Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_665/2024
Urteil vom 3. Juli 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, nebenamtliche Bundesrichterin Petrik, Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl,
gegen
Stadt Dübendorf, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, handelnd durch die Primarschulpflege Dübendorf, Usterstrasse 16, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Nalan Seifeddini.
Gegenstand Öffentliches Personalrecht; Rückforderung Lohn,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 26. September 2024 (VB.2023.00613).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ war ab dem 1. August 2018 als Primarlehrerin für die Stadt Dübendorf tätig, zunächst in einem Pensum von 50 %, ab dem 1. August 2019 in einem Pensum von 64 % sowie zusätzlich zu 22 % als Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache (DaZ). Per 1. August 2020 wurde sie mit einem Pensum von 100 % als Primarlehrerin auf kantonaler Ebene angestellt. Die Beschäftigungen auf kommunaler Ebene bzw. als Lehrperson für die Stadt Dübendorf, insbesondere auch für DaZ, fielen weg.
A.b. Mit Schreiben vom 12. April 2022 teilte die Schulverwaltung der Primarschule der Stadt Dübendorf A.________ mit, dass ihr für die Anstellung als Lehrperson für DaZ ab dem 1. August 2020 bis im März 2022 versehentlich weiterhin ein monatlicher Lohn von Fr. 1'472.60 sowie im April 2022 ein Anteil am 13. Monatslohn ausbezahlt worden sei. Es werde deshalb beabsichtigt, einen Betrag von Fr. 36'883.-- von A.________ zurückzufordern. Diesbezüglich wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt.
A.c. Die Primarschulpflege der Stadt Dübendorf verpflichtete A.________ in der Folge mit unbegründetem Beschluss vom 5. Juli 2022, einen Betrag von Fr. 31'867.85 zurückzuerstatten. Mit auf Verlangen begründeter Verfügung vom 4. Oktober 2022 setzte die Präsidentin der Primarschulpflege der Stadt Dübendorf den Betrag neu auf Fr. 32'162.10 fest, wobei sie in verschiedenen Monatsbetreffnissen Korrekturen vornahm, teilweise zugunsten von A.________, teilweise zu deren Lasten. Von dieser Verfügung nahmen die übrigen Mitglieder der Primarschulpflege der Stadt Dübendorf am 25. Oktober 2022 Kenntnis.
B.
Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2022 erhob A.________ am 28. Oktober 2022 Rekurs beim Bezirksrat Uster. Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom 17. August 2023 teilweise gut und reduzierte den strittigen Betrag auf Fr. 30'272.76. Daraufhin gelangte A.________ am 12. Oktober 2023 beschwerdeweise an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober 2022, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an den Bezirksrat. Mit Urteil vom 26. September 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
C.
A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beantragt mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 20. November 2024 die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (nachfolgend Vorinstanz) vom 26. September 2024 betreffend Lohnrückforderung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Verfügung vom 4. Oktober 2022 zufolge fehlender Legitimation der Präsidentin der Primarschule Dübendorf aufzuheben bzw. auf diese nicht einzutreten und die Angelegenheit an die Primarschulpflege der Stadt Dübendorf (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil und demzufolge Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 17. August 2023 betreffend die Zahlungsverpflichtung von Fr. 30'272.76 aufzuheben. Dementsprechend sei der Rekurs gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2022 gutzuheissen und damit die entsprechende Lohnrückforderung abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2024 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 24. März 2025 dazu Stellung.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, das heisst eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Die nach Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- ist erreicht. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als zur Rückerstattung der Lohnzahlung Verpflichtete zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung: Es werde beweislos behauptet, der vorinstanzliche Entscheid vom 26. September 2024 sei erst am 21. Oktober 2024 zugestellt worden, obschon er am 11. Oktober 2024 versandt worden sei. Ein entsprechender Zustellnachweis befindet sich in den Vorakten: Demnach wurde der am 11. Oktober 2024 versandte Entscheid am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, dem 21. Oktober 2024, entgegengenommen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten.
