Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_547/2025

Urteil vom 26. September 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ SA,

Gegenstand Öffentlichkeitsprinzip; Zugang zu amtlichen Dokumenten (Kostenvorschuss),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, Instruktionsrichter, vom 23. September 2025 (A-7174/2025).

Erwägungen:

Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2025 setzte der verfahrensleitende Instruktionsrichter im am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren A-7174/2025 betreffend Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip A.________ gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG (SR 172.021) unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall Frist bis zum 14. Oktober 2025 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Gegen diese Zwischenverfügung erhebt A.________ mit Eingabe vom 24. September 2025 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Angefochtenen ist ein Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 93 Abs. 1 BGG); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich ein Kostenvorschuss verlangt werden darf. Sie macht aber unter Einreichung zweier Beilagen geltend, sie sei nicht in der Lage, die Gerichtskosten zu tragen, und beantragt Befreiung von diesen bzw. unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist indes, wenn wie hier (vgl. Art. 65 VwVG) diese Möglichkeit besteht, ein solches Gesuch im vorinstanzlichen Verfahren zu stellen und kann gegen einen Entscheid, mit der die Vorinstanz einen Kostenvorschuss verlangt, nicht direkt Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden (vgl. Urteile 1B_369/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2; 1B_482/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 2; 1C_479/2011 vom 3. November 2011 E. 2 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist somit mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Sie ist aber als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen zuständigkeitshalber der Vorinstanz zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG).

Auf eine Kostenerhebung kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde wird als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der B.________ SA und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Instruktionsrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Baur

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_547/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_547/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
26.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026