Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_732/2024

Urteil vom 27. Januar 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.

Gegenstand Anordnung verkehrspsychologischer Untersuchung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. November 2024 (VWBES.2024.306).

Erwägungen:

A.________ wird vorgeworfen, am 2. Juni 2024 durch Nichttragen des Schutzhelms, unerlaubtes Befahren des Trottoirs und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) verstossen zu haben. Des Weiteren wurde gegen ihn Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen die Polizei, Beschimpfung, Drohung und Sachbeschädigung erstattet. Mit Schreiben vom 26. August 2024 informierte ihn die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, es sei ein Administrativverfahren gemäss dem Strassenverkehrsgesetz eröffnet worden, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 13. September 2024 ordnete sie namens des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn an, er habe sich innert vier Monate ab Erhalt der Verfügung auf eigene Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern zu unterziehen.

Gegen die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 20. November 2024 wies das Gericht das Rechtsmittel ab.

Mit elektronischer Eingabe vom 18. Dezember 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2024. Weitere elektronische Eingaben erfolgten am 24. Dezember 2024 - wobei sich die Anhänge der Eingabe nicht öffnen liessen - und, nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet, am 28. Dezember 2024. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsprüfung bestätigt worden ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG, gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (vgl. Urteile 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 E. 1.2; 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1; 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 1).

4.2. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (vgl. Urteil 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.2-2.5, zur Publikation vorgesehen). Mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid kann demnach lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Urteil 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.6, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht prüft dabei die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

4.3. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung und in Auseinandersetzung (u.a.) mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen, bei der vorliegenden Sachlage bestünden mit Blick auf die gesamten Umstände genügend konkrete und hinreichende Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG begründeten. Die von der Motorfahrzeugkontrolle am 13. September 2024 angeordnete verkehrspsychologische Untersuchung erweise sich demnach als sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht zwar insbesondere eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Willkürverbots, des Gleichbehandlungsgebots, der persönlichen Freiheit, der Wirtschaftsfreiheit, des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Anspruchs auf rechtliches Gehörs. Er setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids jedoch nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte und ihr Entscheid die erwähnten Grundrechte oder sonst verfassungsmässige Rechte im Sinne von Art. 98 BGG verletzen würde. Er begnügt sich im Kern letztlich vielmehr damit, gestützt auf seine als allein richtig vorausgesetzte eigene Sicht der Dinge in appellatorischer Weise insbesondere eine derartige Sachverhaltsfeststellung und einen Verstoss gegen die betreffenden Grundrechte zu behaupten, ohne die geltend gemachten Verstösse substanziiert aufzuzeigen, wobei er sich in erster Linie gegen einen angeblichen Führerausweisentzug richtet, obschon ein solcher mit der mit dem angefochtenen Entscheid bestätigten Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle gar nicht angeordnet wurde. Soweit seine Kritik am angefochtenen Entscheid nicht von vornherein an der Sache vorbeigeht bzw. damit nicht von vornherein unzulässige Rügen erhoben werden, genügt sie den vorliegend zu beachtenden qualifizierten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb - unabbhängig davon, ob die elektronische Beschwerdeerhebung in rechtsgültiger Weise erfolgte - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Ab. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur

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Schweiz
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Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_732/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_732/2024, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
27.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026