Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_703/2024
Urteil vom 13. Juni 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Müller, nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey, Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte Markus Weidmann, Beschwerdeführer,
gegen
Zweckverband KEZO, Wildbachstrasse 2, 8340 Hinwil, Beschwerdegegner,
Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil.
Gegenstand Urnenabstimmung vom 24. November 2024; Genehmigung eines Planungskredits für den Ersatzneubau einer Kehrichtverwertungsanlage,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 20. November 2024 (VB.2024.00666).
Sachverhalt:
A.
Der Zweckverband Kehrichtverwertung Zürcher Oberland (KEZO) plant auf seinem Areal in Hinwil einen Ersatzneubau für die bestehende Kehrichtverwertungsanlage. Am 13. Juni 2024 genehmigte die Delegiertenversammlung des Zweckverbands in diesem Zusammenhang einstimmig einen Planungskredit über Fr. 24'500'000.-- und verabschiedete das Geschäft zuhanden der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden. Mit Beschluss vom 10. Juli 2024 setzte der Gemeinderat Hinwil als wahlleitende Behörde die Urnenabstimmung über die Vorlage auf den 24. November 2024 an. Die Publikation dieses Beschlusses erfolgte am 30. August 2024.
B.
Markus Weidmann rekurrierte am 4. September 2024 beim Bezirksrat Hinwil gegen den Gemeinderatsbeschluss und verlangte, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die angefochtene Anordnung aufzuheben. Der Bezirksrat Hinwil wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 ab. Gegen den Beschluss des Bezirksrats Hinwil reichte Markus Weidmann am 30. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein, welches sein Rechtsmittel mit Urteil vom 20. November 2024 abwies.
C.
An der Urnenabstimmung vom 24. November 2024 wurde der Planungskredit für den Ersatzneubau für die bestehende Kehrichtverwertungsanlage von der Stimmbevölkerung mit einer Zustimmung von 87,47 % über alle Verbandsgemeinden gutgeheissen.
D.
Markus Weidmann gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Dezember 2024 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2024 aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der KEZO beantragt primär, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Das Verwaltungsgericht reichte eine Vernehmlassung ein, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Markus Weidmann äusserte sich zu den eingegangenen Vernehmlassungen nicht mehr.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2024 betreffend eine kommunale Volksabstimmung. Im Verfahren vor den Vorinstanzen machte der Beschwerdeführer die Verletzung politischer Rechte (Art. 34 Abs. 2 BV und § 6 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR/ZH; LS 161]) geltend, weil der Beleuchtende Bericht zur Volksabstimmung vom 24. November 2024 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Ungeachtet dessen, dass er vorliegend primär eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht (siehe sogleich E. 3), kann sich der Beschwerdeführer daher grundsätzlich mit Beschwerde in Stimmrechtssachen nach Art. 82 lit. c BGG an das Bundesgericht wenden. Das angefochtene Urteil ist sodann kantonal letztinstanzlich und entspricht den Anforderungen von Art. 88 BGG. Der Beschwerdeführer ist in der im Kanton Zürich gelegenen Gemeinde Gossau, welche Mitglied des Zweckverbands KEZO ist, stimmberechtigt und daher gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert.
1.2. Die Beschwerde unterliegt dem Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ein solches Interesse an der Beschwerde hat. Diese richtet sich gegen angebliche Unregelmässigkeiten im Vorfeld der fraglichen Volksabstimmung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind gegen Vorbereitungshandlungen von Abstimmungen gerichtete Beschwerden als gegen die Abstimmung gerichtet zu verstehen, wenn der Urnengang in der Zwischenzeit stattgefunden hat (BGE 145 I 282 E. 2.2.3). In diesem Sinne ist die Beschwerde entgegenzunehmen, zumal der Beschwerdeführer an einer Aufhebung des Resultats der Urnenabstimmung über den Planungskredit ein aktuelles praktisches Interesse hat, nachdem die Vorlage von den Stimmberechtigten angenommen wurde.
