Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_767/2025

Urteil vom 13. Januar 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Chaix, Müller, Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand Auslieferung an Rumänien,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 18. Dezember 2025 (RR.2025.140, RP.2025.60).

Sachverhalt:

A.

Die rumänischen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 10. August 2021 um Fahndung nach dem rumänischen Staatsangehörigen A.________ und dessen Verhaftung zwecks Auslieferung. Die Ausschreibung erfolgte im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten wegen versuchten Mordes, Störung der öffentlichen Ordnung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gestützt auf das Urteil des Gerichts in Ilfov vom 10. Januar 2020 in Verbindung mit dem Strafbeschluss des Berufungshofs Bukarest vom 7. Juli 2021. Am 1. Juli 2025 wurde A.________ gestützt auf diese Ausschreibung im Kanton Zürich angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamts für Justiz (BJ) in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 2. Juli 2025 ordnete das BJ die Auslieferungshaft gegen A.________ an.

B.

Das rumänische Justizministerium reichte mit Schreiben vom 7. Juli 2025, ergänzt am 25. Juli 2025, das formelle Auslieferungsersuchen ein. Das BJ bewilligte die Auslieferung von A.________ an Rumänien mit Auslieferungsentscheid vom 28. August 2025. Diesen Entscheid focht A.________ beim Bundesstrafgericht an, das die Beschwerde sowie das akzessorische Haftentlassungsgesuch mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 abwies.

C.

Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Bundesstrafgerichts. Das Bundesgericht holte bei der Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Dezember 2025 die Akten ein. Diese wurden am 30. Dezember 2025 der Schweizerischen Post übergeben und sind am 7. Januar 2026 beim Bundesgericht eingegangen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.1. Der angefochtene Entscheid erging auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien. Insofern ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 84 Abs. 1 BGG).

Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist weiter erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegt, ist auch auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen). Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet das gegen ihn geführte Strafverfahren sowie die gegen ihn ergangenen Strafurteile und macht geltend, das Verfahren sei nicht fair gewesen. Mit diesen Vorbringen gelangte der Beschwerdeführer grösstenteils bereits an die Vorinstanz. Diese erwog zutreffend, das Auslieferungsverfahren diene nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter oder die Rechtshilferichterin (vgl. Urteile 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 3.2; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 2.2). Eine inhaltliche Nachprüfung der rumänischen Strafurteile sei daher ausgeschlossen. Sie stellte fest, aus den Auslieferungsunterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren durch denselben Rechtsvertreter seiner Wahl verteidigt gewesen sei, wobei ihm das Landgericht Ilfov zusätzlich eine Pflichtverteidigerin bestellt habe. Beide rumänischen Gerichte hätten in ihren ausführlichen Erwägungen ihre Entscheidgründe nicht nur für die Abweisung des Beweisantrags, sondern insbesondere auch für ihre Erstellung und Würdigung des Sachverhalts dargelegt. Soweit der Beschwerdeführer darin nun einzelne EMRK-Verstösse erblicke, hätte es an ihm gelegen, diese in letzter Instanz beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu rügen. Für seine Darstellung, die am rumänischen Strafverfahren beteiligten Gerichtspersonen, Gutachter etc. seien korrupt, bestünden keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer habe weder substanziiert vorgebracht noch glaubhaft gemacht, dass das rumänische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II (SR 0.103.2) umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt habe. Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dass diese unrichtig wären, ist nicht erkennbar.

Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals Vorwürfe gegen den Richter der ersten Instanz und eine Richterin der zweiten Instanz sowie gegen die Staatsanwältin erhebt und er geltend macht, die Anklageschrift habe nicht den Tatsachen entsprochen, das erstinstanzliche Urteil sei nicht korrekt, Beweismittel seien gefälscht, unrichtig oder gar nicht gewürdigt und seine Anträge abgelehnt worden, ist zumindest fraglich, ob diese Vorbringen - soweit sie überhaupt zulässig sind (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) - rechtsgenüglich begründet sind. Allfällige Einwendungen gegen die Strafurteile wären sodann im damaligen Strafverfahren vorzubringen gewesen (vgl. Urteil 1A.222/2000 vom 7. September 2000 E. 3a). Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern er die seiner Ansicht nach bestehenden Mängel im rumänischen Strafverfahren (erfolglos) vorgebracht hat oder dass ein entsprechendes Vorbringen von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Unter diesen Voraussetzungen ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht möglich, entsprechende Mängel erst im Rechtshilfeverfahren geltend zu machen (Urteile 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2 mit Hinweis). Eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat ist damit nicht hinreichend dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 1C_381/2023 vom 11. August 2023 E. 1.2; zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E. 3.4). Ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schliesslich auch nicht deswegen vor, weil dieser zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt wurde. Für das Bundesgericht besteht somit kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Nach diesen Erwägungen ist das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls im Sinne von Art. 84 BGG zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck

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1C_767/2025
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Bger
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1C_767/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
13.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026