Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_427/2024

Urteil vom 17. April 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Merz, nebenamtlicher Bundesrichter Mecca, Gerichtsschreiber Bisaz.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, vom 6. Juni 2024 (VB.2023.00407).

Sachverhalt:

A.

A.________ fuhr am 1. März 2022 mit einem Personenwagen auf der Autobahn B27 in Bad Dürrheim (Deutschland) mit einer Geschwindigkeit von 158 km/h (nach Toleranzabzug) statt der erlaubten 100 km/h. Mit Entscheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar, Kreis Villingen-Schweningen wurde er am 8. Juni 2022 unter Berücksichtigung einer Voreintragung im Fahreignungsregister mit 510.- Euro bestraft. A.________ wurde mit einem Fahrverbot von einem Monat belegt. Im eidgenössischen Informationssystem Verkehrszulassung ist A.________ verzeichnet: Verfügung vom 30. Dezember 2019, Entzug des Führerausweises für einen Monat wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Geschwindigkeit, Auslandstat). Gestützt auf diesen Sachverhalt entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 7. März 2023 den Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von zehn Monaten. Es untersagte ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F und hielt fest, diese Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 11. April 2023 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diesen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Juni 2023 ab. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 14. Juli 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 6. Juni 2024 wies dieses die Beschwerde ab.

C.

Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 erhebt A.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Führerausweis für einen Monat zu entziehen. Allenfalls sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2024 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das kantonale Strassenverkehrsamt sowie das Bundesamt für Strassen ASTRA stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

D.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2024 hat das Bundesgericht der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff. BGG offen. Ein Ausnahmegrund (vgl. Art. 83 BGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als betroffener Ausweisinhaber zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG) einzutreten.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen).

Streitig ist ein Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im Ausland.

3.1. Gemäss Art. 16c bis Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) wird nach einer Widerhandlung im Ausland der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Art. 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu beurteilen ist. Art. 16c bis SVG bildet die formelle Rechtsgrundlage für den Entzug des Führerausweises durch eine schweizerische Verwaltungsbehörde wegen eines im Ausland begangenen Verkehrsdelikts (BGE 148 II 511 E. 2.1).

3.2. Bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu lenken (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG), wobei die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die konkret verfügte Entzugsdauer soll geeignet sein, die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten zu erzielen (BGE 128 II 173 E. 4b). Bei im Ausland begangenen Widerhandlungen gilt zusätzlich die spezielle Bestimmung von Art. 16c bis Abs. 2 SVG. Danach sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots zu beachten, wobei die Mindestentzugsdauer in Abweichung von der Grundregel von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG unterschritten werden darf. Hingegen darf die Entzugsdauer bei Personen, zu denen im Informationssystem über die Verkehrszulassung (vgl. Art. 89c lit. d SVG) keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbotes nicht überschreiten. In einem solchen Fall darf die schweizerische Behörde mithin keine strengere Wertung vornehmen als die ausländische, selbst wenn nach hiesigen Massstäben ein längeres Fahrverbot gerechtfertigt erschiene (vgl. BGE 141 II 256 E. 2.4).

3.3. Das Bundesgericht hat in BGE 148 II 511 E. 4.4 f. festgehalten, dass ein Eintrag im Informationssystem über die Verkehrszulassung genügt, damit die ausländische Entzugsdauer überschritten werden darf. Der Eintrag muss nicht kaskadenrelevant i.S.v. Art. 16a Abs. 2, Art. 16b Abs. 2 lit. b-f und Art. 16c lit. b-e SVG sein. Nur tatsächliche Ersttäter im Strassenverkehr können von der Regelung profitieren, dass die im Ausland verfügte Dauer eines Führerausweisentzugs von den Schweizer Behörden nicht überschritten werden darf.