Nicht gefolgt werden kann demgegenüber dem Antrag des Beschwerdegegners, auf die Beschwerde sei mangels Vorliegens eines aktuellen Interesses nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat zwar vor der Vorinstanz die "Aufhebung der Anordnung der Abstimmung" beantragt und verlangt in seinem Rechtsbegehren beim Bundesgericht nun die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er weist indes explizit auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung hin und es ergibt sich ohne Weiteres aus der Begründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), dass sein Rechtsmittel nach der nunmehr durchgeführten Abstimmung auf deren Aufhebung abzielt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Mit freier Kognition prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der kantonalen verfassungsmässigen Rechte (Art. 95 lit. c BGG) sowie des kantonalen und kommunalen Rechts, das den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normiert oder mit dem Stimm- und Wahlrecht in engem Zusammenhang steht (Art. 95 lit. d BGG). Dazu zählt auch solches, das der Durchsetzung des Stimm- und Wahlrechts dient. Die Anwendung weiterer kantonaler Vorschriften prüft es lediglich auf Willkür (BGE 151 I 41 E. 3.4; 150 I 204 E. 6.2; 149 I 291 E. 3.1; Urteil 1C_467/2024 vom 24. März 2025 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).
2.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz seine Replik nicht berücksichtigt habe. Die Replik habe relevante neue Argumente und Dokumente enthalten, welche den vorinstanzlichen Entscheid hätten beeinflussen müssen. Mangels voller Kognition des Bundesgerichts in Sachverhaltsfragen sei die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.1. Gemäss Akten der Vorinstanz gewährte diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2024 eine Frist zur Einreichung einer Replik bis am 18. November 2024. Aus der Sendungsverfolgung der Post geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2024 eine Replik zuhanden der Post übergeben hat. Nachdem im Briefkasten der Vorinstanz am 19. November 2024 eine Abholungseinladung deponiert worden war, holte diese die Sendung am 22. November 2024 bei der Post ab. Das vorinstanzliche Urteil erging jedoch bereits am 20. November 2024, weshalb die Replik des Beschwerdeführers darin keine Berücksichtigung fand.
3.2. Die Vorinstanz erläutert in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht, die Replik des Beschwerdeführers sei offenbar nicht über den kantonalen Weibeldienst, der die Funktion einer eigenständigen Poststelle habe (Postleitzahl 8090), sondern durch Angestellte der Post zugestellt worden. Eine Zustellung am Empfang des Gericht sei dabei nicht erfolgt, stattdessen sei ein Abholschein in den Briefkasten des Gerichts gelegt worden. Weshalb weder der ordentliche Zustellungsweg eingehalten worden sei noch ein Zustellversuch am Empfang stattgefunden habe, sei dem Verwaltungsgericht nicht bekannt. Die Angabe gemäss Sendungsverfolgung, wonach die Abholungseinladung bereits am 19. November 2024 in den Briefkasten gelegt worden sei, sei für das Verwaltungsgericht sodann nicht nachvollziehbar; gemäss Auskunft der Zentralkanzlei sei diese erst am 21. November 2024 im Briefkasten gelegen. Der fragliche Briefkasten diene der Zustellung von Zeitungen und werde einmal täglich geleert. Mit Blick darauf, dass Eingaben der Parteien in der Regel am Tag nach Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eintreffen würden, sei das Verwaltungsgericht am zweiten Tag nach Ablauf der Frist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichtet habe. Da dessen Beschwerde die Abstimmung vom 24. November 2024 betraf und das Verwaltungsgericht nach Möglichkeit vor der Abstimmung über deren Zulässigkeit entscheiden wollte, habe mit dem Entscheid nicht länger zugewartet werden können.
3.3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser verfassungsmässigen Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern (BGE 133 I 98 E. 2.1). Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 138 I 484 E. 2.1; je mit Hinweisen; Urteil 8C_288/2023 vom 7. Februar 2024 E. 4.1).
3.4. Aus der Sendungsverfolgung geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer die Replik am 18. November 2024, mithin am letzten Tag der von der Vorinstanz gewährten Frist zur Einreichung einer Replik, der schweizerischen Post übergeben hat. Damit wurde die Replik gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) fristgerecht eingereicht. Daran vermögen die erklärten Umstände der Vorinstanz, die zur verzögerten Kenntnisnahme ihrerseits geführt haben sollen, nichts zu ändern. Für die Einhaltung der Frist ist auf das Datum der Postaufgabe abzustellen. Folglich fällte die Vorinstanz das angefochtene Urteil unter Nichtbeachtung der fristgerecht eingereichten Replik und verletzte dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (vgl. Urteil 1C_653/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3; ferner Urteil 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3).
3.5.
3.5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht ausnahmsweise geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_577/2022 vom 19. Februar 2024 E. 2.3).
3.5.2. In der Sache betrifft der Rechtsstreit die Abstimmungsfreiheit. Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Die Handhabung von Art. 34 BV durch die Vorinstanz überprüft das Bundesgericht frei (vgl. E. 2.1 hiervor). Insofern erweist sich eine Heilung der Gehörsverletzung als unproblematisch (Urteil 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4.3).
Die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz kann das Bundesgericht zwar nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit korrigieren und ist seine Kognition insofern enger als diejenige des Verwaltungsgerichts (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG). Die Replik enthält jedoch keine relevanten neuen Tatsachen (siehe sogleich E. 4). Vielmehr betreffen diese, soweit sie überhaupt neu sind, nicht den Streitgegenstand und haben daher ohnehin keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens (vgl. E. 2.2 hiervor; siehe auch Urteil 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4.3). Da eine Rückweisung zudem zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen würde, kann das rechtliche Gehör im vorliegenden Verfahren in dem Sinne geheilt werden, dass die Replik an die Vorinstanz - soweit notwendig - durch das Bundesgericht berücksichtigt wird.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich in seiner unberücksichtigt gebliebenen Replik an die Vorinstanz zusammengefasst mit folgenden zusätzlichen Aspekten auseinandergesetzt: Der Beschwerdegegner werde weiterhin das Verfahren des Trockenaustrags verwenden, was eine veraltete und teure Technologie sei. Weiter stelle der Kanton Zürich dem Beschwerdegegner indirekt eine Quersubvention zur Verfügung, indem er den Wald für das umstrittene Deponieprojekt Tägernauer Holz in den Gemeinden Grüningen und Gossau unter dem Marktpreis zur Verfügung stelle. Sodann hänge die geplante finanzielle Entwicklung von hohen, noch nicht beschlossenen Investitionen Dritter (namentlich dem Fernwärmeprojekt Rapperswil-Jona) ab. Schliesslich agiere der Beschwerdegegner intransparent und lege die Fakten nicht offen; wichtige Informationen müssten aus verschiedenen Quellen zusammengetragen werden. All diese in der Replik vorgebrachten Argumente und die eingereichten Dokumente hätten aus Sicht des Beschwerdeführers den Entscheid des Verwaltungsgerichts beeinflussen müssen.
4.1. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Der Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe soll garantieren, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (zum Ganzen BGE 150 I 17 E. 4.1 mit Hinweisen).
Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie unter anderem mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahr. Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 282 E. 4.1). Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 145 I 1 E. 5.2.1, 175 E. 5.1, 282 E. 5.1; 140 I 338 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Urteil zum Schluss, der Beleuchtende Bericht zur Urnenabstimmung vom 24. November 2024 weise eine dem Projekt angemessene Länge auf, sei gut verständlich und vermittle ein umfassendes Bild der Vorlage. Sie legte dar, dass es sich bei der strittigen Vorlage noch nicht um ein konkretes (Bau-) Projekt handle und auch nicht über ein bestimmtes Verfahren der Schlackenaufbereitung oder über die Lagerung der Restschlacke ("Nassaustrag" oder "Trockenaustrag", Deponieplanung) abgestimmt werde bzw. abgestimmt wurde. Abstimmungsgegenstand bilde ein Kredit für die im Zusammenhang mit dem Ersatzneubau der beschwerdegegnerischen Kehrichtverwertungsanlage am bisherigen Standort anfallenden Planungsarbeiten bis zur Beantragung eines Kredits für das konkrete Neubauprojekt. Soweit die Einwendungen des Beschwerdeführers auf eine inhaltliche Überprüfung des späteren Bauprojekts und der Verfahren der Abfallverwertung bzw. Schlackenaufbereitung und -lagerung abzielten, liefen sie daher von vornherein ins Leere. Des Weiteren erklärte die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Investitionskosten, dass das vorgelagerte Planungsverfahren, für das der streitgegenständliche Kredit benötigt werde, gerade eine genauere Ermittlung der späteren Investitionskosten ermöglichen werde. Dass der Beleuchtende Bericht diesbezüglich sowie zum dereinst benötigten Eigen- bzw. Fremdkapital lediglich eine vage Schätzung enthalte ("rund CHF 350 Mio. [+/- 20 %]"), liege mithin in der Natur der Sache. Erst die Planungsphase liefere präzisere Angaben zum Investitionsvolumen, da dort die wesentlichen Arbeiten ausgeschrieben bzw. vergeben würden. Der Beleuchtende Bericht mache deutlich, dass bezüglich der Höhe der Kosten des Bauprojekts und dessen Finanzierung aktuell noch keine verbindlichen Angaben gemacht werden könnten.
