Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_541/2024
Urteil vom 17. April 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Müller, nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey, Gerichtsschreiber Poffet.
Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
gegen
B.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey,
Bauausschuss Opfikon, vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Luginbühl,
Baudirektion Kanton Zürich.
Gegenstand Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 10. Februar 2022 (VB.2021.00375) und die Verfügung des Präsidenten des Bauausschusses Opfikon vom 2. Juli 2024.
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss vom 14. September 2020 erteilte der Bauausschuss der Stadt Opfikon der B.________ AG die Bewilligung für einen Hotelneubau auf dem Grundstück Kat.-Nr. 6112 in Opfikon. Gleichzeitig wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 7. September 2020 eröffnet. Dagegen gelangte die A.________ AG erfolglos an das Baurekursgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Auf eine gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 gerichtete Beschwerde der A.________ AG trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_238/2022 vom 6. Mai 2022 nicht ein.
B.
Mit Verfügung vom 27. September 2023 erteilte der Präsident des Bauausschusses der Stadt Opfikon die Abwasseranschlussbewilligung für das erwähnte Bauvorhaben. Einen dagegen gerichteten Rekurs der A.________ AG hiess das Baurekursgericht mit Entscheid vom 18. April 2024 gut und hob die Verfügung vom 27. September 2023 auf. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 erteilte der Präsident des Bauausschusses die Abwasseranschlussbewilligung erneut.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. September 2024 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 und die Verfügung des Präsidenten des Bauausschusses Opfikon vom 2. Juli 2024 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Die Baudirektion und das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Raumentwicklung haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Verwaltungsgericht, der Bauausschuss und die Bauherrin beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hat repliziert.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 566 E. 2 mit Hinweis).
1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 bereits mit Beschwerde vom 29. April 2022 an das Bundesgericht. Dieses hielt fest, beim Urteil des Verwaltungsgerichts handle es sich um einen Zwischenentscheid, weil das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei; die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anfechtung eines selbständig eröffneten Zwischenentscheids gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG seien nicht erfüllt (Urteil 1C_238/2022 vom 6. Mai 2022 E. 2).
1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei fraglich, ob mit der Bewilligung vom 2. Juli 2024 nun ein Endentscheid vorliege. Der Bauausschuss habe den Hotelneubau mit Beschluss vom 14. September 2020 unter Vorbehalt der Nebenbestimmungen der Gesamtverfügung der Baudirektion vom 7. September 2020 bewilligt. Demgemäss sei vor Baubeginn der Nachweis zu erbringen, wie die verkehrliche Erschliessung auf der Parzelle Kat.-Nr. 6112 nach einem Teilrückbau des Wendehammers, der in den Baulinienbereich der Nationalstrasse hineinrage, funktionieren würde, wenn die Nationalstrasse geändert oder erweitert würde. Dieser Nachweis stehe noch aus bzw. sei noch nicht bewilligt. Zudem fehle die in der kommunalen Baubewilligung geforderte Genehmigung der angepassten Abstellplatzberechnung. Selbst wenn noch kein Endentscheid vorliegen sollte, würde die Gutheissung der Beschwerde nach Auffassung der Beschwerdeführerin sofort einen Endentscheid herbeiführen und ein aufwendiges Beweisverfahren im Zusammenhang mit den noch ausstehenden Bewilligungen ersparen.
1.3. Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht an seine früheren Entscheide in der gleichen Sache gebunden ist. Dass es sich beim Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid handelt, wurde mit Urteil vom 6. Mai 2022 bereits verbindlich entschieden. Darauf kann das Bundesgericht nicht mehr zurückkommen. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts ist mithin nur zulässig, wenn das Baubewilligungsverfahren im Sinne der Rechtsprechung als abgeschlossen gelten kann (vgl. BGE 150 II 566 E. 2.7.3 mit Hinweisen). Das ist gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu verneinen. Zwar liegt mittlerweile die Abwasseranschlussbewilligung vor. Die übrigen vor Baubeginn verlangten Genehmigungen, auf welche die Beschwerdeführerin bereits in ihrer zum Nichteintretensentscheid vom 6. Mai 2022 führenden Beschwerdeschrift hingewiesen hat, stehen jedoch nach wie vor aus.
Die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 erweist sich demnach wiederum als verfrüht.
1.4. Von vornherein unzulässig ist die Kritik an der Verfügung vom 2. Juli 2024, mit welcher der Beschwerdegegnerin die Abwasseranschlussbewilligung erteilt wurde. Diesbezüglich fehlt es an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Betrifft ein Rechtsmittelentscheid eine aufschiebend bedingt erteilte Baubewilligung im Sinne der Praxis (vgl. BGE 149 II 170), kann die betroffene Partei zwar direkt im Anschluss an das Vorliegen der noch erforderlichen Bewilligungen das Bundesgericht anrufen. Dieses Vorgehen erlaubt es ihr aber nicht, Einwände gegen spätere Entscheide direkt vor Bundesgericht vorzutragen (Urteile 1C_492/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 4.5; 1C_479/2022 vom 17. April 2023 E. 1.4.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 150 II 346 E. 2.5). Vielmehr muss die betroffene Partei hierfür die im kantonalen Recht vorgesehenen Rechtsmittel erheben. Zulässig sind mit einer "Sprungbeschwerde" im vorgenannten Sinne nur diejenigen Rügen, die sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts richten. Das Gesagte musste der Beschwerdeführerin denn auch bewusst gewesen sein, hatte sie eine der Beschwerdegegnerin erteilte frühere Abwasseranschlussbewilligung doch (erfolgreich) beim Baurekursgericht angefochten. Auf eine Weiterleitung ihrer Eingabe an die zuständige kantonale Instanz kann daher verzichtet werden.
Wie es sich hinsichtlich der potenziell statthaften Rügen im Einzelnen verhält, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, da sich die Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Februar 2022 ohnehin als unzulässig erweist.
Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat sie die obsiegende Beschwerdegegnerin für ihren Aufwand zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), nicht aber den Bauausschuss, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauausschuss Opfikon, der Baudirektion Kanton Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Poffet