Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1D_8/2025, 1D_9/2025, 1D_10/2025, 1D_11/2025

Urteil vom 5. August 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Müller, Merz, Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.A.________,
  2. B.A.________, Beschwerdeführer,

gegen

1D_8/2025 Thomas Audétat, c/o Obergericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,

1D_9/2025 Ramona Pedretti, c/o Obergericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,

1D_10/2025 Brigitte Brun, c/o Obergericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,

1D_11/2025 C.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur.

Gegenstand Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse vom 3. Dezember 2024 des Grossen Rats des Kantons Graubünden, Kommission für Justiz und Sicherheit.

Sachverhalt:

A.

A.A.________ und B.A.________ reichten am 5. Juni 2024 unter anderem gegen drei amtierende und ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsgerichts (neu des Obergerichts) des Kantons Graubünden - nämlich Thomas Audétat, Ramona Pedretti, Brigitte Brun und C.________ - Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, passiver Bestechung, Vorteilsannahme und Betrugs ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden übermittelte die Strafanzeige mit den von A.A.________ und B.A.________ beigelegten Unterlagen der Kommission für Justiz und Sicherheit des Grossen Rats des Kantons Graubünden. Die Staatsanwaltschaft teilte der Kommission mit, dass nach einer summarischen Prüfung der Strafanzeige kein deliktsrelevanter Sachverhalt vorliege, und beantragte, die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung sei nicht zu erteilen. Die Kommission entschied am 3. Dezember 2024 mit vier separaten Beschlüssen, die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die einzelnen Mitglieder der Regierung nicht zu erteilen.

B.

Gegen die vier Beschlüsse der Kommission für Justiz und Sicherheit des Grossen Rats vom 3. Dezember 2024 haben A.A.________ und B.A.________ am 14. Januar 2025 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben (Verfahren 1D_8/2025, 1D_9/2025, 1D_10/2025 und 1D_11/2025). Sie beantragen, die angefochtenen Beschlüsse seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. Eventualiter seien die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, einen rechtsgenügend begründeten Entscheid zu fällen.

C.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Vorinstanz hat auf Stellungnahme zu den Beschwerden verzichtet und beantragt, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Thomas Audétat, Ramona Pedretti, Brigitte Brun und C.________ beantragen je, die sie betreffende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 19. März 2025 teilten die Beschwerdeführer mit, sie würden es dem Bundesgericht bzw. dessen Ermessen überlassen, ob es den Fall weiterführe. Eventualiter würden sie die Beschwerden zurückziehen, wobei in die entsprechenden Beschlüsse ein von ihnen formulierter Text zu übernehmen sei.

Erwägungen:

Die Beschwerden in den Verfahren 1D_8/2025, 1D_9/2025, 1D_10/2025 und 1D_11/2025 richten sich gegen vier weitgehend identische Beschlüsse der Kommission für Justiz und Sicherheit des Grossen Rats. Die Beschwerden werfen inhaltlich die gleichen Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich, die vier Verfahren zu vereinigen.

Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Im Kanton Graubünden können die Mitglieder der Regierung sowie der richterlichen Behörden und die Aktuarinnen sowie Aktuare der richterlichen Behörden wegen im Amt begangener Verbrechen und Vergehen nur mit Ermächtigung der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rats strafrechtlich verfolgt werden (Art. 30 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. Juni 2010 des Kantons Graubünden [EGzStPO/GR; BR 350.100]). Das Ermächtigungsverfahren stellt eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit dar. Die Ermächtigung ist Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren. Sie wird aber in einem davon getrennten Verwaltungsverfahren erteilt (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Gemäss Art. 83 lit. e BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern. Dieser Ausschlussgrund kommt nur bei Mitgliedern der obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden zur Anwendung (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2; Urteil 1D_2/2015 vom 4. November 2015 E. 2.1). Dazu gehören die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten scheidet deshalb aus.

Damit bleibt zu prüfen, ob die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig ist.

3.1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 113 BGG). Die Vorschriften des dritten Kapitels des BGG über die kantonalen Vorinstanzen gelten sinngemäss (Art. 114 BGG).

Nach Art. 114 i.V.m. Art. 86 Abs. 3 BGG können die Kantone für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. Die angefochtenen Beschlüsse stellen Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter dar, zumal für die Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen oberste kantonale Behörden nicht nur strafrechtliche Gesichtspunkte allein, sondern auch politische bzw. staatspolitische Überlegungen berücksichtigt werden dürfen (vgl. Urteile 1D_4/2017 vom 12. Mai 2017 E. 1.2 und 1D_2/2015 vom 4. November 2015 E. 2.2). Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung, was nicht zu beanstanden ist.

3.2. Nach Art. 115 BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).

3.2.1. Art. 30 Abs. 2 EGzStPO/GR regelt das Ermächtigungsverfahren nicht näher. Er räumt der privaten Anzeigeerstatterin oder dem privaten Anzeigeerstatter keine Parteirechte ein. Entsprechend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführer nicht am Verfahren beteiligt. Diese hatten somit keine Möglichkeit zur Teilnahme. Die Voraussetzung nach Art. 115 lit. a BGG ist erfüllt.