1.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin eventualiter beantragt wird, Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 17. August 2023 betreffend die Zahlungsverpflichtung von Fr. 30'272.76 sei aufzuheben und dementsprechend sei der Rekurs gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2022 gutzuheissen und damit die entsprechende Lohnrückforderung abzuweisen. Diese Entscheide sind durch das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten; ihre selbständige Beanstandung ist hingegen ausgeschlossen (BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_331/2023 vom 25. April 2025 E. 1.3).
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist diesbezüglich klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Urteils darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 I 121 E. 2.1; 143 I 377 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Die richtige Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet - vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG - nicht Beschwerdegrund und es kann nur überprüft werden, ob das angefochtene Urteil auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung auf andere Weise gegen übergeordnetes (Bundes-) Recht verstösst (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 225 E. 3.1; 137 V 57 E. 1.3). Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf entsprechende Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Gehörsverletzung und in diesem Zusammenhang eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, da die Vorgänge vor dem Erlass der Verfügung der Präsidentin der Primarschulpflege der Stadt Dübendorf im Rahmen der Prozessgeschichte nicht abgehandelt worden seien. Die Vorinstanz habe sich mit wesentlichen Vorbringen gar nicht oder nur ungenügend befasst: So hätte sie insbesondere die Frage, ob die Präsidentin der Primarschulpflege der Stadt Dübendorf die Verfügung vom 4. Oktober 2022 hätte erlassen dürfen, nicht offen lassen dürfen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie nicht gewusst, wogegen sie sich zur Wehr zu setzen habe, da die Rückzahlungssummen im Schreiben vom 12. April 2022 und im Beschluss vom 5. Juli 2022 erheblich divergierten. Zudem habe sich die Vorinstanz unzulässigerweise nicht zum Argument der Beschwerdeführerin geäussert, wonach die Heilung eines Verfahrensmangels - vorliegend der fehlenden Zuständigkeit der Präsidentin der Primarschulpflege - auf verwaltungsgerichtlicher Ebene nicht mehr möglich sei.
3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2).
3.3. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Die Vorinstanz hat zunächst festgehalten, die Aufgabe zur Begründung des Beschlusses vom 5. Juli 2022 könne gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen grundsätzlich an einzelne Mitglieder und damit an die Präsidentin übertragen werden. Sie hat in der Folge jedoch die Zuständigkeit der Schulpflegepräsidentin zum Erlass der strittigen Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2022, welche nicht nur die Begründung zum Beschluss vom 5. Juli 2022 enthielt, sondern diesen in verschiedenen Punkten korrigierte und damit den zurückgeforderten Betrag abweichend festsetzte bzw. erhöhte, verneint. Weiter hat sie festgehalten, dass es sich damit um eine neue Verfügung handle, welche den ursprünglichen Entscheid vom 5. Juli 2022 abändere bzw. ersetze und demnach von der Schulpflege als Gesamtbehörde zu fällen gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz damit die Frage, ob die Präsidentin der Primarschulpflege der Stadt Dübendorf die Verfügung vom 4. Oktober 2022 hätte erlassen dürfen, nicht offen gelassen, sondern verneint und ausgeführt, die fehlende Zuständigkeit führe grundsätzlich zur Aufhebung der entsprechenden Verfügung, soweit damit der zurückgeforderte Betrag neu festgesetzt worden sei. Offen gelassen wurde lediglich die aufgeworfene Frage, ob der Beschluss der Primarschulpflege vom 25. Oktober 2022, mit welchem das Kollegium von der umstrittenen Präsidialverfügung Kenntnis nahm, als diese genehmigend verstanden werden und damit heilende Wirkung haben könnte. Dabei führte die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb auf die Beantwortung dieser Frage verzichtet werden könne und der zugrunde liegende Mangel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugunsten der Beschwerdeführerin letztlich bedeutungslos zu bleiben habe: Der Bezirksrat hatte den von der Beschwerdeführerin gegen die mangels Zuständigkeit an sich aufzuhebende Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2022 erhobenen Rekurs teilweise gutgeheissen und den zurückgeforderten Betrag auf Fr. 30'272.76 reduziert. Würde die fragliche Verfügung aufgehoben, so würde der Beschluss vom 5. Juli 2022 wieder Geltung erlangen, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Fr. 31'867.85 verpflichtet worden war, und damit ginge es um einen höheren als den nach dem Entscheid des Bezirksrats vor Verwaltungsgericht noch strittigen Betrag.
