Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_502/2024

Urteil vom 15. Dezember 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Merz, Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.A.________,
  2. B.A.________, Beschwerdeführende,

gegen

  1. Sunrise GmbH, Thurgauerstrasse 101B, 8152 Glattpark (Opfikon), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Morgenbesser,
  2. Salt Mobile SA, Hardturmstrasse 161, 8005 Zürich,
  3. Polizei Kanton Solothurn, Telekommunikation, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn, vertreten durch die Polizei Kanton Solothurn, Rechtsdienst, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn,
  4. Swisscom (Schweiz) AG, Postfach, 3050 Bern, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Vollenweider, Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern, Beschwerdegegnerinnen,

Baukommission der Einwohnergemeinde Beinwil, Passwangstrasse 274, 4229 Beinwil SO

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,

C.D.________ und E.D.________,

Gegenstand Baubewilligung (Umbau bestehende Mobilfunkanlage),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Juni 2024 (VWBES.2023.348).

Sachverhalt:

A.

Die Sunrise UPC GmbH reichte am 15. Mai 2020 bei der Baukommission Beinwil (SO) ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage mit neuem Mast und neuen Antennen auf GB Beinwil Nr. 12 ein. Das Baugrundstück befindet sich in der Landwirtschaftszone, überlagert durch die Juraschutzzone. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 erteilte das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) dem Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (SR 700) sowie nach § 5 lit. d der Verordnung (des Kantons Solothurn) vom 15. Juni 1993 über Waldfeststellung und Waldabstand (VWW; BGS 931.72) und wies die Einsprachen ab bzw. trat nicht darauf ein. Mit Verfügung vom 23. September 2023 erteilte die Baukommission Beinwil dem Vorhaben die baurechtliche Bewilligung.

B.

Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ am 23. September 2023 Beschwerde beim BJD, welches diese mit Verfügung vom 9. November 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwies. Mit Urteil vom 19. Juni 2024 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.

A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde vom 26. August 2024 an das Bundesgericht und beantragen, die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Juni 2024, des Bau- und Justizdepartements vom 15. Februar 2023 sowie der Baukommission von Beinwil vom 23. September 2023 seien vollumfänglich aufzuheben und die Baubewilligung für den Umbau der Mobilfunkanlage zu verweigern. Eventualiter seien die vorgenannten Entscheide aufzuheben und zur Neubeurteilung zur Durchführung einer umfassenden Interessenabwägung sowie (Standort-) Evaluation und allfälligen Verbesserung des Baugesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Parteientschädigung für die Sunrise GmbH für das Verfahren vor Verwaltungsgericht um mindestens 2/3 des Betrages zu reduzieren. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2024 wurde der Beschwerde im Hinblick auf eine allfällige Inbetriebnahme der umgebauten Mobilfunkanlage die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Sunrise GmbH beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Swisscom (Schweiz) AG verzichtet auf eine eigene Stellungnahme und schliesst sich derjenigen der Sunrise GmbH an. Während das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) auf eine Stellungnahme verzichtet, erachtet das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in seiner Vernehmlassung die geplante Baute aus Sicht des Natur- und Heimatschutzes als nicht zu beanstanden. Die weiteren Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Replik an den gestellten Anträgen fest.

Erwägungen:

Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer baurechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und innerhalb des Einspracheperimeters wohnen, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und 100 Abs. 1 BGG).

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.2; 147 I 433 E. 4.2).

Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3 je mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführenden beanstanden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden, da sie nicht darüber informiert worden seien, dass das Amt für Raumplanung des Kantons Solothurn (ARP) zur Abklärung eines Störeffekts weitere Abklärungen einforderte und am 2. September 2022 auch erhalten habe (Rz. 61-65 der Beschwerde)

3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1). Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 132 II 485 E. 3.1), sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3). Die Rüge ist dementsprechend vorab zu behandeln.

