Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2}
1F_15/2017
Urteil vom 15. Juni 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin,
gegen
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_105/2017 (Entscheid AK.2016.377-AK) vom 21. Februar 2017.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Februar 2017 (1C_105/ 2017) auf eine von A.________ und B. ________ gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2016 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 1. Juni 2017 Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_107/2017 (recte 1C_105/2017) vom 21. Februar 2017 erhob; dass die Gesuchstellerin sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 BGG beruft, indessen nicht aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 21. Februar 2017am geltend gemachten Revisionsgrund oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG), indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli