1C 752/2013 / 1C_752/2013

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 1/2}

1C_752/2013

Verfügung vom 4. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Verkehr.

Gegenstand Bahnübergänge Bibenlos, Berikon und Rudolfstetten; Sanierungspflicht,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. August 2013 des Bundesverwaltungsgerichts.

In Erwägung,

dass das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 seine Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-140/2013 vom 15. August 2013 zurückzieht; dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG);

wird verfügt:

Die Beschwerde im Verfahren 1C_752/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Diese Verfügung wird dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Verkehr und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_752/2013
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_752/2013, CH_BGer_001, 1C 752/2013
Entscheidungsdatum
04.10.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026