Die Vorinstanz setzte sich ebenso mit dem beschwerdeführerischen Argument der Nichtigkeit des Beschlusses vom 5. Juli 2022 auseinander und verneinte eine solche mit der Feststellung, der Beschluss sei von der zuständigen Behörde erlassen worden und lege die Höhe des zurückgeforderten Betrags klar fest. Zwar habe bereits der Beschluss vom 5. Juli 2022 eine (summarische) Begründung enthalten und das Vorgehen der Primarschulpflege sei insofern widersprüchlich gewesen, zumal gestützt auf § 10a lit. b des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) eine Frist angesetzt worden sei, eine begründete Verfügung zu verlangen. Dies führe aber nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses. In Anwendung von § 63 Abs. 2 VRG/ZH änderte die Vorinstanz sodann trotz abweichender Rechtsauffassung betreffend die Rückforderung der Zahlungen von März und April 2022 den angefochtenen Entscheid nicht zulasten der Beschwerdeführerin ab und erhöhte somit den rückgeforderten Beitrag nicht (wieder). Vor diesem Hintergrund war sie nicht veranlasst, sich zu einer Heilung des Verfahrensmangels der fehlenden Zuständigkeit der Präsidentin der Primarschulpflege zu äussern. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise Bundesrecht verletzt haben soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht (schlüssig) auf. Jedenfalls hat die Vorinstanz die für sie entscheidenden Überlegungen genannt und der Beschwerdeführerin damit eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Dasselbe gilt auch betreffend Vorliegen eines bestrittenen Irrtums und der Erbringung des entsprechenden Nachweises sowie betreffend Verneinung der Gutgläubigkeit; mit diesen Vorbringen hat sich die Vorinstanz in E. 6.2 und E. 6.3.2 f. des angefochtenen Entscheids rechtsgenüglich auseinandergesetzt (vgl. dazu nachfolgende E. 4.2 f.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich folglich als unbegründet. Dasselbe gilt für die in diesem Zusammenhang erhobenen Sachverhaltsrügen: Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz in der Prozessgeschichte unter Ziff. I auch die rechtlich relevanten Vorgänge vor Erlass der strittigen Verfügung vom 4. Oktober 2022 aufgeführt. Zudem durfte sie den im Rahmen des geforderten Irrtumsnachweises erhobenen Beweisantrag (Erhebung der internen Systemabläufe und des Controllings der Schulverwaltung) in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, ohne damit den Sachverhalt bundesrechtswidrig unvollständig festzustellen (vgl. dazu hinten E. 4.2.3). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die beantragte Einholung eines Gutachtens bei der B.________ AG betreffend Unterhaltskosten für das gekaufte Fahrzeug im Zusammenhang mit den geltend gemachten notwendigen Verwendungen gemäss Art. 65 Abs. 1 OR verzichtet hat (vgl. E. 4.4 hiernach).
