1F 1/2023 / 1F_1/2023

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1F_1/2023

Urteil vom 20. Juni 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Bundesrichter Haag, Merz, Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin,

gegen

  1. B.________,
  2. C.________, Gesuchsgegner,

Einwohnergemeinderat Engelberg, Dorfstrasse 1, 6391 Engelberg,

Regierungsrat des Kantons Obwalden, Rathaus, Postfach 1562, 6061 Sarnen 1,

Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, Postfach 1260, 6061 Sarnen 1.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Dezember 2022 (1C_467/2022).

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_467/2022 vom 21. Dezember 2022 auf eine von A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 23. August 2022 in Sachen Verweigerung der Baubewilligung mangels Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht eingetreten ist; dass A.________ mit Eingaben vom 25., 28. und 29. Januar 2023 das bundesgerichtliche Urteil 1C_467/2022 vom 21. Dezember 2022 beanstandet und dessen Änderung beantragt; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass die Eingaben der Gesuchstellerin somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen sind; dass die Gesuchstellerin sich auf keinen Revisionsgrund beruft und nicht verständlich aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Einwohnergemeinderat Engelberg, dem Regierungsrat des Kantons Obwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1F_1/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1F_1/2023, CH_BGer_001, 1F 1/2023
Entscheidungsdatum
20.06.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026