1C 769/2013 / 1C_769/2013

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

1C_769/2013

Verfügung vom 18. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.A.________,
  2. B.________,
  3. C.A.________,
  4. D.A.________,
  5. E.A.________, alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Verfahrensbeteiligte Beschwerdeführer, Verfahrensbeteiligte

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung; Revision Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2013,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 2. bzw. 18. September 2013.

In Erwägung,

dass A.A._______, seine Lebenspartnerin B.________ sowie ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder mit Eingabe vom 23. September 2013 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. bzw. 18. September 2013 eingereicht haben; dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 (Postaufgabe 2. November 2013) ihre Beschwerde vom 23. September 2013 zurückgezogen haben; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

verfügt der Präsident:

Das Verfahren 1C_769/2013 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_769/2013
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_769/2013, CH_BGer_001, 1C 769/2013
Entscheidungsdatum
18.11.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026