4.3. Die vom Beschwerdeführer in der unberücksichtigt gebliebenen Replik an die Vorinstanz vorgebrachten Punkte vermögen die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen:
Der Beschwerdeführer hat seine Kritik am Verfahren des Trockenaustrags bereits in der Beschwerde an die Vorinstanz vorgebracht. Dementsprechend erklärte Letztere schon im angefochtenen Urteil ausführlich, dass dieser Aspekt die konkrete Umsetzung des Projekts betreffe und somit nicht Gegenstand der Abstimmung über den Planungskredit bilde. Diesen Darlegungen ist zuzustimmen. Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik nichts zu ändern. Namentlich wird das Verfahren der Abfallverwertung bzw. Schlackenaufbereitung und -lagerung nicht dadurch zum Streitgegenstand, dass der Beschwerdegegner den Trockenaustrag in einer Stellungnahme als mögliche Umsetzungsvariante nannte. Gegenstand der Abstimmung war einzig der Planungskredit; für das spätere Projekt der Kehrichtverwertungsanlage wurden damit noch keine Einzelheiten festgelegt. Welches Austrags-Verfahren letztlich angewandt werden soll, wird mit dem Projekt abschliessend zu entscheiden sein. Auf die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers gegen das Verfahren des Trockenaustrags musste im vorinstanzlichen Urteil daher nicht weiter eingegangen werden, was auch für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren gilt. Soweit der Beschwerdeführer sodann diverse finanzielle Aspekte am Deponieprojekt bemängelt, lässt er ebenfalls ausser Acht, dass es vorliegend zunächst um den Kredit für das Planungsverfahren geht und noch nicht um den tatsächlichen Ersatzneubau für die bestehende Kehrichtverwertungsanlage. Die Vorinstanz kritisierte diesbezüglich zu Recht nicht, dass der Beleuchtende Bericht lediglich eine Schätzung zum dereinst benötigten Eigen- bzw. Fremdkapital enthält. Letztlich wird gerade die mit dem vorliegend genehmigten Kredit finanzierte Planungsphase präzisere Angaben zum Investitionsvolumen liefern. Die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers, die Finanzierung sei nicht gewährleistet und von Quersubventionen des Kantons Zürich und noch nicht beschlossenen Investitionen Dritter (namentlich dem Fernwärmeprojekt Rapperswil-Jona) abhängig, laufen daher ins Leere. Inwieweit der Beschwerdegegner schliesslich intransparent gewesen sein und die Fakten nicht offengelegt haben sollte, zeigt der Beschwerdeführer weder nachvollziehbar auf noch ist dies ersichtlich.
4.4. Zusammengefasst kann mit Blick auf den Abstimmungsgegenstand (Kredit für die anfallenden Planungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Ersatzneubau der beschwerdegegnerischen Kehrichtverwertungsanlage am bisherigen Standort bis zur Beantragung eines Kredits für das konkrete Neubauprojekt) mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass der Beleuchtende Bericht den Anforderungen an den Inhalt von Abstimmungserläuterungen entspricht und keine Verletzung der Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV) vorliegt. Das angefochtene Urteil erweist sich daher auch unter Berücksichtigung der Replik des Beschwerdeführers an die Vorinstanz als bundesrechtskonform.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Angesichts der Heilung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung durch das Bundesgericht im konkreten Fall ist trotz Unterliegens des Beschwerdeführers auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Die Voraussetzungen für die (ausnahmsweise) Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind nicht erfüllt, weil ihm im Rahmen des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist (vgl. BGE 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; 125 II 518 E. 5b S. 519 f.; Urteil 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 8). Dem obsiegenden Gemeinwesen wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Hinwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen