Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_538/2024

Urteil vom 18. März 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Müller, Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte A.A.________ und B.A.________, Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde Rähzüns, vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Decurtins, Kanton Graubünden, Regierungsgebäude, Reichsgasse 35, 7001 Chur, vertreten durch das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden (DIEM), Ringstrasse 10, 7001 Chur, Enteignungskommission VII des Kantons Graubünden, Präsident Peder Cathomen, Veia Vedem 3, 7458 Mon.

Gegenstand Enteignungsentschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Einzelrichter, vom 29. Mai 2024 (R 23 97).

Sachverhalt:

A.

A.A.________ ist Eigentümer der Parzelle 889 in der Gemeinde Rähzüns, die er als Abstellfläche für Wohnwagen nutzt bzw. vermietet. Die Fläche ist umzäunt und mit einem Tor versehen. Die Zufahrt erfolgte bisher über einen Land- und Forstwirtschaftsweg, der zwischen den Parzellen 889 und 1862 von der Kantonsstrasse bis zum Bahnübergang bei km 28.318 der Strecke Chur-St. Moritz führt (Parzelle 17, im Eigentum der Rhätischen Bahn). Im Rahmen der Teilrevision der Ortsplanung im Jahr 2014 wurde die Parzelle 889 der Gewerbezone zugewiesen und die Erschliessung im Generellen Erschliessungsplan (GEP) neu geregelt. Vorgesehen wurde, den Land- und Forstwirtschaftsweg auf Parzelle 17 aufzuheben und Parzelle 889 sowie den Bahnübergang neu von Süden her zu erschliessen, über die Parzellen 1813 und 1862. Die Regierung des Kantons Graubünden genehmigte die Teilrevision des Zonenplans und des GEP am 26. Mai 2015 und wies gleichentags die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ ab, die sich auch gegen die Aufhebung des Land- und Forstwirtschaftswegs richtete. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Eheleute A.________ blieben erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 22. Januar 2016 [R 15 59]; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2017 [Urteil 1C_248 2016]).

B.

2017 legte der Kanton Graubünden ein Projekt für die Umgestaltung der Kantonsstrasse öffentlich auf, welches Land der Parzelle 889 beanspruchte. Die Gemeinde Rähzüns publizierte ein Strassenprojekt für die Anschlusswerke, das u.a. die neue Erschliessung der Parzelle 889 über die Parzellen 1813 und 1862 vorsah. A.A.________ und B.A.________ erhoben gegen beide Projekte Einsprache. Am 29. Januar 2019 schloss die Gemeinde Rähzüns einen Dienstbarkeitsvertrag mit dem Eigentümer der Parzelle 1862 ab, welcher der Gemeinde ein auch für die Öffentlichkeit bestimmtes Fuss- und Fahrwegrecht über die Parzelle 1862 einräumte. Die Einsprache von A.A.________ und B.A.________ gegen das Strassenprojekt wies sie ab. Die Regierung des Kantons Graubünden genehmigte am 5. Februar 2019 das Auflageprojekt für die Kantonsstrasse, erteilte dafür das Enteignungsrecht und wies die Beschwerde der Eheleute A.________ ab. A.A.________ und B.A.________ erhoben sowohl gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde als auch den Beschluss der Regierung Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden am 28. Mai 2020 ab (R 19 18 und 19 19; nachfolgend R 19 18). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 2. September 2021 wurde der Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Januar 2019 öffentlich beurkundet und ins Grundbuch eingetragen.

C.

Nachdem keine Einigung über die Enteignungsentschädigung erzielt werden konnte, beantragte der Kanton am 4. März 2022 die Eröffnung des Schätzungsverfahrens bei der kantonalen Enteignungskommission VII. Diese hiess am 9. Juni 2022 das Gesuch um vorzeitige Besitzeseinweisung gut. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ wies das Verwaltungsgericht am 1. November 2022 ab (R 2022 39). Mit Schreiben vom 9. August 2022 teilte die Enteignungskommission mit, sie werde über die Enteignungsentschädigung entscheiden, sobald das Fuss- und Fahrwegrecht über Parzelle 17 rechtlich dauerhaft geregelt sei. Am 6. März 2023 verkaufte die Rhätische Bahn die Parzelle 17 an den Eigentümer der Parzelle 1862. Die 136 m2 grosse Fläche wurde mit dem Grundstück 1862 vereinigt. Gleichzeitig wurde darauf ein Fuss- und Fahrwegrecht für die Öffentlichkeit zu Gunsten der Gemeinde begründet. Mit Entscheid vom 7. August 2023 setzte die Enteignungskommission VII die vom Kanton Graubünden geschuldete Entschädigung für das enteignete Land auf insgesamt Fr. 42'974.-- zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 23. August 2022 fest. Die Gemeinde Rähzüns wurde verpflichtet, A.A.________ Fr. 4'000.-- zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 23. August 2022 für die Kosten der Torverlegung zu zahlen.

D.

Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ am 4. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, anstelle der Entschädigung für die Torverlegung sei für Parzelle 889 eine für sie kostenlose, dauerhafte, verkehrssichere und zonenkonforme Neuerschliessung rechtlich und tatsächlich sicherzustellen und zu realisieren bzw. vorzuweisen. Die drei gefällten Nussbäume seien gemäss Baumschultarif vollständig zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Einzelrichterentscheid vom 29. Mai 2024 (R 23 97) ab, soweit darauf einzutreten sei.

E.

Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben A.A.________ und B.A.________ am 16. September 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeanträge. Zudem beantragen sie die Edition sämtlicher Akten und Beweismittel des Verwaltungsgerichtsverfahrens R 23 97, einschliesslich der früheren Verfahren R 19 18 (Strassenprojekt), R 22 39 (vorzeitige Besitzeseinweisung), R 22 39a (Verfügung) und R 22 64 (Prozessbeschwerde).

F.

Das Verwaltungsgericht (seit 1. Januar 2025: Obergericht) und die Enteignungskommission VII verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht reicht die Akten des Verfahrens R 23 97 ein; die weiteren im Beweismittelverzeichnis der Beschwerdeführenden genannten Akten seien durch das Verwaltungsgericht nicht ediert worden (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.2) bzw. seien gerichtsnotorisch. Die Gemeinde Rähzüns und das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden (DIEM) schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

G.

In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest; insbesondere seien zwingend alle Beweismittel dem Bundesgericht einzureichen.

Erwägungen:

Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). A.A.________ ist als (Allein-) Eigentümer der Parzelle 889 und Adressat des streitigen Schätzungsentscheids zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Es kann daher offenbleiben, ob auch B.A.________ zur Beschwerde befugt ist. Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG (Streitwertgrenze von Fr. 30'000.--) ist auf Enteignungsentschädigungen nicht anwendbar, weshalb die Rügen der Beschwerdeführenden zur Streitwertberechnung für das Eintreten nicht relevant sind (vgl. aber unten, E. 4). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten, vorbehältlich ungenügend begründeter Rügen (vgl. unten E. 2). Streitgegenstand ist allerdings nur der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2024 betreffend den Schätzungsentscheid; soweit die Beschwerdeführenden Rügen zu früheren Verfahren erheben, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, von Völkerrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a - c BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip); hierfür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Ob die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen entspricht, ist im jeweiligen Zusammenhang zu prüfen. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeführenden beantragen den Beizug weiterer Unterlagen, die sich nicht in den vom Verwaltungsgericht eingereichten Akten des Verfahrens R 23 97 befinden. Sie behaupten pauschal, diese seien als Beweismittel erforderlich, insbesondere für die Frage, ob der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht offensichtlich unrichtig und in Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt worden sei, ohne dies indessen näher darzulegen. Im Übrigen erübrigt sich der Beizug dieser Unterlagen schon deshalb, weil auf die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführenden nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1 in fine und im Folgenden, insbes. E. 5).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, das Verwaltungsgericht hätte in der ordentlichen Besetzung und nicht einzelrichterlich entscheiden müssen, weil der Streitwert weit mehr als Fr. 4'000.-- betrage. Schon die Kosten für die Erstellung einer neuen Erschliessung beliefen sich auf über Fr. 30'000.--. Hinzu komme noch die Entschädigung für die Nussbäume von mindestens Fr. 13'000.--. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bündner Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 (VRG/GR; BR 370.100; in der am 29. Mai 2024 geltenden Fassung) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Vorliegend stützte sich das Verwaltungsgericht auf beide Bestimmungen, d.h. es erachtete einen Einzelrichterentscheid schon deshalb als zulässig, weil die Beschwerde offensichtlich unbegründet sei. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, inwiefern diese Einschätzung willkürlich sei; dies liegt auch nicht auf der Hand. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Streitwert.

