Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_532/2025

Urteil vom 17. Oktober 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte Markus Bolliger, Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8001 Zürich,

Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften,

Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 17. September 2025 (Nr. 922).

Erwägungen:

Markus Bolliger erhob am 4. September 2025 im Zusammenhang mit der auf den 28. September 2025 angesetzten eidgenössischen Volksabstimmung in Sachen Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2024 über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 17. September 2025 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, die darin erhobenen Rügen fielen nicht in seine Kompetenz.

Mit Eingabe vom 19. September 2025 erhob Markus Bolliger beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats, im Wesentlichen mit denselben Anträgen und derselben Begründung wie vor dem Regierungsrat. Am 28. September 2025 fand (u.a.) die fragliche eidgenössische Volksabstimmung statt. Gemäss dem von der Bundeskanzlei veröffentlichten provisorischen amtlichen Ergebnis wurde der Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2024 über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften von Volk und Ständen angenommen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.1. Mit dem angefochtenen Beschluss ist die Vorinstanz auf die Abstimmungsbeschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da dieser angebliche Unregelmässigkeiten im Vorfeld der erwähnten eidgenössischen Volksabstimmung mit kantonsübergreifenden Auswirkungen beanstandete. Gegen diesen Entscheid steht grundsätzlich die Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Soweit die Sachurteilsvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren im Übrigen erfüllt waren, können dem Bundesgericht grundsätzlich auch Fragen unterbreitet werden, die die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht behandeln konnte, soweit sie auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen wurden (vgl. BGE 137 II 177 E. 1.2.3; Urteil 1C_225/2022 vom 14. Juli 2022 E. 1.2). Hat der Urnengang - wie im vorliegenden Fall - in der Zwischenzeit stattgefunden, werden gegen Vorbereitungshandlungen von Abstimmungen gerichtete Beschwerden als gegen die Abstimmung gerichtet verstanden (BGE 145 I 282 E. 2.2.3; Urteil 1C_225/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2).

3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen die in den Abstimmungserläuterungen des Bundesrats publizierte und auf den Abstimmungszetteln abgedruckte Abstimmungsfrage zur fraglichen Abstimmungsvorlage sowie den in den Abstimmungsunterlagen für diese Vorlage verwendeten Titel.

Das Bundesgericht hat sich bereits im Urteil 1C_461/2025 vom 2. Oktober 2025 mit einer Beschwerde befasst, mit der die Abstimmungsfrage zur erwähnten Abstimmungsvorlage beanstandet wurde. Es ist dabei mit näherer Begründung zum Ergebnis gelangt, die Kritik an der Abstimmungsfrage beziehe sich auf einen Akt des Bundesrats im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV, der nicht beim Bundesgericht anfechtbar sei, und ist deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es hat aber immerhin die - in der Folge mangels Zuständigkeit allerdings nicht weiter geprüfte - Frage aufgeworfen, ob es in der speziellen Situation nicht opportun gewesen wäre, bei der Formulierung der Abstimmungsfrage ausnahmsweise nicht nur auf den Titel des verfassungsändernden Bundesbeschlusses, sondern trotz des nicht ergriffenen Gesetzesreferendums auch auf den auf Gesetzesstufe geregelten Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung bzw. auf das vom Schicksal der Abstimmung über die Verfassungsbestimmung abhängige Bundesgesetz hinzuweisen. Angesichts des genannten Urteils vom 2. Oktober 2025 erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, soweit damit Kritik an der Abstimmungsfrage geübt wird. Dasselbe gilt, soweit mit der Beschwerde der Titel der Abstimmungsvorlage kritisiert wird, handelt es sich doch auch bei diesem um einen Akt des Bundesrats im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV (vgl. E. 3.2 des Urteils 1C_461/2025). Damit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_532/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_532/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
17.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026