3.2.2. Die Beschwerdeführer als private Anzeiger verfügen gestützt auf Art. 30 Abs. 2 EGzStPO/GR über keine Rechtsposition, die ihnen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschafft. Allerdings leitet die Rechtsprechung Verfahrensrechte unter gewissen Umständen unmittelbar aus der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention ab (vgl. BGE 135 I 113). Steht namentlich ein Tötungsdelikt zur Diskussion, besteht mit Blick auf Art. 2 und 3 EMRK ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung einer Ermächtigungsverweigerung. Geht es hingegen um weniger schwere Delikte wie etwa Amtsmissbrauch, gibt es keinen entsprechenden Zusammenhang, weshalb die Rechtsprechung die Legitimation in der Sache verneint. Sie anerkennt die Beschwerdeberechtigung diesfalls lediglich für die Geltendmachung derjenigen Verfahrensrechte, die unmittelbar mit der Funktion als Anzeigeerstatterin bzw. Anzeigeerstatter zusammenhängen. Solche ergeben sich für das Strafverfahren aus Art. 105 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO. Im der Strafuntersuchung vorgeschalteten Ermächtigungsverfahren bei Magistratspersonen hat die anzeigende Person in Anwendung von Art. 29 BV hingegen lediglich Anspruch darauf, dass die Behörde im Rahmen des Ermächtigungsentscheides ihre Darlegungen entgegen und zur Kenntnis nimmt, ihren Entscheid - wenigstens kurz - begründet und ihr diesen mitteilt (Urteil 1D_10/2020 vom 16. Juni 2021 E. 2.2.1 f. mit Hinweisen; Urteil 1D_2/2015 vom 4. November 2015 E. 2.3.8).

3.2.3. Nach dem Ausgeführten sind die Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert, soweit sie die angefochtenen Beschlüsse in der Sache rügen. Sodann geht es bei den vorliegend angezeigten Straftatbeständen wie Amtsmissbrauch, passiver Bestechung, Vorteilsannahme und Betrug nicht um das Recht auf Leben bzw. nicht um ein Tötungsdelikt. Damit ist die Legitimation der Beschwerdeführer auch hinsichtlich ihrer prozessualen Rechte stark eingeschränkt. Zu prüfen ist einzig, ob ihre Anliegen im Rahmen der angefochtenen Beschlüsse zur Kenntnis genommen wurden, die angefochtenen Beschlüsse - wenigstens kurz - begründet sind und ihnen auch mitgeteilt wurden. Abgesehen davon fehlt es den Beschwerdeführern an der Beschwerdeberechtigung und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2.4. In ihrer Eingabe vom 19. März 2025 haben die Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie ihre Beschwerde unter Umständen zurückziehen wollen. Sie haben den Rückzug allerdings an Bedingungen geknüpft. Ein Beschwerderückzug muss klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 141 IV 269 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, womit die Beschwerde nicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BGG gegenstandslos geworden ist.

4.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden, wobei hier die erhöhten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG an die Begründung gelten (vgl. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).

4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, sind ihre Einwände für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht wesentlich (vgl. E. 5 hiernach), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe die angefochtenen Beschlüsse qualifiziert ungenügend begründet. Dies führe zu einer schwerwiegenden Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Ausserdem sei das Vorgehen der Vorinstanz rechtsmissbräuchlich.

5.1. Die Vorinstanz begründete in den angefochtenen Beschlüssen, weshalb die Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung nicht erteilt wird. Aus den Beschlüssen geht unter anderem hervor, dass die Vorinstanz sich auf Art. 30 Abs. 2 EGzStPO/GR i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO stützte, dass es sich bei den angezeigten Personen um amtierende Mitglieder bzw. ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsgerichts (neu des Obergerichts) handelt und dass die angezeigten Straftatbestände von den Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern im Amt begangen worden sein sollen. Die Vorinstanz nahm Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Ermächtigung zur Einleitung eines Strafverfahrens nicht erteilt wird, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung bestehen (BGE 149 IV 183 E. 2.3). Sie nahm weiter Bezug auf die von den Beschwerdeführern eingereichte Strafanzeige und deren Beilagen. Sie wies darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam, im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführern in der Strafanzeige angesprochenen Vorgängen bestünden keine Anhaltspunkte auf deliktsrelevante Sachverhalte. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner im Wesentlichen daraus ableiten würden, dass diese als Richterinnen und Richter nicht im Sinne der Beschwerdeführer entschieden hätten. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner.

5.2. Nach dem Ausgeführten nahm die Vorinstanz die Anliegen der Beschwerdeführer im Rahmen der angefochtenen Beschlüsse zur Kenntnis und begründete, weshalb die Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung nicht erteilt wird. Für die Beschwerdeführer war ausreichend nachvollziehbar, worauf die angefochtenen Beschlüsse gründen. Inwiefern die Vorinstanz die vorliegend zu prüfenden prozessualen Rechte der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich missachtet haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern die entsprechenden Beschlüsse mitgeteilt, was nicht bestritten wird. Soweit die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sind, verletzten die angefochtenen Beschlüsse ihre verfassungsmässigen Rechte nicht.

Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu auferlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Verfahren 1D_8/2025, 1D_9/2025, 1D_10/2025 und 1D_11/2025 werden vereinigt.

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Grossen Rat des Kantons Graubünden, Kommission für Justiz und Sicherheit, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Mattle

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1D_8/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026