen:

A.________ erstattete am 12. Juli 2023 Strafanzeige gegen Staatsanwalt B.________ wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung und Entführung. Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte die Erteilung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung mit Beschluss vom 7. Oktober 2024. Auf die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_611/2024 vom 19. Dezember 2024 im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalte.

Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 14. Juli 2025 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_611/2024.

Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf sein Urteil nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Im Revisionsgesuch ist kurz darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern er verwirklicht sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG. Demnach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

4.1. Gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist das Revisionsgesuch wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Das Urteil des Bundesgerichts 1C_611/2024 wurde dem Gesuchsteller am 20. Februar 2025 zugestellt. Dieser reichte sein Revisionsgesuch am 14. Juli 2025 und damit nach Ablauf von 30 Tagen ein. Das Gesuch erfolgte somit verspätet. Bereits aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

4.2. Abgesehen davon geht aus den Vorbringen des Gesuchstellers nicht hervor, inwiefern der Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG erfüllt sein sollte. Der Gesuchsteller setzt sich mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_611/2024 nicht auseinander. Vielmehr beanstandet er den diesem vorausgegangenen obergerichtlichen Entscheid und erachtet den Ausgang des Verfahrens als rechtsverletzend. Damit vermag er das Vorliegen eines Revisionsgrunds gemäss Art. 121-123 BGG nicht aufzuzeigen.

Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer die Bestellung eines Rechtsbeistands nach Art. 41 BGG verlangt, kann auf Erwägung 2 des Urteils 1C_611/2024 verwiesen werden. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit er Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt, ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck

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Schweiz
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Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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1F_15/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1F_15/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
08.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026