3.4. Was die im bundesgerichtlichen Verfahren erneut vorgebrachten Gehörsrügen angeht, welche sich gegen die nach Ansicht der Beschwerdeführerin mangelhaft begründeten Entscheide der Primarschulpflege der Stadt Dübendorf richten, aus welchen nicht rechnerisch zutreffend hervorgehe, was tatsächlich geschuldet sei, ist zweifelhaft, ob diese überhaupt zu hören sind (vgl. vorne E. 1.3) : Sie wiederholt im Wesentlichen bloss ihre Vorbringen vor der Vorinstanz, womit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen kaum genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Jedenfalls erweisen sich die Rügen als unberechtigt, da der Rückforderungsbetrag zwar divergierte, jedoch jeweils klar beziffert wurde. Dass der Beschwerdeführerin keine sachgerechte Anfechtung möglich war, vermag sie nicht nachvollziehbar aufzuzeigen. Auch in der Sache sind ihre Rügen unbehelflich. Weshalb der Beschluss der Primarschulpflege vom 5. Juli 2022 nichtig sein oder an anderen gravierenden Mängeln leiden soll, ist weder ersichtlich noch rechtsgenügend dargelegt (zu den qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG vgl. E. 2.1 f. hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, gestützt auf § 74 Abs. 1 und § 75 Abs. 1 des zürcherischen Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG/ZH; LS 412.100) stünde der Schulpflege nicht die Möglichkeit offen, einen unbegründeten oder teilbegründeten Beschluss zu erlassen, vermag sie nicht substanziiert darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Rechtsanwendung (u.a. durch subsidiäre Heranziehung von § 10a lit. b VRG/ZH) nicht vor dem Willkürverbot standhalten oder sonst wie verfassungs- oder konventionswidrig sein sollte.
Mit dem angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz den Entscheid des Bezirksrats Uster vom 17. August 2023 bestätigt, mit dem die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 30'272.76 aus ungerechtfertigten Lohnzahlungen bis Ende Februar 2022 zurückzuzahlen.
4.1.
4.1.1. Analog zu den privatrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) gilt auch im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, zurückzuerstatten sind (BGE 144 II 412 E. 3.1; 138 V 426 E. 5.1; 135 II 274 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ungerechtfertigt sind namentlich Leistungen, auf welche materiellrechtlich kein Anspruch besteht (BGE 144 II 412 E. 3.1; 124 II 570 E. 4b). Da die Beschwerdeführerin für die anerkanntermassen erhaltenen und nun rückgeforderten Lohnzahlungen im fraglichen Zeitraum bzw. ab dem 1. August 2020 unbestrittenermassen keine Arbeitsleistung als Lehrperson für DaZ mehr erbrachte und eine solche ab diesem Zeitpunkt auch nicht angeboten hatte bzw. diese nebst dem neu vereinbarten 100 % Pensum sachlogisch auch nicht hätte anbieten können, ist sie grundsätzlich um den Betrag der in diesem Zusammenhang bezogenen Lohnleistungen ungerechtfertigt bereichert.
4.1.2. Eine Leistung ist nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden, wenn sie aufgrund einer zwar materiellrechtlich falschen, aber rechtskräftigen Verfügung erfolgt ist und sofern kein Grund besteht, auf diese Verfügung zurückzukommen (BGE 144 II 412 E. 3.1; 143 II 37 E. 6.3.1; 124 II 570 E. 4c). Die vorliegend zur Diskussion stehenden Lohnzahlungen sind aufgrund einer weggefallenen bzw. zu ersetzenden Anstellungsverfügung und damit ohne Rechtsgrund geleistet worden.
4.2.
4.2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 OR kann, wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt hat, das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befand. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis ist für den Bereich der Leistungskondiktion eine gegenüber der allgemeinen Regel von Art. 62 OR abweichende Spezialregelung festgelegt. Hingegen liegt keine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld vor, wenn eine Leistung versehentlich und ungewollt erbracht wurde (BGE 124 II 570 E. 4d mit Hinweisen).