3.2. Soweit die Beschwerdeführenden ausführen, sie hätten keine Kenntnis vom Vorgang gehabt, dass mit dem Zwischenbericht des ARP vom 22. September 2020 ergänzte Baugesuchsunterlagen eingefordert worden seien, welche am 2. September 2022 beim ARP eingereicht worden seien, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Verfügung des ARP vom 22. September 2020 findet sich bei den Akten und die ergänzten Baugesuchsunterlagen wurden öffentlich aufgelegt. Sollten sie über diese Vorgänge nicht im Bilde gewesen sein, haben sie es sich selbst zuzuschreiben und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

Die Beschwerdeführenden beanstanden, die Mobilfunkantenne stehe in Widerspruch zu Art. 24 RPG. Sie sei weder standortgebunden (lit. a) noch habe eine ausreichende Interessenabwägung durch die Behörden stattgefunden (lit. b).

4.1. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, welche dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (zum Ganzen: BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit Hinweisen).

Die Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen in der Landwirtschaftszone setzt voraus, dass ein funktionaler Zusammenhang mit dem betreffenden Versorgungsgebiet besteht (BGE 138 II 570 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung sind Mobilfunkanlagen im Sinne von Art. 24 lit. a RPG absolut standortgebunden, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann. Die relative Standortgebundenheit kann bejaht werden, wenn die Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirken und nicht störend in Erscheinung treten. Dies kann zutreffen, wenn sie an bestehende Bauten und Anlagen wie z. B. Hochspannungsmasten oder landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen montiert werden können (zum Ganzen: BGE 141 II 245 E. 7.6.2 mit Hinweisen).

4.2. Gemäss Vorinstanz plant die Beschwerdegegnerin 1 den Ersatz des bestehenden Mobilfunkmasts um den Standort mit den bisherigen Nutzerinnen, den Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 sowie der Kantonspolizei Solothurn, gemeinsam nutzen zu können. Der Zweck der Anlage sei die Versorgung des Siedlungsgebiets von Beinwil sowie Teilen der Passstrasse hoch zum Passwang. Derzeit bestehe im Mobilfunknetz der Beschwerdegegnerin 1 eine gravierende Versorgungslücke im gesamten Gebiet zwischen Unterbeinwil, über Oberbeinwil bis hin zum Passwang. Mit dem Ersatz der bestehenden Anlage werde es möglich, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Anlage mitbenutze und damit weitere Antennen im Zielgebiet verhindert werden könnten. Mit dem Standort könne die Versorgung der Passstrasse zwischen Unterbeinwil bis zum Passwang sowie der umliegenden Gebiete erreicht werden. Der geplante Standort liege, wie die bereits bestehende Anlage topographisch optimal, d.h. erhöht über der Strasse auf dem Güpfichopf. Von diesem Strandort sei ein Grossteil der Passwangstrasse sowohl in westlicher als auch östlicher Richtung funktechnisch mit nur einem Standort erschliessbar. Die Netzabdeckungskarten zeigten, dass mit der aktuellen Versorgung auf mehreren Flächen Versorgungslücken vorhanden seien und ein Standort in der Bauzone nicht geeignet sei, da mit einem solchen die Versorgungslücken bestehen bleiben würden.

4.3. Unter Verweis auf den technischen Bericht bejahte die Vorinstanz die Standortgebundenheit der geplanten Anlage. Es bestünden gewichtige Gründe, welche den Standort in der Nichtbauzone gegenüber den Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen liessen. Eine Versorgung über andere Standorte wäre nicht möglich oder wesentlich ungünstiger. Im Weiteren sei es sinnvoll, dass sich die Anbieter auf nur einen Standort fokussierten und diesen gemeinsam nutzten. Zudem könne aufgrund der günstigen topographischen Lage der Mobilfunkantenne ein weitläufiges Gebiet mit nur einer Antenne abgedeckt werden. Im Übrigen würde der bestehende Antennenstandort auch bei einem Bauabschlag gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 bestehen bleiben und weiterhin von anderen Mobilfunkanbietern genutzt werden. Aus raumplanerischer Sicht wäre mit einem Standortverzicht der Beschwerdegegnerin nichts gewonnen.

