BGE 142 V 389, 1B_165/2019, 1C_78/2025, 2C_572/2023, 2C_86/2025
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_77/2025
Urteil vom 26. Mai 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ressortvorsteher Hochbau Männedorf, Saurenbachstrasse 6, 8708 Männedorf, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner.
Gegenstand Ersatzvornahme (Parteientschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 28. November 2024 (VB.2023.00404).
Erwägungen:
Mit Urteil vom 28. November 2024 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2023 betreffend Ersatzvornahme gut. Es hob Dispositiv-Ziffer III des Entscheids auf, soweit damit der Rekurs abgewiesen worden war, und stellte fest, der unmittelbare Vollzug des Abbruchs der Liegenschaft Nr. 552 auf Kat.-Nr. 446 in Männedorf ohne vorgängige Fristansetzung unter Androhung der Ersatzvornahme sei nicht rechtmässig gewesen. Im Weiteren änderte es die Kosten- und Entschädigungsregelung des Rekursentscheids ab. Die Kosten seines Verfahrens auferlegte es dem Ressortvorsteher Hochbau Männedorf. Diesen verpflichtete es zudem, A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2024 erhob A.________ mit vom 25. Januar 2025 datierter Eingabe sinngemäss Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragte die "Anpassung der zugesprochenen Parteientschädigung entsprechend den tatsächlich entstandenen Kosten (Anwaltskosten, Auslagen) ", unter "Berücksichtigung aller relevanten Belege und Nachweise im Rahmen einer fairen Neubeurteilung". Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 setzte das Bundesgericht A.________ Frist bis zum 27. Februar 2025 an, um sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 teilte A.________ mit, er habe das Urteil des Verwaltungsgerichts erst am 16. Dezember 2024 erhalten, da das Gericht das Urteil irrtümlicherweise an seinen damaligen Anwalt gesandt habe, der ihn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vertreten habe. Er erachte die Rechtsmittelfrist daher als gewahrt. Da A.________ in seiner Eingabe vom 24. Februar 2025 auch ein Gesuch um Fristerstreckung stellte, wurde ihm die Frist zur Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde mit Verfügung vom 6. März 2025 bis zum 11. April 2025 erstreckt. Mit Blick auf sein Gesuch um Akteneinsicht wurde er zudem auf die im konnexen Beschwerdeverfahren 1C_78/2025 (Beschwerde des Ressortvorstehers Hochbau Männedorf gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2024) durch das Bundesgericht erfolgte, ihm in Kopie zugestellte Einladung des Verwaltungsgerichts zur Aktenauflage bis zum 31. März 2025 hingewiesen. Innert der erstreckten Frist (und bis heute) ging keine weitere Stellungnahme von A.________ zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 30. April 2025 setzte das Bundesgericht A.________ mit Blick auf die (nur) im konnexen Beschwerdeverfahren 1C_78/2025 eingegangene Vertretungsanzeige von Rechtsanwalt Felix Jost Frist bis zum 14. Mai 2025 an, um mitzuteilen, ob er auch im vorliegenden Verfahren durch diesen Rechtsanwalt vertreten werde. Ohne Rückmeldung werde davon ausgegangen, dies sei nicht der Fall, und erfolgten Zustellungen direkt an ihn. Innert der angesetzten Frist (und bis heute) erfolgte keine Stellungnahme von A.________. Das vorliegende Urteil wird entsprechend diesem mitgeteilt. Das Bundesgericht verzichtet im Weiteren auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.1. Das vom Beschwerdeführer im Entschädigungspunkt angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 28. November 2024 wurde gemäss dem Zustellnachweis der Schweizerischen Post für den Rechtsanwalt, der den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vertrat, am 13. Dezember 2024 entgegengenommen. Die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG für die Beschwerde an das Bundesgericht begann somit am 14. Dezember 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG am 28. Januar 2025. Am genannten Zeitpunkt des Fristbeginns ändert dabei nichts, dass der Beschwerdeführer, wie er in seiner Eingabe vom 24. Februar 2025 geltend macht, im Zeitpunkt der Entgegennahme des angefochtenen Entscheids für seinen damaligen Rechtsanwalt nicht mehr durch diesen vertreten war und den angefochtenen Entscheid erst am 16. Dezember 2024 erhielt. Weder bringt der Beschwerdeführer vor noch ergibt sich aus den Akten, dass er der Vorinstanz das Ende des Mandatsverhältnisses vor dem Versand des angefochtenen Urteils mitteilte. Er muss sich die Zustellung des angefochtenen Entscheids an seinen damaligen Rechtsanwalt daher fristauslösend anrechnen lassen.
3.2. Gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Der Beschwerdeführer übergab die Sendung mit der eigenhändig unterzeichneten Beschwerde am 28. Januar 2025 (Poststempel) der französischen Post zuhanden des Bundesgerichts, mithin am letzten Tag der Beschwerdefrist. Die Sendung kam gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post indessen erst am 3. Februar 2025 im Briefzentrum International Zürich der Schweizerischen Post an. Damit erfolgte die Beschwerdeerhebung auf postalischem Weg klar verspätet (vgl. Urteile 2C_86/2025 vom 12. Februar 2025 E. 3.1; 2C_572/2023 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2 f.; je mit Hinweisen; 1B_165/2019 vom 16. April 2019 E. 2 mit Hinweis).
3.3. Gemäss Art. 48 Abs. 3 BGG gilt die Frist auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat übermittelte dem Bundesgericht mit Eingabe vom 3. Februar 2025 ein nicht eigenhändig unterschriebenes weiteres Exemplar der Beschwerde samt unbeschriftetem und unfrankiertem Briefumschlag. Sie hielt dabei fest, der "Brief" sei in ihrem Briefkasten gelegen. Auf dem Beschwerdeexemplar angebracht ist ein Stempel der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2025. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe vom 24. Februar 2025 nicht zu diesem Beschwerdeexemplar. Insbesondere macht er weder geltend noch belegt er in irgendeiner Weise, dass dieses entgegen dem darauf angebrachten Stempel noch innert der Beschwerdefrist im Briefkasten der Staatsanwaltschaft deponiert wurde, obschon die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung mit Gewissheit feststehen muss und er insoweit die Beweislast trägt (BGE 142 V 389 E. 2.2). Damit ist auch in Bezug auf dieses Beschwerdeexemplar von einer verspäteten Beschwerdeeinreichung auszugehen. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ressortvorsteher Hochbau Männedorf, der einfachen Gesellschaft B., bestehend aus C.B., D.B., E.B. und F.B., sowie G.B. und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur