Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1D_12/2025
Urteil vom 30. Mai 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Lyss, Marktplatz 6, 3250 Lyss, Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg.
Gegenstand Revision bzw. Wiedererwägung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 10. Dezember 2024 (100.2024.369U).
Sachverhalt:
A.
A.________ erhob am 5. August 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 16. Juli 2024. Dieser hatte ihr die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts verweigert. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2024 wies der stellvertretende Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdesache ab und forderte A.________ auf, bis zum 22. August 2024 einen Kostenvorschuss von. Fr. 3'500.- einzubezahlen. Auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 9. September 2024 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. September 2024 mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein (Verfahren 1D_3/2024). Nachdem A.________ innerhalb der mit Verfügung vom 14. August 2024 angesetzten Nachfrist weder den verfügten Gerichtskostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen hatte, trat das Verwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Urteil vom 24. September 2024 auf die Beschwerde vom 5. August 2024 nicht ein. Auf die verspätet dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 4. November 2024 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. November 2024 nicht ein (Verfahren 1D_6/2024). Am 29. November 2024 stellte A.________ dem Verwaltungsgericht ein Gesuch um Revision von dessen Urteil vom 24. September 2024 (Nichteintreten) und der Zwischenverfügung vom 7. August 2024 (unentgeltliche Rechtspflege). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bis zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren SK 24 162. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Urteil vom 10. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat. Zudem wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.
B.
Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 3. Februar 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. allenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2024 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, über die Beschwerde betreffend ordentliche Einbürgerung materiellrechtlich zu entscheiden. Allenfalls sei das Verfahren um die ordentliche Einbürgerung zur Neubeurteilung an die Einwohnergemeinde Lyss zurückzuweisen. Sinngemäss beantragt sie weiter, die Nichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2024 sowie der damit im Zusammenhang stehenden Zwischenverfügung vom 7. August 2024 festzustellen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Einwohnergemeinde Lyss, das Regierungsstatthalteramt Seeland sowie das Verwaltungsgericht verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Sind diese nicht eingehalten, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat geurteilt, die vorgebrachten Umstände würden keinen Revisionsgrund bilden. Der in Aussicht gestellte Abschluss des Strafverfahrens sei nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und des Nichteintretensentscheids herbeizuführen, da mit den nicht bestrittenen Betreibungsregistereinträgen weiterhin ein Einbürgerungshindernis vorliegen würde. Ohnehin sei fraglich, ob die Gesuchstellerin den Umstand, dass das Strafverfahren in Kürze abgeschlossen werden sollte, nicht bereits im ursprünglichen Verfahren hätte einbringen können, weshalb es nicht auf der Hand liege, dass sie an der Beurteilung des Begehrens ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse habe. Weiter hat die Vorinstanz aufgezeigt, weshalb die einzelrichterliche Beschlussfassung der beanstandeten, vorinstanzlichen Entscheide rechtmässig sei.
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Vorbringen dagegen nicht durch. Weder zeigt sie rechtsgenüglich auf, noch ist ersichtlich, dass die Vorinstanz mit ihren Ausführungen Bundesrecht verletzt haben könnte. Tatsächlich ist schleierhaft, inwiefern im Umstand, dass in Kürze ein Urteil im fraglichen, sie betreffenden Strafverfahren ergehen soll, ein Revisionsgrund für das in Revision gezogene Urteil liegen soll. Die Beurteilung der Vorinstanz, dass im vorgebrachten Umstand kein Revisionsgrund vorliegt, ist nicht zu beanstanden. Mangels eines Revisionsgrundes führen ihre weiteren Einwendungen in der Sache ins Leere. Das inzwischen ergangene Strafurteil kann im Übrigen als neues Beweismittel ohnehin nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass in der Zwischenzeit keine Einbürgerungshindernisse mehr bestehen, steht es ihr frei, ein neues Gesuch um ordentliche Einbürgerung einzureichen.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2024 (Nichteintreten) sowie die Zwischenverfügung vom 7. August 2024 (unentgeltliche Rechtspflege; vgl. vorne A.) seien nichtig. Sie begründet dies sinngemäss mit einem Besetzungsfehler (Einzelrichter statt Dreierbesetzung), worin sie wohl eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV erblickt. Die Beschwerde bleibt auch in diesem Punkt unsubstanziiert (vgl. vorne E. 1). Ohnehin ist die vorgetragene Argumentation nicht geeignet, eine allfällige Nichtigkeit zu begründen. Denn Zuständigkeitsfehler führen nur zur Nichtigkeit, wenn sie offensichtlich und besonders schwerwiegend sind sowie die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet ist (Urteil 4A_254/2024 vom 18. Juni 2024 E. 3; allgemein BGE 145 III 436 E. 4 mit Hinweisen). Das kann etwa zutreffen, wenn eine Behörde ausserhalb jeglicher sachlichen und funktionellen Zuständigkeit entscheidet (z.B. eine Baubewilligungsbehörde erlässt eine Steuerverfügung), nicht aber wenn ihr im betreffenden Gebiet allgemein Zuständigkeit zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; Urteil 4A_254/2024 vom 18. Juni 2024 E. 3 mit Hinweisen). Ein derartiger Zuständigkeitsfehler liegt aber nicht vor. Der Vorinstanz fehlt es denn auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht allgemein an der Zuständigkeit zur Beurteilung der Sache. Selbst wenn demnach wie geltend gemacht ein Besetzungsfehler vorliegen sollte, würde dieser nicht zur Nichtigkeit führen.
Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug der kantonalen Akten ist daher gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren ist somit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Lyss, dem Regierungsstatthalteramt Seeland und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Bisaz