Der Mobilfunkantenne stünden auch keine überwiegenden Interessen entgegen. Die Höhe des geplanten Mastes sei mit 31,5 m angegeben, während der bestehende Mast eine Höhe von 28 m aufweise. Der neue Antennenkörper werde ausserdem weniger kompakt am Mast befestigt, wodurch die geplante Mobilfunkantenne insgesamt massiver (kräftiger) und höher werde. Bei Mobilfunkanlagen sei die Formgebung in erster Linie der Technik geschuldet und die Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt. Auch bedürfe ein Mobilfunkmast funktionsbedingt einer gewissen Höhe, wobei die geplante Erhöhung des Mastes - auch in Relation zum bestehenden - eher gering ausfalle. Um den Störeffekt auf ein Minimum zu beschränken, habe das BJD die Auflage verfügt, den Mast und sämtliche daran montierten Elemente grün einzufärben. Ein weiterer, ungenutzter Gestaltungsspielraum für eine weitere Reduktion des Störeffekts sei nicht auszumachen. Die geplante Mobilfunkanlage trage dem Schutzzweck hinreichend Rechnung und verhindere die Schaffung eines zusätzlichen Standorts.

Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sei zu Unrecht erteilt worden. Insbesondere sei die Standortevaluation ungenügend und die Interessenabwägung mangelhaft gewesen. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht willkürlich festgestellt.

5.1. So habe sich die Vorinstanz u.a. auf nicht aussagekräftige Abdeckungskarten abgestützt (Rz. 36-39). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass auf die Darstellung nicht abgestellt werden könne. Die Netzabdeckungskarten seien aussagekräftig und auch das Amt für Umwelt (AFU) als kantonale Fachstelle habe keine Beanstandungen gehabt. In der Folge beschränken sich die Beschwerdeführenden darauf, allgemeine Vermutungen zur Ausbreitung von Frequenzen zu äussern, wodurch sie die Glaubwürdigkeit der Abdeckungskarten in Zweifel gezogen sehen. Jedoch stellen sie damit in rein appellatorischer Weise ihre Sicht der Dinge dar, wodurch nicht von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ausgegangen werden kann.

Gleich verhält es sich mit der Mitbenutzung des Mastes, der rund 350 m nördlich der fraglichen Anlage steht (Rz. 29-35). Die Vorinstanz hat in dieser Hinsicht festgehalten, dass es sich bei diesem nicht um eine aktive Mobilfunkanlage handle, da er im Standortverzeichnis des Bundes nicht verzeichnet sei. Die Mitbenutzung dieses Mastes komme dementsprechend nicht in Frage und im Übrigen wäre der Standort topographisch ohnehin weniger geeignet als der vorgesehene, da er zurückversetzt zur Kuppe liege. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht aufzuzeigen, dass der nördlich gelegene Masten in Betrieb wäre. Ebenso belassen sie es bei der blossen Behauptung, der nördlich gelegene Mast sei topographisch mindestens ebenso gut geeignet wie die fragliche Anlage, was nicht ausreichend ist.

5.2. Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter, auch die beiden anderen Mobilfunkbetreiberinnen hätten eine Standortevaluation einreichen müssen, da deren neue Antennenpanels ebenfalls für zusätzliche Belastungen sorgen würden (Rz. 40-44). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zum einen erfasst das eingereichte Umbauprojekt alle Veränderungen der Antennen (inkl. deren Leistung) sämtlicher beteiligter Mobilfunkanbieter. Neue Erkenntnisse der Standortevaluation wären nicht zu erwarten.

Zum anderen sind die Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 auch nach Abweisung des Baugesuchs weiterhin berechtigt, den bestehenden Standort mit der ursprünglich bewilligten Leistung zu nutzen. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, ein Weiterbetrieb sei nicht belegt (Rz. 45-49), dringen sie nicht durch. Mangels Hinweisen auf eine Standortaufgabe und angesichts der zu erwartenden Zunahme des Mobilfunkverkehrs ist es jedenfalls nicht offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz annimmt, die Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 würden ihre bestehenden Antennen im bewilligten Umfang noch für längere Zeit weiter betreiben (vgl. Urteil 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025 E. 3.3.6). Nicht zu vergessen ist, dass die Kantonspolizei Solothurn die Antenne ebenfalls mitbenutzt.

