1F 12/2021 / 1F_12/2021

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1F_12/2021

Urteil vom 14. April 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller, Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,

gegen

  1. B.________, c/o Kantonspolizei Glarus,
  2. C.________, c/o Kantonspolizei Glarus, Gesuchsgegner,

Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_557/2020 vom 22. Februar 2021.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_557/2020 vom 22. Februar 2021 die Beschwerde von A.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist; dass A.________ mit Eingabe vom 24. März 2021 ein Gesuch um Revision evtl. Wiederholung aufgrund Beteiligung befangener Personen dieses Urteils ersucht hat; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass sich der Gesuchsteller auf einen angeblichen Revisionsgrund wegen Befangenheit beruft; dass er hierfür auf sein Ausstandsbegehren vom 25. Februar 2021 verweist, welches er in anderen am Bundesgericht teilweise hängigen Verfahren eingereicht hat; dass dieses Ausstandsgesuch erst nach dem Urteil vom 22. Februar 2021 verfasst und eingereicht wurde; dass das Ausstandsgesuch demzufolge im Verfahren 1B_557/2020 gar nicht beachtet werden konnte und musste; dass folglich kein Revisionsgrund vorliegt; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1F_12/2021
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1F_12/2021, CH_BGer_001, 1F 12/2021
Entscheidungsdatum
14.04.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026