Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_503/2025

Urteil vom 19. Januar 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Chaix, Müller, Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.A.________ AG,
  2. A.B.________ AG, Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner,

gegen

C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli,

Untersuchungsamt St. Gallen, St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.

Gegenstand Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2025 (AK.2025.196-AK (ST.2025.12461).

Sachverhalt:

A.

Am 21. März 2025 reichten die A.A.________ AG und die A.B.________ AG bei der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, eine Strafanzeige gegen C., Professor für Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Berücksichtigung des Operations Research an der Universität St. Gallen und gegen D., Professor an der Berner Fachhochschule für Wirtschaft, wegen übler Nachrede und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) ein. Am 17. Januar 2025 habe die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) einen Artikel mit dem Titel "Professoren werfen A.________ Buchhaltungsfehler vor", gefolgt vom Untertitel "Der Stromkonzern soll die Gewinne im Handelsgeschäft zu hoch ausgewiesen haben - dieser weist die Anschuldigungen vehement zurück" publiziert. In der Onlineversion habe der Titel gelautet: "Hat die A.________ in der Buchhaltung getrickst? Laut zwei Professoren hat der Stromkonzern Milliardenbeträge falsch verbucht". Die beiden Zeitungsartikel würden auf der Studie "Anreizstrukturen, Wertschöpfung und Systemrisiko im Energiehandel der A.: Eine empirische Analyse der Energiehandelsgeschäfte in den Geschäftsjahren 2017/18 - 2023/24" vom 11. Januar 2025 basieren, welche von C. und D.________ verfasst worden sei. Darin werde wiederholt insinuiert, die A.A.________ AG habe die Geschäftsberichte mit "Buchhaltungstricks" manipuliert und dadurch die Gewinne im Handelsgeschäft seit dem Jahr 2017 um über 4 Mia. Franken zu hoch ausgewiesen und zwar mit dem Ziel, den "Kaderleuten" höhere Bonuszahlungen auszuzahlen. Weiter werde ihr unterstellt, dabei in Kauf genommen zu haben, zu hohe Steuern zu bezahlen und zu hohe Dividenden auszuschütten. Die Autoren hätten der A.A.________ AG und den verantwortlichen Organen somit wiederholt strafrechtlich relevantes Verhalten, namentlich Buchhaltungsmanipulationen, Urkundenfälschungen und letztlich Betrug sowie ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen. Die Vorwürfe seien geeignet, den guten Ruf zu verletzen, ein ehrbares und korrekt handelndes Unternehmen zu sein und korrekt zu agieren. Zudem hätten sie damit in unlauterer Art und Weise in den Wettbewerb am Strommarkt eingegriffen, zumal mit den Behauptungen ihre Vertrauenswürdigkeit und weitere Existenz in Frage gestellt werde, was zu finanziellen Auswirkungen im täglichen Geschäftsleben führen könne.

B.

Das Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige samt Akten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens weiter. Mit Entscheid vom 26. Juni 2025 wurde die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen C.________ nicht erteilt.

C.

Die A.A.________ AG und die A.B.________ AG gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2025 an das Bundesgericht und beantragen, der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2025 sei aufzuheben. Es sei durch das Bundesgericht in der Sache neu zu entscheiden und die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts zurückzuweisen. Das Untersuchungsamt und die Anklagekammer haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. C.________ beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Ermächtigung zur Strafverfolgung sei nicht zu erteilen.

Erwägungen:

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht nach Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner gehört nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 mit Hinweis).

1.2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG; sGS 962.1) entscheidet die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG). Dieser stammt von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).

1.3. Die Beschwerdeführerinnen werden durch die Straftaten, die sie dem Beschwerdegegner vorwerfen, unmittelbar in ihren Rechten verletzt und gelten damit als geschädigte Personen (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft sowohl auf den Straftatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Abs. 1 StGB) als auch auf die Begehung des unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu. Zum einen können auch juristische Personen in ihrer Ehre verletzt werden und zum anderen bezweckt das UWG, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG).

