Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_415/2025

Urteil vom 15. September 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Müller, Merz, Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte A.________ (verheiratet B.________), Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand Auslieferung an Polen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 26. August 2025 (RR.2025.119).

Sachverhalt:

A.

Am 9. Oktober 2024 ersuchten die polnischen Behörden die Schweiz um Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen A.________ (verheiratet B.) zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Ihm war im Wesentlichen vorgeworfen worden, zusammen mit drei weiteren Beschuldigten am 4. Dezember 2016 mehrere Personen geschlagen und den Opfern diverse Gegenstände entwendet zu haben. Dem Auslieferungsersuchen waren zwei Urteile beigelegt (ein Urteil des Amtsgerichts in Zielona Góra vom 13. September 2019 und ein weiteres des Bezirksgerichts in Zielona Góra vom 10. März 2020). A. wurde am 13. Februar 2025 festgenommen und gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz (BJ) vom 17. Januar 2025 in Auslieferungshaft versetzt. Nachdem die polnischen Behörden eine Frist zur Übermittlung ergänzender Informationen ohne Rückmeldung hatten verstreichen lassen, ordnete das BJ am 19. März 2025 die Haftentlassung an. Am 22. April 2025 erhielt es schliesslich die verlangten Informationen. Es gab A.________ Gelegenheit, sich dazu zu äussern und bewilligte schliesslich mit Entscheid vom 3. Juli 2025 die Auslieferung. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 26. August 2025 ab.

B.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 5. September 2025 beantragt A.________, der Auslieferungsentscheid vom 3. Juli 2025 und der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 26. August 2025 seien aufzuheben und die Auslieferung zu verweigern. Eventualiter sei das BJ anzuweisen, die Strafübernahme bzw. Strafverfolgung in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt, jedoch keinen Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auch auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen). Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein besonders bedeutender Fall vor, weil durch eine Auslieferung sein Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verletzt würde. Das Bundesstrafgericht weist diesbezüglich zu Recht auf die Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin, wonach Eingriffe in das Familienleben, die auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig sind. Der blosse Umstand, dass Gefangene weit von ihren nächsten Angehörigen entfernt in Haft gehalten werden, sodass Besuche erschwert werden, bedeutet noch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Nur ganz ausnahmsweise kommt in Frage, zum Schutz des Familienlebens ein Auslieferungsersuchen abzulehnen (s. im Einzelnen Urteil 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5.1 f.).

Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesstrafgerichts, die nicht offensichtlich falsch sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), ist hier nicht von derartigen aussergewöhnlichen Verhältnissen auszugehen. Der Beschwerdeführer belegt seine Behauptung, dass seine Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne und aufgrund ihres labilen Gesundheitszustands der mit der Auslieferung verbundene Beziehungsunterbruch für sie und ihr Kind lebensgefährlich wäre, nicht. Das Bundesstrafgericht stützt sich diesbezüglich auf einen Bericht des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes (KESD) Villmergen vom 12. Juni 2025. Darin werde zwar eine latente Kindeswohlgefährdung festgestellt, dies jedoch nicht nur aufgrund der möglichen Inhaftierung des Beschwerdeführers, sondern insbesondere auch aufgrund der begrenzten Wohnverhältnisse, der finanziell angespannten Situation, den wenigen sozialen Kontakten sowie den mangelnden Deutschkenntnissen. Schutzmassnahmen seien freilich keine angeordnet worden und bezüglich der Wohnungssuche und Unterstützung in finanziellen sowie persönlichen Belangen habe der KESD die persönliche Beratung der Eltern empfohlen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe Kenntnis von den Hilfemöglichkeiten, auf die sie im Falle einer psychischen Ausnahmesituation zurückgreifen könne. Das Kind habe zudem heute einen Kindergartenplatz. Es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau und das Kind nach einer Auslieferung die notwendige Unterstützung erhalten würden. Die Belastung wäre für die Familie bei einem Strafvollzug in der Schweiz vergleichbar. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteil 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5 f. mit Hinweisen). Dass der Fall aus einem anderen Grund besonders bedeutend wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Für das Bundesgericht besteht damit kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerde kommt im vorliegenden Fall ohnehin schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG). Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwältin Claudia Hazeraj wird zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold

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1C_415/2025
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Bger
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1C_415/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
15.09.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026