5.3. Aus raumplanerischer Sicht ist es zweifellos sinnvoll, die Antennen der verschiedenen Mobilfunkbetreiber an einem Ort zu konzentrieren (vgl. Urteil 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025 E. 3.3.6). An dieser Erkenntnis ändert sich auch nichts, wenn die fragliche Antenne dadurch ein wenig grösser wird, als es der Fall wäre, wenn alle Betreiberinnen jeweils eine eigene Antenne erstellen würden. Der Verzicht auf die weitere Evaluation eines nicht in Betrieb stehenden Masts an einem weniger geeigneten Standort macht die Standortevaluation nicht ungenügend. Weitere alternative Standorte vermochten die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen.

Insgesamt hat die Vorinstanz die relative Standortgebundenheit der geplanten Anlage i.S.v. Art. 24 lit. a RPG somit zurecht bejaht.

5.4. Es bleibt zu prüfen, ob die weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten öffentlichen Interessen, welche die Vorinstanz ihres Erachtens nur ungenügend berücksichtigt habe, der geplanten Mobilfunkantenne gemäss Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen.

5.4.1. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Anlage beeinträchtige in unzulässiger Weise das Landschaftsbild und die verlangte grüne Einfärbung der Antenne sei kein adäquates Mittel zur Reduktion der Auswirkungen auf die Umgebung. Im Weiteren habe nie eine Prüfung stattgefunden, ob durch den Umbau die Schutzziele des Gebietes, welches sich im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) befinde, verletzt würden. Zudem würden mit der geplanten Anlage ebenfalls die kantonalen Vorschriften zum Schutz der Juraschutzzone verletzt werden (Rz. 50-60).

5.4.2. Wie bereits gesehen (vorne E. 4.3), gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der geplanten Antenne keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Diese Einschätzung wird vom BAFU in seiner Stellungnahme vollumfänglich geteilt. Dieses hält unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 131 II 545 E. 2) zutreffend fest, dass die Erteilung der Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG darstelle. Der geplante Umbau der Anlage befinde sich jedoch rund 300 m vom Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) -Objekt Nr. 1012, Belchen-Passwang-Gebiet, entfernt, weshalb der Vorinstanz insoweit Recht zu geben sei, als das BLN-Gebiet klar vom Standort der Mobilfunkanlage abgegrenzt sei und durch diese nicht tangiert werde. Die Bestimmungen von Art. 6 NHG seien somit vorliegend nicht einschlägig.

Schutz erfahre die Landschaft über Art. 3 NHG, welcher der ganzen Landesfläche bei der Erfüllung von Bundesaufgaben einen minimalen Schutz gewähre, indem Eingriffe nur gerechtfertigt seien, wenn ein überwiegendes Interesse an ihnen bestehe. Dabei seien sämtliche Interessen und nicht nur solche von nationaler Bedeutung zu berücksichtigen. Zusätzlichen Schutz erfahre die Landschaft, in welcher die umzubauende Mobilfunkanlage zu liegen komme, durch die Juraschutzzone, bei welcher es sich um ein kantonales Schutzgebiet (§ 121 Abs. 1 Bst. a des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 1978 [PBG/SO, BGS 711.1]), handle, das den Schutz des Juras, des Engelbergs, [Borns] und des Bucheggbergs als Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart bezwecke (§ 22 der Verordnung des Kantons Solothurn über den Natur- und Heimatschutz [NHV/SO, BGS 435.141]). In der Juraschutzzone haben Bauten in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen (§ 24 Abs. 1 NHV/SO). Sie sind so zu stellen und zu gestalten, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen (§ 25 Abs. 1 NHV/SO). Um die Störeffekte auf ein Minimum zu beschränken, habe das BJD zudem auflageweise verfügt, dass der Mast und sämtliche daran montierten Elemente grün einzufärben seien. Damit sei den kantonalen Schutzbestimmungen Rechnung getragen und auch Art. 3 NHG entsprochen worden. Eine zusätzliche Beeinträchtigung der Landschaft gegenüber der aktuell bestehenden Beeinträchtigung liege dank diesen Schonungsmassnahmen somit nicht vor.