Die Beschwerdeführerinnen haben deshalb ein schutzwürdiges Interesse an einer Strafverfolgung und sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde einzutreten.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht aber nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 139 I 229 E. 229 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).

Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll erst durchgeführt werden können, wenn die zuständige Behörde vorher ihre Zustimmung erteilt hat (BGE 137 IV 269 E. 2.3). Beim Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4). Nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Die Ermächtigung muss daher bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden, als sie für die Anhandnahme eines Strafverfahrens erforderlich ist. Sie ist nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen zu verweigern (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerinnen rügen vorab, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Verletzung von Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG in offensichtlich unrichtiger Weise festgestellt. Diese habe in ihrem Entscheid den subjektiven Tatbestand als nicht erfüllt betrachtet, ohne dass diesbezüglich Beweise erhoben worden wären, insbesondere sei der Beschwerdegegner nicht befragt worden.

4.1. Den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).

Was die Täterin bzw. der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 152 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass die Rüge der Beschwerdeführerinnen in dieser Hinsicht zumindest missverständlich formuliert ist. Unter dem Aspekt der willkürlichen Feststellung des Sachverhaltes fällt nur der Wille des Beschwerdegegners, nicht aber die Erfüllung des subjektiven Tatbestands.

4.2. Ohnehin trifft der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe keine Beweise erhoben, nicht zu. Die Vorinstanz setzt sich in ihrem Entscheid ausführlich mit der wissenschaftlichen Arbeit des Beschwerdegegners auseinander und gelangt zum Schluss, dass aufgrund der dort getätigten Aussagen keine Hinweise bestünden, dieser habe die Studie mit dem Ziel verfasst, vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Ehre zu verletzen bzw. sie durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabzusetzen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Studie einzig darauf ausgerichtet gewesen sei, im Hinblick auf die vorgesehene Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE; BBl 2025 1102) die in den Gesetzesänderungsprozess involvierten Behörden, Institutionen und Personen über seine im wissenschaftlichen Rahmen erfolgten Forschungsergebnisse und mögliche Handlungsfelder zu informieren bzw. hierfür einen sachdienlichen Beitrag zu leisten.

4.3. Aufgrund der genannten gewichtigen Indizien durfte die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen, dass weitere Beweiserhebungen, d.h. insbesondere die persönliche Befragung des Beschwerdegegners nicht geeignet wären, ihre Überzeugung betreffend dessen Willen zu ändern (vgl. dazu BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3), wobei die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gar nicht erst geltend gemacht haben.

4.4. Inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz wiederum offensichtlich falsch festgestellt worden wäre, vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht aufzuzeigen. Sie begnügen sich damit, ausschliesslich ihre Sicht der Dinge darzulegen, wozu sie zur Begründung der Rüge weitgehend auf die Ausführungen in ihrer Strafanzeige verweisen. Damit kommen sie den Begründungsanforderungen jedoch nicht ausreichend nach (BGE 143 II 283 E. 1.2.4; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist.

Die Beschwerdeführerinnen bringen in rechtlicher Hinsicht vor, die Vorinstanz habe die Offizialmaxime (Art. 7 StPO), das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 StPO) sowie ihren Anspruch auf Beurteilung durch ein zuständiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt.

5.1. Die Vorinstanz habe sich in der vorliegenden Angelegenheit fälschlicherweise als zuständig erachtet, da Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung - sie verweisen auf den bereits zitierten BGE 149 IV 183 E. 3.4.4 f. - eng auszulegen sei und auf den Beschwerdegegner als vom Universitätsrat gewählter, ordentlicher Professor an der Universität St. Gallen nicht zur Anwendung gelange. Es sei mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht vereinbar, wenn ein ordentlicher Professor an einer Universität in Bezug auf seine beruflichen Publikationen besser gestellt werde als Forschende, die im Privatsektor, bei Nichtregierungsorganisationen oder freischaffend tätig seien, soweit deren Publikationen ebenfalls eine Funktion im Dienst der Öffentlichkeit wahrnehmen würden.