4.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege kein Irrtum seitens des Gemeinwesens vor: Ein solcher sei nicht nachgewiesen worden und sei ausgeschlossen, da der verantwortliche Leiter Administration und die Präsidentin der Primarschulpflege gewusst hätten, dass sie ab dem 1. August 2020 nicht mehr als Lehrperson für DaZ tätig sei und demzufolge in diesem Rahmen keine Lohnzahlungen mehr zu leisten gewesen wären. Die strittigen Beträge seien ihr vom betroffenen Gemeinwesen somit wissentlich und nicht irrtümlich weiterhin ausbezahlt worden. Dass ein funktionierendes Controlling fehle, sei eine gravierende Fehlleistung der Schulverwaltung.
4.2.3. Die Regeln des Zivilrechts sind auf individualisierbare Einzelfälle zugeschnitten. Sie können nicht in jeder Hinsicht unbesehen auf das öffentliche Recht übertragen werden, insbesondere wenn es sich um Rechtsbeziehungen im Bereich der Massenverwaltung handelt (BGE 124 II 570 E. 4e mit Hinweisen). Vorliegend kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit der Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Primarschulverwaltung der Stadt Dübendorf habe die fraglichen Lohnzahlungen nur in der Annahme geleistet, sie seien (weiterhin) geschuldet. Unter den gegebenen Umständen ist somit anzunehmen, die entsprechende Leistung sei versehentlich und damit ungewollt bzw. irrtümlich erbracht worden: Die fraglichen Zahlungen sollten nach unbestritten gebliebener und für das Bundesgericht verbindlicher Sachverhaltsdarstellung per Ende Juli 2020 eingestellt werden, was jedoch nicht geschah, da die Meldung an die Lohnadministration versehentlich unterblieb. Die administrative Leitung erkannte erst aufgrund der Anfrage der Beschwerdeführerin betreffend Erstellung eines Zwischenzeugnisses im März 2022, dass ihr fälschlicherweise weiterhin monatlich Lohnzahlungen für die seit dem 1. August 2020 unbestrittenermassen nicht mehr erbrachte Leistung als DaZ-Lehrperson erbracht wurden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die Beschwerdeführerin ohne (weiteren) Irrtumsnachweis verpflichtet haben, die erhobenen Beiträge zurückzuerstatten. Mit den Vorinstanzen ist ein Irrtum anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles ausgeschlossen werden kann, dass die Leistende eine Schenkung beabsichtigte (vgl. Urteil 4C.89/2004 vom 9. März 2005 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 131 III 222); bei Leistungen durch den Staat ist grundsätzlich nie von einer Schenkungsabsicht auszugehen (vgl. LUZIUS MÜLLER, Die Rückerstattung rechtswidriger Leistungen als Grundsatz des öffentlichen Rechts, Diss. 1978, S. 57 f., wonach der Grundsatz der gesetzmässigen Verwaltung einem Irrtumserfordernis nach dem Vorbild des Privatrechts keinen Raum lasse). Die im bundesgerichtlichen Verfahren erneut beantragte Erhebung der internen Systemabläufe und des Controllings der Schulverwaltung im Fall von Austritten und Anstellungen kann daher - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtmässig geschehen - in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden.
4.3. Die Rückerstattung kann gemäss Art. 64 OR insoweit nicht gefordert werden, als die empfangende Person nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass sie sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste. Der gute Glaube wird im Grundsatz zwar vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Die bereicherte Person kann sich jedoch nicht darauf berufen, wenn sie zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. Entäusserung mit einer Rückerstattung rechnen musste, weil sie wusste oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte wissen müssen, dass die Leistung ungerechtfertigt erbracht wurde bzw. nicht geschuldet war (vgl. Art. 3 Abs. 2 ZGB; BGE 130 V 414 E. 4.3).
4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich beim entreicherten Gemeinwesen um eine professionelle Schulverwaltung handle, mindere das ihrerseits erforderliche Ausmass an Aufmerksamkeit erheblich. Sie habe keinerlei Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass die Stadt Dübendorf ihr den Lohn ab 1. August 2020 weiterhin korrekt ausbezahle. Sie habe einzelne Gutschriften jeweils nicht kontrolliert, sondern lediglich den Saldo ihres Bankkontos via Smartphone konsultiert.
4.3.2. Diese Argumentation verfängt nicht, nachdem die Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 lediglich noch auf kantonaler Ebene angestellt war und weitere Lohnzahlungen seitens der Stadt Dübendorf demzufolge nicht zu erwarten waren. Konkret erhielt sie ab dem 1. August 2020 zum einen vom Kanton Zürich monatlich eine Lohnabrechnung für ein volles Anstellungspensum und zum anderen von der Stadt Dübendorf weiterhin eine Lohnabrechnung für ein Pensum von 22 %. Schon aufgrund dieses Umstands hätte ihr bei der zu verlangenden Aufmerksamkeit klar sein müssen, dass der Stadt Dübendorf ein Fehler unterlaufen war: Schliesslich war sie wie erwähnt ab dem genannten Zeitpunkt bekanntermassen nur noch als kantonal besoldete Lehrperson tätig. Dass sie die unbestrittenermassen postalisch zugestellten Schreiben nicht geöffnet habe, erscheint wenig glaubhaft. Jedenfalls muss sie zumindest den Lohnausweis der Stadt Dübendorf zur Kenntnis genommen haben, da sie im Rahmen ihrer Steuererklärung 2020 die entsprechenden Einkünfte deklariert hat. Auch ohne genaue Durchsicht der einzelnen Kontoauszüge war sodann ein monatlich stärkerer Anstieg des Kontosaldos um Fr. 1'500.-- erkennbar. Und vor allem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest in der Anfangsphase des Anstellungswechsels überprüft haben dürfte, ob der zugeflossene Lohn den neuen Anstellungsbedingungen entsprach bzw. würde ein solches Vorgehen in dieser Situation der gebotenen Sorgfalt entsprechen.
4.3.3. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die erbrachten Lohnleistungen in gutem Glauben entgegengenommen hat. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, ist die Beschwerdeführerin somit auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für die zurückgeforderten Leistungen rückerstattungspflichtig und kann offen bleiben, ob sie zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert war.
4.4. Sofern die Beschwerdeführerin unter dem Titel von Art. 65 OR die jährlichen Unterhaltskosten für das Fahrzeug, welches sie mit den versehentlich weiterhin geleisteten Lohnzahlungen gekauft haben will, als notwendige Verwendungen geltend macht, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdeführerin vermag nicht nachzuweisen, dass das strittige Fahrzeug überhaupt als Surrogat für die versehentlich geleisteten Lohnzahlungen qualifiziert werden könnte. Sie macht insbesondere nicht geltend, der Erhalt des Geldes sei für die Ausgabe (Kauf eines Fahrzeuges) kausal gewesen bzw. sie hätte die Disposition ohne die rechtsgrundlos erbrachten Lohnzahlungen nicht vorgenommen. Vor diesem Hintergrund bleibt ihr eine Ersatzforderung für notwendige Verwendungen gestützt auf Art. 65 Abs. 1 OR von vornherein verwehrt. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen in dieser Hinsicht und ist der Beweisantrag bezüglich Einholung eines Gutachtens bei der B.________ AG betreffend Unterhaltskosten in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
4.5.
4.5.1. Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, von einer Rückforderung müsse aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens der Primarschulverwaltung der Stadt Dübendorf in analoger Anwendung von Art. 44 OR betreffend Herabsetzungsgründe bei Schadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung gänzlich abgesehen werden.