3.4. Insgesamt sind bei der Festlegung der Entzugsdauer grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden, sofern sich aus Art. 16c bis SVG nichts anderes ergibt. Die schon vollstreckte ausländische Massnahme ist anzurechnen, wobei der schweizerische Entzug und die ausländische Massnahme zusammen nicht strenger erscheinen dürfen als ein Entzug bei einer in der Schweiz begangenen Anlasstat (zum Ganzen: Urteil 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 3.4 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wehrt sich einzig dagegen, dass er nicht wie eine Person ohne Eintrag im Informationssystem über die Verkehrszulassung nach Art. 16c bis Abs. 2 dritter Satz SVG beurteilt wurde.

4.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz lege Art. 16c bis Abs. 2 SVG entgegen der Ratio legis und dem Willen des Gesetzgebers aus. Diese Bestimmung sei so formuliert, um einer allfälligen Informationsasymmetrie einer ausländischen Behörde, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine Kenntnisse von Vorakten haben werde, Rechnung zu tragen. Diese Ausgangslage bestehe vorliegend aber nicht, da das Landratsamt Kenntnis sämtlicher Umstände gehabt habe. Somit sei Art. 16c bis Abs. 2 SVG ihrem Sinn und Zweck nach auszulegen, was dazu führe, dass in diesem Fall die deutsche Sanktion von einem Monat Führerausweisentzug, die in Kenntnis aller relevanten Umstände festgelegt worden sei, zu übernehmen sei. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht eine Administrativmassnahme geschützt, die über die ausländische Sanktion hinausgehe.

4.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, entspricht dem, was er bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann deshalb verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer begangenen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 58 km/h um eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Zudem weist der Beschwerdeführer wegen einer früheren Widerhandlung einen Eintrag wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Auslandstat) im Informationssystem Verkehrszulassung auf. Nach Art. 16c bis SVG gilt der Beschwerdeführer daher als Wiederholungstäter und kann sich entsprechend auch nicht auf die bevorzugte Behandlung von Ersttätern nach Art. 16c bis Abs. 2 SVG berufen, wie die Vorinstanz zu Recht schliesst. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Einwendungen dagegen nicht durch. Letztlich soll er nach seiner Argumentation auch dann als Ersttäter i.S.v. Art. 16c bis SVG bevorzugt behandelt werden, wenn seine im Ausland begangene Wiederholungstat von den zuständigen ausländischen Behörden in Kenntnis seiner früheren Taten (bzw. der im Informationssystem über die Verkehrszulassung verzeichneten Taten) beurteilt wurde. Eine solche Interpretation ist weder im Wortlaut von Art. 16c bis SVG angelegt noch mit dieser Bestimmung vereinbar. Von der Erleichterung nach Art. 16c bis Abs. 2 SVG profitieren nur eigentliche Ersttäterinnen und -täter, die keinen Massnahmeneintrag aufweisen (vorne E. 3.3). Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, dass er ein eigentlicher Ersttäter im Sinne von Art. 16c bis Abs. 2 SVG sei. Entsprechend zielen auch seine Verweisungen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Ersttäterinnen und -tätern ins Leere. Bei einem Zweittäter erfolgt ein Rückgriff auf das Kaskadensystem ohne Berücksichtigung der Obergrenze, wie das Bundesgericht bereits mehrfach geurteilt hat (siehe insbesondere BGE 148 II 511; ferner die Urteile 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 3.3 und 5.6; 1C_768/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 6). Eine solche Auslegung drängt sich nicht nur nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auf. Wie die Vorinstanz zu Recht argumentiert, führen auch die Rechtsgleichheitsüberlegungen zu diesem Schluss, welche für den Gesetzgeber gleichermassen von grosser Bedeutung waren; so soll eine Widerhandlung im Wiederholungsfall gleich behandelt werden, ob sie in der Schweiz oder im Ausland erfolgt ist (vgl. BGE 148 II 511 E. 4.4-4.6; Urteile 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 5.6; 1C_768/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2). Es liegt daher auch im Sinn des Gesetzgebers, dass eine solche Widerhandlung im Ausland im Wiederholungsfall von keiner Erleichterung nach Art. 16c bis Abs. 2 SVG profitiert. Die vorinstanzliche Auslegung von Art. 16c bis Abs. 2 SVG ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Bisaz

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1C_427/2024
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17.04.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026