5.2. Das Bundesgericht hat in BGE 149 IV 183 E. 3.4.1 in Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, dass als Vollziehungsbehörden i.S.v. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO alle Organisationen gelten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Die Universität St. Gallen ist eine vom Staat geführte, öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, erfüllt öffentliche Aufgaben und untersteht staatlicher Aufsicht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 ff. und Art. 15 f. des Universitätsgesetzes [des Kantons St. Gallen] vom 14. November 2023 [UG, sGS 217.1]), weshalb es für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner einer Ermächtigung bedarf (vgl. Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO/SG). Für das Bundesgericht bestand auch in jüngerer Vergangenheit kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen (vgl. Urteil 1C_68/2025 vom 27. Mai 2025 E. 1). Für eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO bleibt unter diesen Umständen kein Raum und es ist unerheblich, ob eine solche einschränkend vorzunehmen wäre oder nicht.

5.3. Inwiefern die einschlägigen Bestimmungen des Kantons St. Gallen willkürlich sein sollten, legen die Beschwerdeführerinnen nicht näher dar. Der Umstand alleine, dass auch im Privatsektor Personen forschen, lässt jedenfalls die kantonale Regelung zur Hochschule St. Gallen nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen.

5.4. Ebenso wenig ist dadurch eine Verletzung der Rechtsgleichheit begründet. Mangels näherer Präzisierung durch die Beschwerdeführerinnen kann es vorliegend beim Verweis bleiben, wonach bei einer kantonalen Hochschule angestellte Personen regelmässig auch einen Bildungsauftrag haben, weshalb mit Bezug auf Personen, die nicht beim Staat angestellt sind, gar nicht erst von einer gleichen Situation i.S.v. Art. 8 BV ausgegangen werden kann.

5.5. Die einzig konkrete Ausführung der Beschwerdeführerinnen bleibt der weiter hinten in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Verweis auf die anders gelagerte Regelung im Kanton Bern, in welchem der Mitverfasser der Studie bei der Berner Fachhochschule Wirtschaft angestellt ist. Da der Kanton Bern die ihm durch Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO eingeräumte Kompetenz weniger weitgehend ausgestaltet habe - nämlich bloss auf Mitglieder des Regierungsrats und Mitglieder des Obergerichts, Verwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft - führe dies dazu, dass gegen den anderen Co-Autor eine Strafuntersuchung eingeleitet werden könne.

Wie gesehen, gesteht Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO den Kantonen die Möglichkeit zu, ein Ermächtigungsverfahren vorzusehen. Wenn sie von dieser Kompetenz in voneinander abweichender Form Gebrauch machen, ist dies unter dem Aspekt von Art. 8 BV nicht zu beanstanden. Denn unterschiedliche kantonale Regelungen an sich stellen keinen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit dar (BGE 143 II 87 E. 6.3.1; 138 I 321 E. 5.3.6; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 509).

Weiter werfen die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz vor, sie stelle zu hohe Anforderungen an die Erteilung der Ermächtigung, wodurch sie Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 StPO und erneut Art. 7 StPO verletze.

6.1. Die Ermächtigung dürfe nur verweigert werden, wenn ein klarerer Fall von Straflosigkeit als bei einer Nichtanhandnahme vorliege. Die Ermächtigung dürfe nur bei klar unbegründeten Strafanzeigen verweigert werden. Davon könne aber keine Rede sein. Aus der Strafanzeige würden sich genügend Hinweise auf einen Anfangsverdacht ergeben.