5.4.3. Die Ausführungen des BAFU als Fachbehörde des Bundes für das Umwelt- und Naturschutzrecht sind überzeugend und decken sich mit denjenigen der Vorinstanz. Es bestehen für das Bundesgericht keine triftigen Gründe, um davon abzuweichen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der bestehende Mast statt 28 m tatsächlich nur 26,5 m hoch wäre, wie die Beschwerdeführenden vorbringen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vorne E. 2.2). Im Weiteren begnügen sie sich weitgehend damit, ihre eigene Auffassung zum Landschaftsschutz darzustellen, womit sie ihrer Begründungs- und Rügepflicht nicht ausreichend nachkommen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

5.4.4. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass das Interesse am Landschaftsschutz der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nicht im Weg steht.

5.5. Das BAFU stützt ebenso die Ausführungen der Vorinstanz, insoweit die Beschwerdeführenden bemängeln, allfällige Auswirkungen auf Insekten und den Wald seien nicht geprüft worden. Die Vorinstanz habe richtigerweise festgehalten, dass bei Mobilfunkanlagen, welche gemäss NISV rechtmässig betrieben würden, bis anhin keine schädlichen Auswikungen von Mobilfunkstrahlung auf Insekten (und Wald) nachgewiesen worden seien. Folglich habe die Vorinstanz diesbezüglich keine Interessenabwägung vornehmen müssen. Diese Einschätzung stimmt mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein (vgl. Urteile 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 7.2; 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.4 mit Hinweisen; 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2).

5.6. Nach dem Gesagten liegt dem angefochtenen Entscheid eine umfassende Abwägung und Würdigung sämtlicher Interessen zu Grunde. Die erteilte Ausnahmebewilligung zur Erstellung der Baute gestützt auf Art. 24 RPG entspricht den bundesrechtlichen Anforderungen.

Die Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich die Kostenverteilung durch das Verwaltungsgericht. Dieses habe in seinen Erwägungen mehrere Aufgaben übernommen, welche eigentlich dem BJD bzw. der Baubewilligungsbehörde obliegen würden, insbesondere einzelne Teile der Interessenabwägung. In dieser Hinsicht hätten sie die Kosten des Verwaltungsgerichtsentscheids und die Aufwände des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu tragen (Rz. 70-73).

6.1. Die Kostenverteilung im kantonalen Rechtsmittelverfahren richtet sich mangels bundesrechtlicher Vorschriften nach kantonalem Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht nur daraufhin überprüft, ob dadurch Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung verletzt ist (Art. 95 lit. a BGG), wozu namentlich auch die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gehört (Art. 9 BV; Urteile 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 6.1; 2C_816/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.1; 2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E. 2.1).

6.2. Gemäss § 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/SO, BGS 124.11) werden die Prozesskosten in sinngemässer Anwendung der Art. 106 - 109 ZPO und dementsprechend der unterliegenden Partei auferlegt.

Inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht - welches durch den Verweis auf Normen der ZPO nicht als Bundesprivatrecht gilt, sondern als subsidiäres Recht des Kantons (BGE 140 I 320 E. 3.3) - bei der Verlegung der Parteikosten offensichtlich falsch angewendet haben soll, vermögen die Beschwerdeführenden jedoch nicht aufzuzeigen. Sie entspricht den Vorgaben durch das kantonale Verfahrensrecht.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegenden Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und haben der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), jeweils unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegnerin 4 hat sich der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 angeschlossen und hatte wie die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3, welche auf eine Vernehmlassung verzichteten, keinen nennenswerten Aufwand, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die kommunalen und kantonalen Behörden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission der Einwohnergemeinde Beinwil, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Mösching

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