Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_576/2025
Urteil vom 9. Februar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Müller, nebenamtlicher Bundesrichter Weber, Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand Vorsorglicher Führerausweisentzug (Kostenverlegung, Parteientschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 20. August 2025 (VB.2024.00602).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ den Führerausweis der 2. medizinischen Gruppe (Kategorien C1, C1E, D1) vorsorglich und auf unbestimmte Zeit, weil er sich der periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung nicht unterzogen hatte. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 6. Juli 2024 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 23. August 2024 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden sei. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Am 5. März 2025 reichte das Strassenverkehrsamt das Zeugnisformular "Ergebnis der ärztlichen Kontrolluntersuchung betreffend Fahreignung" von Dr. med. B.________ vom 26. Februar 2025 zu den Akten, wonach bei A.________ keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände bestünden und dieser die medizinischen Mindestanforderungen der 2. medizinischen Gruppe unter Auflage des Tragens einer Sehhilfe erfülle. In der Folge gelangte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. August 2025 zum Schluss, der Grund für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises sei weggefallen und hob dementsprechend die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 31. Mai 2024 sowie den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 23. August 2024 hinsichtlich des angeordneten vorsorglichen Führerausweisentzugs auf. Gestützt auf das Verursacherprinzip und aus Billigkeitsüberlegungen auferlegte das Verwaltungsgericht A.________ die Gerichtsgebühr und sprach ihm keine Parteientschädigung zu, weil er nicht nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb er die ärztliche Kontrolluntersuchung nicht zeitnah bzw. vor dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises habe vornehmen lassen.
B.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgericht erhebt A.________ am 8. Oktober 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil der Vorinstanz, den Entscheid der Sicherheitsdirektion und die Verfügung des Strassenverkehrsamtes aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er seiner Pflicht zur Durchführung der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung nicht schuldhaft nicht nachgekommen sei, dass das Verfahren nach Einreichen des verkehrsmedizinischen Kontrollberichts durch ihn gegenstandslos geworden sei, dass die Gegenstandslosigkeit nicht vom ihm, sondern vom Strassenverkehrsamt verursacht worden sei und dass das Strassenverkehrsamt seine Pflicht zur Zustellung der erforderlichen Formulare für die verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung verletzt habe. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Kosten des kantonalen Verfahrens dem Strassenverkehrsamt aufzuerlegen und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. Das Strassenverkehrsamt beantragt die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 12. November 2025 eine weitere Eingabe eingereicht.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein Urteil einer letzten kantonalen Instanz. Dieses betrifft in der Hauptsache einen vorsorglichen Führerausweisentzug, mithin eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Demnach steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), zumal ein Ausnahmegrund nicht gegeben ist (Art. 83 BGG).
1.2. Da dem vorliegenden Verfahren ein vorsorglicher Führerausweisentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) zugrunde liegt, welcher nach ständiger Rechtsprechung eine vorsorgliche Massnahme darstellt (Art. 98 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 125 II 396 E. 3), kann auch mit der vorliegenden Beschwerde betreffend die Auferlegung der Verfahrenskosten bei der Vorinstanz, der Sicherheitsdirektion und dem Strassenverkehrsamt sowie betreffend die Verweigerung einer Parteientschädigung einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Urteil 1C_385/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine diesbezügliche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Mit ungenügend begründeten Rügen und rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer stellt nebst seinen Anträgen betreffend die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz, der Sicherheitsdirektion und des Strassenverkehrsamtes bezüglich der ihm auferlegten Kosten und betreffend Zusprache einer Parteientschädigung in jenen Verfahren diverse Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit grundsätzlich unzulässig (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7; je mit Hinweisen). Vorliegend käme dem Beschwerdeführer hinreichender Rechtsschutz zu, wenn seine Gestaltungsbegehren gutgeheissen würden. Inwieweit die von ihm eingereichten Feststellungsbegehren dennoch zulässig sein sollten, begründet der Beschwerdeführer nicht; dies ist auch nicht ersichtlich. Auf seine Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Führerausweiskategorien C1, C1E und D1. Er ist deshalb verpflichtet, sich in regelmässigen Abständen einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu stellen (Art. 27 Abs. 1 lit. a VZV). Da der Beschwerdeführer sich dieser Kontrolluntersuchung weder im Verfahren beim Strassenverkehrsamt noch im Verfahren bei der Sicherheitsdirektion unterzog, sondern das Ergebnis der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung erst im Verlaufe des Verfahrens bei der Vorinstanz vorlag, hat ihm die Vorinstanz die Kosten ihres Verfahrens wie auch jene der Verfahren bei der Sicherheitsdirektion und des Strassenverkehrsamtes auferlegt. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Entscheid auf § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 des Kantons Zürich (VRG/ZH; LS 175.2). Gemäss dieser Bestimmung sind Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, den Sachverhalt willkürlich festgestellt sowie den Grundsatz von Treu und Glauben und das Gleichbehandlungsgebot verletzt.
3.1. Zunächst wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe sich mit zentralen Vorbringen, insbesondere mit dem von ihm geltend gemachten Nichtversand des Formulars "Ärztlicher Bericht zur Fahreignung" durch das Strassenverkehrsamt, nicht auseinandergesetzt, wodurch sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe.
Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil dar, der Beschwerdeführer sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die periodische verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung fällig sei und er diese vorzunehmen habe. Der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb er die ärztliche Kontrolluntersuchung nicht zeitnah bzw. vor dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises habe vornehmen lassen (E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Damit hielt sie implizit fest, dass der behauptete verspätete Versand des betreffenden Formulars für die Frage der schuldhaften Unterlassung der verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht entscheidend ist, was sich im Übrigen als zutreffend erweist (siehe nachfolgend E. 3.2). Insofern ist sie ihrer Begründungspflicht ohne Weiteres nachgekommen, zumal sie gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV nicht gehalten ist, sich mit jeglichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen. Sie darf sich auf die Darlegung der für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1; 148 III 30 E. 3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor.
3.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Feststellung der Vorinstanz, er habe die verkehrsmedizinische Untersuchung schuldhaft unterlassen, entbehre jeder Grundlage und widerspreche den Akten. Das Formular "Ärztlicher Bericht zur Fahreignung" sei ihm erst im Januar 2025 zugestellt worden.
Gemäss Art. 27 Abs. 1bis VZV erinnert die kantonale Behörde die nach Absatz 1 Buchstaben a und b untersuchungspflichtigen Personen an die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit aus dieser oder einer anderen Bestimmung abgeleitet werden könnte, dass die kantonale Behörde der untersuchungspflichtigen Person ein bestimmtes Formular zuzustellen hätte. Entscheidend ist einzig, dass die betroffene Person über die Pflicht zur Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung hinreichend informiert wird. Folglich ist die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt das entsprechende Formular dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, nicht entscheidrelevant (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Insofern sind hinsichtlich der Zustellung des Formulars auch keine weiteren Sachverhaltsabklärungen angezeigt, wie sie der Beschwerdeführer mit seinem Beweisanträgen 5.2 und 5.3 verlangt. Zwar liegen für die Zustellung des Schreibens vom 20. Dezember 2023, mit dem der Beschwerdeführer gemäss Darstellung des Strassenverkehrsamtes zur Einreichung des fälligen ärztlichen Berichts aufgefordert wurde, wie auch für die vom Strassenverkehrsamt nach dessen Angaben am 27. März 2024 versandte Mahnung keine Zustellnachweise vor. Jedoch wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 betreffend die Einleitung eines Administrativmassnahme-Verfahrens bezüglich vorsorglicher Führerausweisentzug der 2. medizinischen Gruppe das rechtliche Gehör gewährt. Dafür liegt auch ein entsprechender Zustellnachweis vor, wonach dem Beschwerdeführer die entsprechende Postsendung am 13. Mai 2024 ausgehändigt wurde. Spätestens bei Kenntnisnahme des Schreibens des Strassenverkehrsamtes musste dem Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bewusst geworden sein, dass er den fälligen ärztlichen Bericht dem Strassenverkehrsamt einzureichen hat, er andernfalls mit einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises für die entsprechenden Kategorien rechnen musste. Jedoch hat er es sowohl während des Verfahrens beim Strassenverkehrsamt wie auch bei der Sicherheitsdirektion unterlassen, die entsprechende ärztliche Untersuchung zu veranlassen, obwohl ihm das Vorgehen, sich bei einem Arzt der entsprechenden Kategorie für eine Untersuchung zu melden, nicht zuletzt bereits aus dem früheren Verfahren, das mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2021 seinen Abschluss fand und das auch in den vom Strassenverkehrsamt eingereichten Akten dokumentiert ist, bekannt sein musste. Die Vorinstanz durfte somit ohne Willkür in tatsächlicher Hinsicht feststellen, der Beschwerdeführer sei über die Pflicht zur Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung frühzeitig und hinreichend informiert gewesen. Insofern war es auch folgerichtig zu schliessen, der Beschwerdeführer habe die (rechtzeitige) ärztliche Untersuchung schuldhaft unterlassen.
3.3. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor. Wie dargelegt, war das Strassenverkehrsamt nicht gezwungen, dem Beschwerdeführer das Formular "Ärztlicher Bericht zur Fahreignung" zuzustellen, sondern musste ihn in Anwendung von Art. 27 Abs. 1bis VZV auf geeignete Weise an die Pflicht erinnern, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Diese Vorgaben wurden eingehalten. Nicht das Strassenverkehrsamt, sondern der Beschwerdeführer hat durch das erst im Laufe des Verfahrens bei der Vorinstanz vorgelegte Untersuchungsergebnis vermeidbaren Aufwand sowohl beim Strassenverkehrsamt und bei der Sicherheitsdirektion wie auch bei der Vorinstanz verursacht. Insofern läuft auch die Rüge, der Kostenentscheid sei in Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ergangen, ins Leere, soweit in dieser Hinsicht überhaupt eine hinreichend begründete Rüge vorliegt (vgl. E. 1.2).
3.4. Die Vorinstanz dufte daher in Anwendung von § 13 Abs. 2 VRG/ZH die Kosten ihres Verfahrens sowie jene der Sicherheitsdirektion und des Strassenverkehrsamtes dem Beschwerdeführer auferlegen, ohne damit verfassungsmässige Rechte verletzt zu haben. Dementsprechend konnte sie auch davon absehen, für diese Verfahren dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen