Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_578/2025
Urteil vom 4. Februar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Merz, Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Meier,
gegen
Grosser Rat des Kantons Thurgau, Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission, Parlamentsdienste, Regierungsgebäude, Zürcherstrasse 188, 8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand Bericht vom 27. August 2025 der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rats des Kantons Thurgau zur ausserordentlichen Prüfung des kantonalen Amts für Denkmalpflege,
Beschwerde gegen den Bericht vom 27. August 2025.
Sachverhalt:
A.
Die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rates des Kantons Thurgau (GFK) leitete am 12. März 2025 eine ausserordentliche Prüfung betreffend das kantonale Amt für Denkmalpflege ein. Zum Abschluss der Untersuchung veröffentlichte die GFK am 27. August 2025 einen Bericht. Im Zusammenhang mit dem genannten Bericht gelangte A.________ am 29. September 2025 an den Grossen Rat. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die ausserordentliche Prüfung und der abschliessende Bericht vom 27. August 2025 rechtswidrig seien. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die GFK zurückzuweisen. In seinem Schreiben an den Grossen Rat führte A.________ aus, im Zentrum der durchgeführten Prüfung sei seine Arbeit als Leiter des Amts für Denkmalpflege gestanden, weshalb er ein schutzwürdiges Interesse am beantragten Feststellungsentscheid habe.
B.
Am 6. Oktober 2025 hat A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der abschliessende Bericht der GFK über die ausserordentliche Prüfung des Amtes für Denkmalpflege vom 27. August 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Bericht und die ausserordentliche Prüfung nichtig und rechtswidrig seien. Eventualiter seien verschiedene Personen in den Ausstand zu versetzen und die Sache zur erneuten Prüfung an den Grossen Rat oder die GFK zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Grosse Rat die Behandlung von Anträgen zu Unrecht verweigert habe und die Sache zur erneuten Prüfung an den Grossen Rat oder an die GFK zurückzuweisen. Ebenfalls am 6. Oktober 2025 hat A.________ mit den gleichen Anträgen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erhoben.
C.
Das Verwaltungsgericht hat mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 mitgeteilt, es habe in der Sache noch keinen Entscheid getroffen. Zu den Beschwerden an das Bundesgericht hat es nicht Stellung genommen. Am 19. Dezember 2025 teilt es mit, das bei ihm hängige Verfahren bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Entscheids sistiert zu haben. Der Grosse Rat hat für die GFK am 5. November 2025 beantragt, auf die Beschwerden an das Bundesgericht sei nicht einzutreten. Eventualiter seien die Beschwerden abzuweisen. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 hat der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen grundsätzlich festgehalten. Er hat ausserdem erklärt, der Grosse Rat habe mit seiner Beschwerdeantwort vom 5. November 2025 indirekt auch das Gesuch vom 29. September 2025 beantwortet. Weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass erst die Beschwerdeantwort vom 5. November 2025 als Anfechtungsobjekt für die Beschwerde an das Bundesgericht betrachtet werden könne, passe er seine Beschwerdeanträge in dem Sinne an, dass auch "der Entscheid des Grossen Rats gemäss Beschwerdeantwort vom 5. November 2025" aufzuheben sei.
Erwägungen:
Beim Bundesgericht mit Beschwerde anfechtbar sind unter anderem Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. c BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist (Art. 113 BGG). Beim vom Beschwerdeführer angefochtenen Bericht der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rates des Kantons Thurgau (GFK) handelt es sich nicht um einen unmittebar auf Rechtswirkungen ausgerichteten Entscheid im Sinne von Art. 82 lit. c oder von Art. 113 BGG.
Mit Blick auf Art. 29a BV muss unter Umständen auch gegen nicht unmittelbar auf Rechtswirkungen ausgerichtete, staatliche Realakte eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnet werden, wenn ein solcher Akt geeignet ist, die Position einer Person als Trägerin von Rechten und Pflichten gegenüber dem Staat zu beeinflussen (vgl. Art. 25a VwVG für das Verwaltungsverfahren des Bundes). Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz im kantonalen Verfahren mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt. Wie der Rechtsschutz gegen tatsächliches Verwaltungshandeln letztlich gewährleistet wird, steht den Kantonen frei (zum Ganzen: Urteil 1C_52/2023 vom 12. März 2024 E. 4.1; BGE 143 I 336 E. 4.2).
