1C 44/2015 / 1C_44/2015

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

1C_44/2015

Urteil vom 6. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Kirchlindach, 3038 Kirchlindach, handelnd durch den Gemeinderat Kirchlindach, Lindachstrasse 17, 3038 Kirchlindach, Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.

Gegenstand Revision der Ortsplanung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Dezember 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist bis 26. Februar 2015 nicht geleistet und abgesehen davon auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat; dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Kirchlindach, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_44/2015
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_44/2015, CH_BGer_001, 1C 44/2015
Entscheidungsdatum
06.03.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026