Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_675/2023
Urteil vom 29. April 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH, Beschwerdegegnerin,
Politische Gemeinde Bad Ragaz, Gemeinderat, 7310 Bad Ragaz,
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand Baubewilligung (Neubau Mehrfamilienhaus mit Einstellgarage und Luft-Wasser-Wärmepumpe),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 13. November 2023 (B 2023/67).
Sachverhalt:
A.
Die B.________ GmbH ist Eigentümerin des unüberbauten Grundstücks Nr. 1817, Grundbuch Bad Ragaz, in der Wohnzone W1a. Am 25. Januar 2022 reichte sie bei der Bauverwaltung Bad Ragaz ein Baugesuch ein für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit Einstellgarage und Luft-Wasser-Wärmepumpe. Mehrere Nachbarn, darunter A., erhoben dagegen Einsprache. Der Gemeinderat Bad Ragaz erteilte der B. GmbH mit Beschlüssen vom 16. August 2022 die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprachen ab.
B.
Die gegen die Baubewilligung erhobenen Rekurse von A.________ und weiteren Nachbarn wies das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. März 2023 ab. Ebenso wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die von A.________ eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 13. November 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Baubewilligung oder die Rückweisung an die Vorinstanz. Die Vorinstanz beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bau- und Umweltdepartement sowie die Politische Gemeinde Bad Ragaz verweisen ebenfalls auf die vorinstanzlichen Entscheide und beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auch die Beschwerdegegnerin stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt BAFU kommt in seiner Vernehmlassung zum Schluss, der angefochtene Entscheid sei mit der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes vereinbar. Die Eingaben wurden allen Verfahrensbeteiligten zugestellt.
Erwägungen:
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer baurechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist dort mit seinen Anträgen unterlegen und als Eigentümer einer benachbarten Parzelle zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass er nur die Aufhebung der Baubewilligung oder die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, führt vorliegend nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Insgesamt geht aus der Beschwerde klar hervor, dass sich diese gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid richtet. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2).
Der Beschwerdeführer rügt eine nicht korrekte Anwendung des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, weil nur die Baubewilligung der Gemeinde, aber keine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Kantons vorliege.
3.1. Unbestritten ist, dass das geplante Mehrfamilienhaus im besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich A uerrichtet werden soll. Der mittlere Grundwasserspiegel im Gebiet Bidems liegt bei rund 502 m ü. M. Das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 1817 weist an der tiefsten Stelle (Liftschacht) eine Kote von 519.59 m ü. M. auf. Damit liegt es rund 17.5 m über dem mittleren Grundwasserspiegel, womit kein Eingriff in diesen vorliegt.
3.2. Gemäss Art. 19 GSchG (SR 814.20) teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein und erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften (Abs. 1). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Abs. 2). Gemäss Art. 32 Abs. 2 GSchV (SR 814.201) ist eine solche insbesondere erforderlich für Untertagebauten, Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, Grundwassernutzungen, dauernde Entwässerungen und Bewässerungen, Freilegungen des Grundwasserspiegels, Bohrungen, Lageranlagen und Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten.
Zu den besonders gefährdeten Bereichen gehört der Gewässerschutzbereich A u zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Dieser umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 GSchV). Im Gewässerschutzbereich A u dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250'000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, wobei die Behörde aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten kann (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV). Zudem dürfen im Gewässerschutzbereich A u keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, wobei die Behörde auch hier Ausnahmen bewilligen kann, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV).
3.3. Vorliegend stellt sich die Frage, ob das im Gewässerschutzbereich A u geplante Bauvorhaben ein Gewässer gefährden kann, womit gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG eine kantonale Bewilligung erforderlich wäre.
3.3.1. Gemäss Wegleitung Grundwasserschutz des vormaligen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) ist das Gefährdungspotenzial von Baustellen in der Regel erheblich. Einerseits werden auf Baustellen häufig wassergefährdende Stoffe gelagert, andererseits können Zementrückstände im Betonwasser sowie die eingesetzten Hilfsstoffe zu erheblichen Gewässerverschmutzungen führen. Was Grabungen im Gewässerschutzbereich A u betrifft, sind diese aus hydrogeologischer Sicht unproblematisch. Unter dem Vorbehalt, dass alle weiteren Vorschriften eingehalten sind, ist keine Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Eingriff mindestens 2 m über dem maximalen Grundwasserspiegel erfolgt (BUWAL, Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004, S. 64 und 85).
3.3.2. Der Vernehmlassung des BAFU ist zu entnehmen, dass das Mehrfamilienhaus an einem Hang gebaut werden solle, was eine Baugrube benötige, die im hinteren Teil der Parzelle ungefähr 15 m tief sei. Wie sich aus dem Geoportal des Kantons St. Gallen und der Stellungnahme der Gemeinde Bad Ragaz an das Bau- und Umweltdepartement ergebe, liege das betroffene Grundstück Nr. 1817 nicht im Bereich des nutzbaren unterirdischen Gewässers, sondern in dessen Randbereich, womit der Eingriff nicht oberhalb von Grundwasser erfolge. Gestützt auf den Bericht zur Baugrundbeurteilung hält die Fachbehörde des Bundes weiter fest, der Gewässerschutzbereich A u schütze dort die eher wenig wasserführenden Randgebiete des Grundwassers. Das Talgrundwasser liege somit nicht unter dem Bauvorhaben, weshalb die vorliegende Grabung in Bezug auf die Lage als unproblematisch einzustufen sei. Gründe, weshalb diesen Ausführungen des BAFU nicht gefolgt werden kann, werden vom Beschwerdeführer nicht genannt und sind nicht erkennbar.
Wie bereits die Vorinstanz festhielt, gehen von der geplanten Baute auch sonst keine besonderen Gefahren für das Grundwasser aus. Im geplanten Mehrfamilienhaus mit Einstellgarage und Luft-Wasser-Wärmepumpe werden keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert. Somit ist auch insofern nicht ersichtlich, dass vorliegend eine Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GschG erforderlich ist (vgl. Urteil 1C_690/2021 vom 12. September 2023 E. 3.2.1; BUWAL, a.a.O., S. 65). Dies gilt unabhängig davon, dass im untersten Geschoss Autoabstellplätze geplant sind. Auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erschliesst sich nicht, inwiefern deswegen Verschmutzungen des Grundwassers durch Öl, Diesel, Benzin usw. zu erwarten sein sollen.
3.4. Somit besteht im Umstand, dass hier keine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Kantons vorliegt, kein Verstoss gegen den bundesrechtlichen Gewässerschutz. Nachdem der Beschwerdeführer keine anderweitige Bundesrechtsverletzung rügt (vgl. oben E. 2), kann offenbleiben, ob nach kantonalem Recht eine Bewilligung des Kantons einzuholen gewesen wäre.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die private Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist und besondere Verhältnisse zu verneinen sind, hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Bad Ragaz, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck