Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_691/2025
Verfügung vom 7. Januar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Müller, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte Boris Etter, Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8001 Zürich,
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand Eidgenössische Volksabstimmung vom 30. November 2025 über die Volksinitiative "Für eine engagierte Schweiz (Service-citoyen-Initiative) ",
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 19. November 2025 (Nr. 1165).
Sachverhalt:
A.
Am 30. November 2025 haben die Schweizer Stimmberechtigten über die Volksinitiative "Für eine engagierte Schweiz (Service-citoyen-Initiative) " abgestimmt. Gemäss dem provisorischen amtlichen Ergebnis wurde die Initiative vom Volk mit ca. 84 % Nein-Stimmenanteil und von sämtlichen Ständen abgelehnt (https://www.bk.admin.ch/ch/d/ pore/va/20251130/index.html [besucht am 7. Januar 2025]).
Im Vorfeld der Abstimmung hatte Boris Etter beim Regierungsrat des Kantons Zürich Abstimmungsbeschwerde erhoben. Am 19. November 2025 beschloss der Regierungsrat, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die behaupteten Unregelmässigkeiten kantonsübergreifend seien.
B.
Mit einer ebenfalls noch vor dem Abstimmungstermin eingereichten, vom 22. November 2025 datierten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragte Boris Etter im Wesentlichen, die Abstimmung sei zu verschieben und vor einer erneuten Abstimmung die korrekte Information der Stimmbevölkerung sicherzustellen (Rechtsbegehren Nr. 1). Eventualiter sei die Abstimmung nach ihrer Durchführung für ungültig zu erklären (Rechtsbegehren Nr. 2). Subeventualiter sei festzustellen, dass die Abstimmungserläuterungen des Bundesrats Art. 34 Abs. 2 BV verletzten (Rechtsbegehren Nr. 3). Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2025 lehnte es das Bundesgericht ab, die Volksabstimmung vorsorglich zu verschieben. Der Regierungsrat hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundeskanzlei beantragt, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, da die Initiative inzwischen in der Volksabstimmung vom 30. November 2025 abgelehnt worden sei. Eventualiter sei nicht auf sie einzutreten. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, das Rechtsbegehren Nr. 1 sei zwar tatsächlich gegenstandslos geworden, er halte jedoch an den Rechtsbegehren Nrn. 2 und 3 fest.
Erwägungen:
1.1. Eine Beschwerde wegen der Verletzung politischer Rechte im Sinne von Art. 82 lit. c BGG bedarf nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG eines aktuellen praktischen Interesses. Fällt ein solches während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens dahin, so wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]).
Das Bundesgericht tritt ausnahmsweise trotz fehlendem aktuellem Interesse auf eine Beschwerde ein, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung möglich wäre (BGE 147 I 478 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn es die aufgeworfenen Fragen in einem ähnlich gelagerten Fall jedenfalls dann überprüfen könnte, falls eine Volksabstimmung nicht im Sinne der Beschwerdeführerschaft ausginge (Urteil 1C_369/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.6 mit Hinweis).
1.2. Soweit der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhält (Rechtsbegehren 2 und 3 betreffend Ungültigerklärung der Abstimmung und Feststellung der Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV), ist aufgrund der erfolgten Ablehnung der Volksinitiative das Interesse an der Behandlung der Beschwerde nicht mehr aktuell.
Die aufgeworfenen Fragen betreffen zudem im Wesentlichen Eigenheiten des konkreten Falls und es liegt nicht auf der Hand, inwiefern sie von grundsätzlicher Art sein sollten (vgl. Urteil 1C_369/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Jedenfalls könnte das Bundesgericht sie in einem ähnlich gelagerten Fall überprüfen, wenn eine Volksabstimmung nicht im Sinne der Beschwerdeführerschaft ausginge. Damit liegen die erwähnten Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Eintreten nicht vor. Das Verfahren ist somit abzuschreiben. Zuständig dafür ist der Einzelrichter (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG).
2.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es grundsätzlich mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen sprächen einen möglichen Konflikt mit dem Völkerrecht lediglich an der Oberfläche an und klärten nicht, ob von der Initiative auch ausländische Staatsangehörige erfasst würden. Zudem hätten die einzelnen Teile der Initiative keinen inneren Zusammenhang, was die Einheit der Materie verletze (Art. 139 Abs. 3 und Art. 194 Abs. 2 BV).
Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sieht dies vor. Nicht direkt anfechtbar sind aus diesem Grund insbesondere die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen (BGE 147 I 194 E. 4.1 mit Hinweisen). Über die Frage der Gültigkeit von zustande gekommenen Volksinitiativen und somit auch über die Wahrung der Einheit der Materie entscheidet zudem nach Art. 173 Abs. 1 lit. f BV die Bundesversammlung. Auch insofern ist gemäss Art. 189 Abs. 4 BV die Anfechtbarkeit beim Bundesgericht ausgeschlossen.
2.3. Auf die Beschwerde wäre somit mutmasslich nicht einzutreten gewesen, wäre sie nicht gegenstandslos geworden. Damit trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist zudem keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach verfügt der Einzelrichter:
Das Verfahren 1C_691/2025 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Müller
Der Gerichtsschreiber: Dold