Der Beschwerdeführer geht selber davon aus, es handle sich beim Bericht der GFK vom 27. August 2025 nicht um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne des kantonalen Rechts, zumal der Bericht nicht auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet sei und keine unmittelbaren Rechte und Pflichten begründe. Der Beschwerdeführer ist indessen der Auffassung, er habe gestützt auf Art. 29a BV und § 4 Abs. 1 Ziff. 2 des Thurgauer Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/TG; RB 170.1) Anspruch auf einen Feststellungsentscheid bzw. auf die (förmliche) Feststellung, dass der Bericht rechtswidrig sei. Dementsprechend hat er am 29. September 2025 ein Gesuch an den Grossen Rat gerichtet und unter anderem die (förmliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit des Berichts verlangt. Ohne die Beantwortung seines Gesuchs vom 29. September 2025 abzuwarten, hat der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesgericht und beim Verwaltungsgericht erhoben. In seiner Beschwerde an das Bundesgericht erklärt er, der Grosse Rat habe das Gesuch vom 29. September 2025 noch nicht behandelt. Der Beschwerdeführer begründet die direkte Anfechtung des Berichts der GFK beim Bundesgericht damit, es sei trotz des von ihm geschilderten und eingeschlagenen Vorgehens nicht eindeutig, dass er sich erst gegen einen entsprechenden (negativen) Feststellungsentscheid bzw. einen entsprechenden Nichteintretensentscheid des Grossen Rats gerichtlich wehren könne, weil der Grosse Rat auf frühere Anträge von ihm nicht eingetreten sei und weil das Bundesgericht die Anfechtung von Realakten auch schon zugelassen habe. Der Grosse Rat hat in seiner Stellungnahme vom 5. November 2025 sinngemäss bestätigt, dass er das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. September 2025 noch nicht beantwortet hat.
Beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar sind nur kantonal letztinstanzliche Entscheide (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 114 BGG). Der im kantonalen Recht vorgesehene Instanzenzug ist zwingend einzuhalten. Dies gilt jedenfalls soweit er den bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 29a BV und Art. 110 ff. BGG) entspricht, was vorliegend vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten wird. Der Grosse Rat wird das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. September 2025 zu beantworten haben und der Beschwerdeführer hat die Beantwortung seines Gesuchs abzuwarten. Kommt der Grosse Rat dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass eines Feststellungsentscheids nicht nach und ist der Beschwerdeführer nach der Beantwortung seines Gesuchs durch den Grossen Rat der Auffassung, er hätte Anspruch auf eine förmliche Feststellung gehabt, wonach der Bericht der GFK vom 27. August 2025 rechtswidrig sei, kann er dagegen in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts gerichtlich vorgehen. Sollte der Grosse Rat - wofür keine Anzeichen bestehen - das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. September 2025 hingegen unbeantwortet lassen, könnte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Instanz prüfen lassen, ob eine ungerechtfertigte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorläge (vgl. Art. 94 BGG für das bundesgerichtliche Verfahren). Eine Abkürzung des Verfahrens mittels direkter Anfechtung des Berichts der GFK beim Bundesgericht ist unzulässig. Der Umstand, dass der Grosse Rat offenbar frühere Anträge des Beschwerdeführers nicht in dessen Sinne beantwortet hat, ändert daran nichts.
Der Grosse Rat hat in seiner Stellungnahme vom 5. November 2025 an das Bundesgericht unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seiner Auffassung nach kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des umstrittenen Berichts der GFK bzw. keinen Anspruch auf eine förmliche Feststellung, wonach der Bericht rechtswidrig sei. Diese Äusserungen im bundesgerichtlichen Verfahren ändern ebenfalls nichts daran, dass der Instanzenzug einzuhalten und eine direkte Anfechtung des Berichts beim Bundesgericht nicht möglich ist. Sodann handelt es sich bei der Stellungnahme des Grossen Rats vom 5. November 2025 ebenfalls nicht um einen beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 82 lit. c bzw. Art. 113 BGG. Die Stellungnahme kann schliesslich nicht - wie dies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2025 tut - in dem Sinne umgedeutet werden, dass diese als Beantwortung des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 29. September 2025 durch den Grossen Rat zu betrachten wäre, welche allenfalls ihrerseits direkt beim Bundesgericht anfechtbar wäre. Eine Abkürzung des Verfahrens ist auch insoweit unzulässig.
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Nichtigkeit des Berichts der GFK vom 27. August 2025 beantragt und das Bundesgericht überhaupt zuständig wäre, eine entsprechende Feststellung zu treffen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist nicht dargetan, dass der Bericht derart schwer und offensichtlich fehlerhaft wäre, dass er geradezu nichtig sein könnte (zu den Gründen für die Nichtigkeit einer Verfügung vgl. BGE 139 II 243 E. 11.2 mit Hinweis).
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Frage, ob ein noch gar nicht getroffener Entscheid des Grossen Rats oder eine allfällige Rechtsverweigerung - wenn überhaupt - beim kantonalen Verwaltungsgericht oder direkt beim Bundesgericht anzufechten wäre (vgl. Art. 86 Abs. 2 und Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 29a BV) ist im vorliegenden Verfahren nicht vorzugreifen, zumal sich das Verwaltungsgericht zu dieser Frage ebenfalls noch nicht geäussert hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau, Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mattle