4.5.2. Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte BGE 116 II 689 bezieht sich auf die Haftung des vollmachtlosen Stellvertreters nach Art. 39 OR. Diesbezüglich hat das Bundesgericht explizit festgehalten, dass die Fragen, ob die geschädigte Partei den Mangel der Vollmacht hätte kennen müssen und wie sich dieser Umstand allenfalls auf die Leistungspflicht des vollmachtlosen Stellvertreters bzw. der vollmachtlosen Stellvertreterin auswirkt, ohne Bedeutung seien, soweit der Anspruch sich auf Bereicherungsrecht (Art. 62 ff. OR) abzustützen vermöge, da ein solcher Anspruch nach Art. 39 Abs. 3 OR in allen Fällen vorbehalten bleibe (E. 3b mit Hinweisen). Nur soweit der verbindlich festgestellte Verlust die Bereicherung übersteige, stelle sie Schaden im Rechtssinne dar und sei in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 OR, wonach der Schadenersatzanspruch entfällt, wenn der Verhandlungspartner den Mangel der Vollmacht gekannt hat oder hätte kennen müssen, zu prüfen, ob der vollmachtlose Stellvertreter dafür Ersatz zu leisten habe (E. 3c). Lediglich in diesem Rahmen ging das Bundesgericht der Frage nach, welche Folgen das Selbstverschulden der Drittperson an der Unkenntnis des Vollmachtsmangels auf ihren Schadenersatzanspruch aus Art. 39 OR zeitigt. Dabei kam es aufgrund des Bedeutungszusammenhangs der Haftung des vollmachtlosen Stellvertreters zu den allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechts zum Schluss, dass im Einklang mit dem Regelungsgedanken von Art. 39 Abs. 2 OR nicht jede als Sorgfaltspflichtverletzung zu wertende Unaufmerksamkeit des Partners sogleich als Haftungsausschluss zu verstehen sei, zumal dort nicht, wo auch der vollmachtlose Stellvertreter bzw. die vollmachtlose Stellvertreterin schuldhaft, namentlich vorsätzlich handle. In solchen Fällen dränge es sich vielmehr auf, Art. 44 OR analog heranzuziehen und das Mass der Haftung des vollmachtlosen Stellvertreters in Abwägung der gegenseitig zu vertretenden Umstände festzulegen, wobei durchaus Raum bestehe, beidseitigem Verschulden angemessen Rechnung zu tragen (E. 3 c/bb).
4.5.3. Das Bundesgericht unterscheidet also zwischen haftpflichtrechtlichen bzw. haftpflichtrechtsähnlichen Schadenersatzforderungen und Rückforderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung und hält fest, dass in letzterem Fall ein allfälliges Selbstverschulden der entreicherten Partei unbeachtlich zu bleiben hat bzw. dass eine Herabsetzung der Ersatzpflicht nach Art. 44 OR lediglich im Rahmen Ersterer in Frage kommt. Im Umstand, dass die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Art. 44 OR aus dem Bereich der Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung auf Rückforderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint hat, ist demnach keine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken. Die Beschwerdeführerin kann somit aus einem allfälligen Selbstverschulden der Primarschulpflege der Stadt Dübendorf nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.6. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, da die Prozessparteien sowohl während der Zeitspanne der Leistung der fraglichen Lohnzahlungen wie auch im Zeitpunkt der Rückforderung in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis gestanden hätten, stünden ausschliesslich vertragliche Ansprüche zur Debatte, womit die Berufung auf das Bereicherungsrecht ausgeschlossen sei. Vielmehr sei die Angelegenheit mangels Rechtsgrundlage für Lohnrückforderungen im kantonalen und kommunalen Recht nach den Haftungsnormen des Arbeitsrechts, insbesondere nach Art. 321e OR zu beurteilen und ein fahrlässiges Verhalten ihrerseits sei zu verneinen. Die entsprechenden Behauptungen der Beschwerdeführerin erweisen sich als aktenwidrig: Die fraglichen Zahlungen und deren Rückforderung fallen in den Zeitraum nach Beendigung des relevanten kommunalen Anstellungsverhältnisses. Es handelt sich demnach um eine nach bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu klärende Rückforderung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung.
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dillier