Das Verwaltungsgericht trat auf das Rechtsbegehren 1 (betr. Neuerschliessung) nicht ein, weil insoweit eine abgeurteilte Sache vorliege. Alle von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rügen zur Neuerschliessung seien bereits in den früheren Verwaltungsgerichtsentscheiden (R 19 18 und R 22 64) einlässlich behandelt worden, unter Berücksichtigung sowohl des Dienstbarkeitsvertrags vom 29. Januar 2019 als auch der vorgesehenen Verschiebung des Bahnübergangs nach Süden. Die Beschwerdeführenden hätten auch kein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend gemacht bzw. nachgewiesen. Im Übrigen sei nach kantonalem Recht im Schätzungsverfahren nur noch über die Höhe der zu leistenden Entschädigung zu entscheiden (Art. 15 Abs. 1 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden [KEntV; R 803.110]), weshalb in diesem Verfahren Einwände zur Neuerschliessung ohnehin unzulässig bzw. verspätet gewesen seien.

5.1. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass eine abgeurteilte Sache vorliege. Die Entschädigungskommission habe in ihrem Schreiben vom 9. August 2022 anerkannt, dass zum damaligen Zeitpunkt noch keine hinreichende Neuerschliessung von Parzelle 889 sichergestellt gewesen sei; der Dienstbarkeitsvertrag betreffend die ehemalige Parzelle 17 sei erst nach den verwaltungsgerichtlichen Urteilen R 19 18 und R 22 64 abgeschlossen worden und könne daher von deren Rechtskraft nicht erfasst sein.

5.2. Dieser Dienstbarkeitsvertrag stellt jedoch lediglich die Neuerschliessung der Parzelle 889 privatrechtlich sicher, deren Planung und Projektierung bereits Gegenstand früherer Verfahren und Gerichtsentscheide war. Die Beschwerdeführenden setzen sich nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach über alle Einwände gegen diese Neuerschliessung bereits rechtskräftig entschieden worden sei, und zeigen nicht auf, inwiefern der (erst später abgeschlossene) Dienstbarkeitsvertrag betreffend die ehemalige Parzelle 17 eine Neubeurteilung bedinge. Sie legen auch nicht dar, inwiefern Einwände zum Dienstbarkeitsvertrag und zur Neuerschliessung im Schätzungsverfahren noch zulässig gewesen seien; erst recht ist keine Willkür dargetan. Damit genügt die Beschwerdebegründung in diesem Punkt nicht den Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

6.1. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, es fehle eine gesetzliche Grundlage und sei willkürlich, ihnen die Verschiebung des Einfahrtstors auf Parzelle 889 aufzuerlegen. Dies sei nicht Teil der Projektauflagen gewesen, die mit Urteil R 19 18 beurteilt worden seien.

Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Schätzungsentscheids enthält zwar eine Entschädigung für die infolge der Neuerschliessung der Parzelle 889 notwendig werdende Verlegung des Einfahrtstors, begründet aber keine entsprechende Verpflichtung. Wie die Gemeinde Rähzüns in ihrer Vernehmlassung darlegt, können die Beschwerdeführenden auch auf die Verlegung verzichten, mit der Folge, dass ihre Parzelle de facto nicht mehr zugänglich wäre. Dies würde jedoch in rechtlicher Hinsicht keinen Anspruch auf eine alternative Erschliessung durch die Gemeinde begründen.

6.2. Soweit die Beschwerdeführenden rügen, Schuldnerin der Entschädigung für die Torverlegung sei nicht die Gemeinde, sondern der Kanton, ist ihr Rechtsschutzinteresse fraglich. Jedenfalls aber ist die Rüge offensichtlich unbegründet, da die Neuerschliessung der Parzelle 889, unter Aufhebung des Land- und Forstwegs auf Parzelle 17, im Grundsatz bereits im GEP 2014 der Gemeinde vorgesehen war und anschliessend durch einen kommunalen Strassenplan konkretisiert wurde. Es erscheint daher keinesfalls willkürlich, wenn die damit verbundenen Kosten der Verlegung des Einfahrtstors von der Gemeinde übernommen bzw. dieser auferlegt worden sind.

Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden die fehlende Entschädigung für die drei Nussbäume, die sich auf dem enteigneten Landstreifen befanden und zur Realisierung des kantonalen Strassenprojekts gefällt wurden.

7.1. Die Enteignungskommission sprach dafür keine Entschädigung zu, weil die Nussbäume den notwendigen Strassenabstand unterschritten hätten und damit rechtswidrig gewesen seien. Immerhin aber berücksichtigte sie verschiedene Unannehmlichkeiten des Verfahrens für die Beschwerdeführenden, darunter auch die entschädigungslose Hinnahme der Fällung der drei Nussbäume, indem sie ihnen zusätzlich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 6'000.-- zusprach.

7.2. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab, weil nicht habe nachgewiesen werden können, dass die Bäume schon vor Inkrafttreten der Abstandsvorschriften 1985 gepflanzt worden seien. Im Übrigen sei eine Inkonvenienzentschädigung für das Fällen der Bäume nur geschuldet, wenn diese den Wert des enteigneten Landes erhöhten; dies sei vorliegend nicht ersichtlich, würden die Bäume doch für die zonenkonforme Nutzung nicht benötigt. Die Beschwerdeführenden wiederholen ihre vorinstanzlichen Vorbringen, ohne darzulegen, inwiefern beide Begründungen des Verwaltungsgerichts willkürlich seien.

7.3. Sie berufen sich überdies auf eine Zusicherung des Kantons bzw. des Verwaltungsgerichts: In E. 6.3.5 des verwaltungsgerichtlichen Urteils R 18 19 habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass allfällige Eingriffe, insbesondere in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden erwähnten drei Nussbäume, vor Baubeginn in Absprache mit den Eigentümern erfasst, wenn möglich erhalten und andernfalls ersetzt würden.

Aus dem Kontext (vgl. insbesondere den analogen Hinweis für Parzelle 13 in Ziff. 6.3.2) lässt sich schliessen, dass es sich lediglich um eine Erklärung der generellen Vorgehensweise des Kantons bei Bepflanzungen handelte und nicht um eine spezifische Zusicherung. Jedenfalls aber durften die Beschwerdeführenden aufgrund dieses Hinweises nicht darauf vertrauen, dass sie für die Bäume unter allen Umständen entschädigt werden würden, selbst wenn sich diese als rechtswidrig herausstellen sollten.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführenden die Gerichtskosten (Art. 66 BGG). Die anwaltlich vertretene Gemeinde Rähzüns hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Gemeinde Rähzüns, dem Kanton Graubünden, der Enteignungskommission VII und dem Obergericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_538/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_538/2024, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026