Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_584/2025

Urteil vom 21. Oktober 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Müller, Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand Auslieferung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 30. September 2025 (RR.2025.120, RH.2025.18).

Sachverhalt:

A.

Die polnischen Behörden fahnden nach dem deutschen Staatsangehörigen A.. Diesem wird vorgeworfen, falsche Banknoten in Verkehr gebracht zu haben bzw. mit sich geführt zu haben, um diese in Verkehr zu bringen. A. wurde am 13. März 2025 bei der Einreise in die Schweiz festgenommen. Das Bundesamt für Justiz (BJ) ernannte Rechtsanwältin Nadine Truttmann zur amtlichen Rechtsbeiständin im Auslieferungsverfahren.

B.

Am 3. Juni 2025 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, weil er nicht hafterstehungsfähig sei. Das BJ veranlasste die Abklärung des aktuellen Gesundheitszustands von A.________ und ersuchte das polnische Justizministerium um Mitteilung, ob die polnischen Behörden in der Lage seien, eine angemessene medizinische Behandlung und Betreuung, inkl. Medikation, von A.________ zu gewährleisten. Mit Schreiben vom 9. Juni 2025 sicherten die polnischen Behörden dies zu.

C.

Am 3. Juli 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A.________ an Polen für die dem Auslieferungsersuchen vom 26. März 2025 mit Ergänzungen vom 15. April 2025 und 11. Juni 2025 zugrunde liegenden Straftaten und lehnte das Haftentlassungsgesuch ab. Dagegen erhob A.________ persönlich am 5. August 2025 Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Er beantragte u.a. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung; seine bisherige unentgeltliche Rechtsbeiständin habe sich geweigert, Beschwerde einzureichen. Am 30. September 2025 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab.

D.

Dagegen hat A.________ am 13. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer sei aufzuheben und das polnische Auslieferungsgesuch sei abzuweisen. Er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und eine unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

E.

Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Der angefochtene Entscheid erging auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen. Insofern steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 84 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist weiter erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

1.1. Ein solcher liegt nach Art. 84 Abs. 2 BGG "insbesondere" vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann auch die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren einen besonders bedeutenden Fall begründen (BGE 145 IV 99 E. 1.3). Indessen genügt das pauschale Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Behörden hätten ihr rechtliches Gehör oder andere elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, nicht, um einen Rechtshilfefall als besonders bedeutend erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen (BGE 145 IV 99 E. 1.4; 133 IV 125 E. 1.4; je mit Hinweisen; vgl. dazu MARC FORSTER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl., 2018, Art. 84 N. 31).

1.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Verfahren in Polen weise schwere Mängel auf.

1.2.1. Im Auslieferungsgesuch werde wahrheitswidrig behauptet, er habe anlässlich seines Geständnisses am 6. Juni 2024 ausgesagt, einen breiten Bekanntenkreis zu besitzen, welcher sich mit der Produktion und Verbreitung von falschen Banknoten befasse. Er habe bei seinem polnischen Anwalt eine Kopie des besagten Geständnisses angefordert und werde dieses umgehend als Beweismittel zur vorliegenden Beschwerde einreichen, um den im Auslieferungsersuchen geschilderten Sachverhalt zu widerlegen.

Diese Rüge wird erstmals vor Bundesgericht erhoben und stellt daher ein - grundsätzlich unzulässiges - Novum dar (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer beanstandete Aussage für die Beurteilung des angefochtenen Auslieferungsentscheids relevant ist: Sie wird im Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit einer möglichen zusätzlichen Verfolgung wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach Art. 258 § 1 PL-StGB erwähnt, für welche die Auslieferung bisher weder beantragt noch bewilligt worden ist. Die polnischen Behörden haben vielmehr mit Schreiben an das BJ vom 14. April 2025 klargestellt, dass sie diesbezüglich ein Ersuchen um Erweiterung des Auslieferungsgegenstandes nach Vorliegen des gerichtlichen Entscheids zur Untersuchungshaft stellen würden.

1.2.2. Für den Verdacht des Beschwerdeführers, die polnischen Behörden wollten die Auslieferung "erschwindeln", indem sie diese zunächst nur wegen Geldfälscherei (Art. 310 § 2 PL-StGB) beantragten und erst nachträglich auf die Verfolgung nach Art. 258 § 1 PL-StGB ausdehnten, im Wissen, dass sich der Beschwerdeführer aus der polnischen Untersuchungshaft heraus nur unzureichend gegen ein Nachtragsgesuch zur Wehr setzen könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere kann den polnischen Behörden nicht zum Vorwurf gemacht werden, das Gesuch vorerst auf den Straftatbestand zu beschränken, für den bereits alle nach Art. 12 Abs. 2 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) erforderlichen Entscheide vorliegen. Im Übrigen wird das BJ die Voraussetzungen für die Bewilligung des Nachtragsersuchens von Amtes wegen prüfen müssen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Verfahren grundsätzlich Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand, wenn er nicht in der Lage ist, selbst einen solchen zu bestellen (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]; vgl. dazu unten, E. 1.4.1).

1.3. Soweit der Beschwerdeführer auf seinen schlechten Gesundheitszustand verweist und bestreitet, dass er in polnischen Haftanstalten medizinisch adäquat versorgt werden könne, kann auf den angefochtenen Entscheid (E. 6) verwiesen werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden kann (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d und zuletzt Urteil 1C_407/2025 vom 13. August 2025 mit Hinweisen), es sei denn, es bestünden ernsthafte Anhaltspunkte, dass diese im ersuchenden Staat in einer ihr Leben oder ihre Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werde (Art. 3 EMRK; vgl. BGE 148 IV 314 E. 3). Das BJ hat bei den polnischen Behörden abgeklärt, dass eine angemessene medizinische Behandlung und Betreuung, inkl. Medikation, in der Haft gewährleistet werden kann. In diesem Zusammenhang stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

1.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im Verfahren vor Bundesstrafgericht geltend, weil ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor Bundesstrafgericht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert worden sei. Er sei als juristischer Laie auf einen Rechtsbeistand angewiesen und der Zugang zu Beschwerdeinstanzen sei elementar für eine gerechte Administration des Rechts.

1.4.1. Im erstinstanzlichen Auslieferungsverfahren ist gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) der verfolgten Person bei Bedürftigkeit im Allgemeinen ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, sofern sie nicht wegen besonderer Umstände ihre Interessen selbst wahrnehmen kann (Urteile 1A.181/2004 vom 15. Oktober 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Entscheid RR.2019.213 vom 28. Oktoer 2019 E. 4.3.3). Die Erfolgsaussichten spielen in diesem Verfahrensstadium keine Rolle, kann die verfolgte Person doch in aller Regel ohne Rechtsbeistand nicht wissen, welche Einwendungen auslieferungsrechtlich überhaupt in Betracht fallen können (Urteile 1A.27/1989 vom 16. Februar 1989 E. 2; 1A.128/1989 vom 8. September 1989 E. 3).

1.4.2. Dagegen gilt im Beschwerdeverfahren Art. 65 VwVG, der die amtliche Verbeiständung nicht nur von der Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung abhängig macht (Abs. 2), sondern kumulativ voraussetzt, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Abs. 1).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 141 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies hängt indessen auch vom Ausmass der Betroffenheit ab, denn je stärker in die Rechte einer Person eingegriffen wird, desto eher wird diese sich (auch auf eigene Kosten) zur Beschwerdeerhebung entschliessen, d.h. umso zurückhaltender ist Aussichtslosigkeit anzunehmen (STEFAN MEICHSSNER, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., 2023, N. 35 zu Art. 65 VwVG). Die Auslieferung stellt in aller Regel einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der verfolgten Person dar. Diese befindet sich zudem regelmässig in Auslieferungshaft. Die Schwelle der Aussichtslosigkeit ist daher hoch anzusetzen und es sind (bei Beschwerden juristischer Laien) geringe Anforderungen an die Begründung zu stellen. Vorliegend gibt es jedoch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Grundsätze. Die Beschwerdekammer prüfte die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen materiell. Es erwog, diese entsprächen im Wesentlichen den bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten, welche vom BJ mit Hinweis auf die massgeblichen auslieferungsrechtlichen Bestimmungen und auf die einschlägige Praxis verworfen worden seien. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren qualifizierte es als offensichtlich unbegründet. Davon ging wohl auch schon die dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren bestellte Rechtsanwältin aus, die sich weigerte, Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid zu erheben. In der Tat handelt es sich um einen Fall, in welchem die Auslieferungsvoraussetzungen klarerweise vorliegen.

Nach dem Gesagten liegt kein besonders schwerer Fall vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Nicht von vornherein aussichtslos war die Beschwerde vor Bundesgericht allenfalls hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren. Es rechtfertigt sich insoweit, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dagegen hat der Beschwerdeführer diesen Teil der Beschwerde selbst genügend begründet, weshalb es zur Wahrung seiner Rechte nicht erforderlich war, ihm einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen (Art. 64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen; es werden keine Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren erhoben.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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21.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026