Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_540/2025

Urteil vom 5. Januar 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza,

gegen

Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Datenschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, Instruktionsrichterin, vom 2. September 2025 (E-5923/2025).

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 wies das Staatssekretariat für Migration SEM das Asylgesuch von A.________ ab und wies diesen aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 1-5). Im Weiteren hielt es fest (Dispositiv-Ziff. 6), im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) werde als Geburtsdatum von A.________ der 1. Januar 2006 erfasst (mit Bestreitungsvermerk). Gegen Dispositiv-Ziff. 1-5 der Verfügung des SEM gelangte A.________ am 31. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 13. August 2025 ab. Mit Eingabe vom 26. August 2025 (Postaufgabe) erhob A.________ auch gegen Dispositiv-Ziff. 6 der Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit einzelrichterlichem Urteil vom 2. September 2025 trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 250.--. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerde sei nicht innert der bis zum 21. August 2025 laufenden Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) eingereicht worden, sondern erst am 26. August 2025. Sie sei somit offensichtlich unzulässig, weshalb im einzelrichterlichen Verfahren nicht darauf einzutreten sei (Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG [SR 173.32]).

B.

Mit Eingabe vom 20. September 2025 erhebt A.________ gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid in der Sache. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das SEM bringt vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. A.________ hat am 3. Dezember 2025 noch einmal Stellung genommen. Bereits zuvor, am 11. November 2025, liess das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht seine Verfügung vom 10. November 2025 zukommen, mit der es den Vollzug der Wegweisung von A.________ per sofort einstweilen aussetzte.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2025 sind auf Französisch verfasst, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht in der Sprache des angefochtenen Entscheids (Art. 54 Abs. 1 BGG).

1.2. Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichte Beschwerde betreffend die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS nicht eingetreten. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. d BGG kommt nicht zur Anwendung, da es sich beim Streit über die Festlegung des Geburtsdatums im ZEMIS nicht um einen Rechtsstreit in Asylsachen, sondern um eine datenschutzrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. Urteile 1C_391/2024 vom 25. August 2025 E. 1; 1C_90/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Er ist zudem innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) an das Bundesgericht gelangt. Auch sonst steht dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.

1.3. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid nicht materiell zu der bei ihr erhobenen Beschwerde geäussert. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. BGE 150 I 183 E. 3.3; 144 II 184 E. 1.1).

1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass ihm die Verfügung des SEM vom 22. Juli 2025 am selben Tag eröffnet worden ist und er gegen Dispositiv-Ziff. 6 dieser Verfügung erst am 26. August 2025 bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben hat. Er macht jedoch geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass bei der Berechnung der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG zu berücksichtigen sei, wonach gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom 15. Juli bis und mit 15. August still stehen. Bei der Streitigkeit betreffend die Festlegung seines Geburtsdatums im ZEMIS handle es sich um eine datenschutzrechtliche, nicht um eine asylrechtliche Streitigkeit, weshalb die Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31), wonach die Bestimmung des VwVG über den Fristenstillstand im Asylverfahren keine Anwendung findet, nicht greife. In Berücksichtigung von Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG habe die Frist von 30 Tagen für die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 6 der Verfügung des SEM am 16. August 2025 zu laufen begonnen und am 14. September 2025 geendet. Damit sei seine Beschwerde vom 26. August 2025 innert Frist eingereicht worden und verletze der Entscheid der Vorinstanz Bundesrecht. Diese Kritik des Beschwerdeführers ist berechtigt. Die Vorinstanz führt denn auch weder im angefochtenen Entscheid noch vor Bundesgericht aus, inwiefern Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG in der datenschutzrechtlichen Streitigkeit betreffend die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS nicht zur Anwendung käme. Ebenso wenig legt das SEM solches dar. Indem die Vorinstanz auf die Beschwerde wegen angeblich verspäteter Einreichung nicht eingetreten ist, obschon die Beschwerde unter Berücksichtigung des zur Anwendung kommenden Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG innert der Beschwerdefrist erhoben wurde, hat sie Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist ohne weitere Ausführungen gutzuheissen (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BGG). Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung der bei der Vorinstanz eingereichten Beschwerde und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat dem Beschwerdeführer, der qualifiziert, aber nicht anwaltlich vertreten ist, für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 BGG; Art. 9 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Soweit der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist sein Gesuch gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2025 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung der bei diesem eingereichten Beschwerde und zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, Instruktionsrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur

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1C_540/2025
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Entscheidungsdatum
05.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026