6.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass neben dem fehlenden Vorsatz keine Hinweise darauf bestünden, dass der Beschwerdegegner in seiner Studie vom 11. Januar 2025 den Beschwerdeführerinnen ein strafrechtlich relevantes Verhalten, namentlich Urkundenfälschungen, Betrug oder ungetreue Geschäftsbesorgung, unterstellt habe. Ebenso sei nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführerinnen ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen worden wäre oder die Äusserungen herabsetzend sein sollten. Die Ausführungen in der Studie erschienen sachlich formuliert. Dasselbe gelte auch in Bezug auf die übrigen Passagen in der streitgegenständlichen Studie, in welchen die Beschwerdeführerinnen strafbare Handlungen erkennen würden. Die Erklärungen in der Studie seien vielmehr gesamthaft zu betrachten und im dargelegten Gesamtkontext zu beurteilen. Was der Beschwerdegegner mit den einzelnen Passagen habe ausdrücken wollen, gehe im Wesentlichen aus den Schlussfolgerungen hervor, welche strafrechtlich nicht relevant erschienen. Offensichtlich bestünden zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdegegner unterschiedliche Ansichten über die zu wählende Verbuchungsart von Absicherungsverlusten aus dem Energiederivatenhandelsgeschäft. Eine in diesem Zusammenhang kritische, aber sachliche Auseinandersetzung bzw. ein wissenschaftlicher Diskurs zu einem systemrelevanten schweizerischen Stromunternehmen müsse möglich sein, ohne Gefahr zu laufen, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, zumal es um erhebliche und gewichtige öffentliche, insbesondere volkswirtschaftliche Interessen gehe. Dem Beschwerdegegner könnten die Interpretationen der fraglichen Studie in den NZZ-Artikeln vom 17. Januar 2025 nicht angelastet werden. Ausserdem sei zu beachten, dass im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Studie vom 11. Januar 2025 in der Öffentlichkeit bereits eine Diskussion über die Rolle der A.________ als Stromversorgerin und mutmasslich überdimensionierte Boni des Managements im Gang gewesen seien.

Zusammenfassend bestünden im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdegegners in der von ihm als Co-Autor veröffentlichten wissenschaftlichen Studie vom 11. Januar 2025 keine Anhaltspunkte für ein möglicherweise strafbares Verhalten, namentlich für eine üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB oder ein unlauteres Handeln gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG, weshalb die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner nicht zu erteilen sei.

6.3. Die Beschwerdeführerinnen verweisen nur auf ihre eigene Sicht der Dinge, die sie in ihrer Strafanzeige ausführlich dargelegt hätten. Solches ist - wie bereits gesehen - in keinerlei Hinsicht ausreichend, um die Erwägungen der Vorinstanz infrage zu stellen. Es ist folglich auch auf diese Rüge nicht einzutreten.

Im Übrigen hat die Vorinstanz in zutreffender Weise sowie gut nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie von einer offensichtlich unbegründeten Strafanzeige ausging und durfte die Erteilung der Ermächtigung verweigern, ohne Bundesrecht zu verletzen. Darauf kann verwiesen werden.

An dieser Erkenntnis vermögen auch die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern. So monieren sie, die Vorinstanz habe sich zu detailliert zu den strafrechtlichen Bestimmungen und zur Subsumtion geäussert, anstatt sich darauf zu beschränken, ob es minimale Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten gebe. Sie habe damit sowohl ihren Anspruch auf ein zuständiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) als auch den Grundsatz der "double instance" (Art. 80 Abs. 2 und Art. 110 BGG) verletzt.

7.1. Aus welchen Gründen die Vorinstanz für das Ermächtigungsverfahren nicht zuständig sein sollte, erschliesst sich nicht. Die kantonale Regelung wurde offensichtlich in zutreffender Weise angewendet (vorne E. 1.2) und Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO erlaubt es den Kantonen, auch, richterliche Ermächtigungsbehörden einzusetzen (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.2). Eine dahingehende Beschränkung, wonach die Ermächtigungsbehörde nur offensichtlich belastende Aspekte zu berücksichtigen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Ermächtigungsbehörde hat die Ermächtigung zu verweigern, wenn eine offensichtlich und klarerweise unbegründete Strafanzeige vorliegt (vorne E. 3). Nur weil die Vorinstanz ihrer Aufgabe nachgekommen und dabei zu einem den Beschwerdeführerinnen nicht genehmen Schluss gelangt ist, hat sie deren verfassungsmässigen Rechte nicht verletzt.

7.2. Das Ermächtigungsverfahren ist als öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu betrachten (vorne E. 1.1), weshalb Art. 80 Abs. 2 BGG nicht einschlägig ist. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erfüllt sowohl die Anforderungen an eine Vorinstanz von Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG als auch diejenigen nach Art. 110 BGG.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen tragen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und haben dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), jeweils unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Mösching

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19.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026