1C 62/2022 / 1C_62/2022

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_62/2022

Verfügung vom 14. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedikt Fässler,

gegen

Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Promenade, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand Baubewilligung Böschungssicherung; Kostenpunkt,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. November 2021 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau (VG.2021.42).

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 27. Januar 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. November 2021 erhoben hat; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. März 2022 seine Beschwerde vom 27. Januar 2022 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

verfügt der Präsident:

Das Verfahren 1C_62/2022 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_62/2022
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_62/2022, CH_BGer_001, 1C 62/2022
Entscheidungsdatum
14.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026