Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_621/2025

Urteil vom 1. Dezember 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Chaix, Bundesrichter Müller, Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________,
  2. B.________, Beschwerdeführende,

gegen

C._________, Beschwerdegegner,

Einwohnergemeinde Turtmann-Unterems, 3946 Turtmann, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Avenue de France 71, 1950 Sitten.

Gegenstand Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 29. September 2025 (A1 24 111).

Sachverhalt:

A.

Auf Gesuch unter anderem von C._________ erteilte die Gemeinde Turtmann-Unterems am 21. März 2023 die Baubewilligung für die Errichtung einer Gewerbehalle mit zwei Wohnungen auf der Parzelle Nr. 1463. Die von A._________ und B._________ gegen das Baugesuch erhobenen Einsprachen wies sie ab, soweit sie darauf eintrat.

In der Folge gelangten A._________ und B._________ an den Staatsrat des Kantons Wallis, der ihre Beschwerde am 1. Mai 2024 jedoch abwies. Eine von den beiden daraufhin eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 29. September 2025 insoweit gut, als es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ebenfalls ab.

B.

Mit vom 20. Oktober 2025 datierter Eingabe beantragen A._________ und B._________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts. Das Bundesgericht hat den weiteren Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Beschwerdeantwort bis zum 24. November 2025 angesetzt. Das Kantonsgericht und der Staatsrat haben daraufhin ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mitgeteilt. Mit Verfügung vom 14. November 2025 hat das Bundesgericht den weiteren Verfahrensbeteiligten die angesetzte Frist zur Beschwerdeantwort abgenommen.

Erwägungen:

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt. Wie sogleich darzulegen ist, genügt allerdings die Beschwerdeschrift in weiten Teilen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.

1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).

1.3. Das Kantonsgericht hat dargelegt, das Bauprojekt sei zonenkonform und halte die vorgeschriebenen Grenzabstände ebenso ein wie die Ausnützungsziffer. Die Baugesuchsunterlagen seien vollständig. Eine Pflicht zur Errichtung einer Photovoltaikanlage bestehe nicht. Die Beschwerdeführenden widersprechen dem Kantonsgericht in all diesen Punkten. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit seinen Erwägungen ist ihrer Beschwerdeschrift jedoch nicht zu entnehmen. Gestützt auf ihre Behauptungen ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie davon ausgehen, der angefochtene Entscheid verletze in diesen Punkten Bundesrecht. Dasselbe gilt für ihre Ausführungen zu angeblichen erheblichen Nachteilen (Schattenwurf, Vibrationen und Lärm), die sie durch das Bauprojekt erleiden würden. Auf ihre Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

Hinreichend begründet ist die Beschwerde nur in Bezug auf die Frage, ob das Baugesuch mit einem von den Beschwerdeführenden behaupteten Wegrecht vereinbar sei. Das Kantonsgericht hielt fest, dass Einschränkungen eines solchen Rechts, die sich möglicherweise aus dem Bauprojekt ergeben könnten, auf dem Zivilweg geltend zu machen seien. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach wird im Baubewilligungsverfahren lediglich geprüft, ob dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Private Rechte sind dagegen grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen und werden durch die Baubewilligung nicht berührt. Es ist daher Sache der Zivilgerichte, darüber zu befinden, ob das Bauprojekt mit dem geltend gemachten Wegrecht vereinbar ist oder nicht (vgl. Urteil 1C_172/2007 vom 17. März 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). Dass von der zivilrechtlichen Frage eine öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung abhängen würde (bspw. die hinreichende Erschliessung gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG), machen die Beschwerdeführenden nicht geltend (vgl. Urteil 1C_124/2021 vom 1. Februar 2022 E. 5.3). Ihr Hinweis darauf, dass das Wegrecht notariell beurkundet sei und eine notarielle Urkunde kein Privatrecht betreffe, ändert nichts daran, dass ein gestützt auf Art. 730 ff. ZGB errichtetes Wegrecht privatrechtlicher Natur ist.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch der Beschwerdeführenden um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

Die Beschwerdeführenden stellen mit Hinweis auf ihr angeblich geringes Einkommen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Indessen ist ihr Rechtsbegehren nach dem Ausgeführten als aussichtslos einzustufen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind. Im Übrigen belegen sie ihre Behauptung, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, in keiner Weise. Als unterliegende Partei haben sie deshalb die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Turtmann-Unterems, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Dold

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_621/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_621/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
01.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026