Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_41/2026

Urteil vom 6. Februar 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat Winterthur, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur,

Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur.

Gegenstand Informationszugang,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 4. Dezember 2025 (VB.2024.00661).

Erwägungen:

A.A.________ und ihr Ex-Ehemann B.A.________ sind seit Jahren zerstritten, wobei in diesem Zusammenhang zahlreiche rechtliche Verfahren eingeleitet wurden. Sie haben drei gemeinsame Kinder, darunter C.A.. Am 30. Januar 2018 stellte B.A. bei der Sozialberatung, Soziale Dienste Winterthur, ein Gesuch um Fortsetzung der Kostenübernahme betreffend die ausserfamiliäre Betreuung von C.A.. Mit Leistungsentscheid der Sozialberatung vom 19. April 2018 wurde die Unterstützung für die Ausgaben der Fremdplatzierung in der U. (begleitetes Wohnen) bewilligt. Am 10. November 2023 ersuchte A.A.________ das Departement Soziales der Stadt Winterthur um Beantwortung verschiedener Fragen und um Herausgabe des Kostenübernahmegesuchs vom 30. Januar 2018. Auf Nachfrage durch die Sozialberatung erklärten B.A.________ und C.A., sie seien mit der Herausgabe des Kostenübernahmegesuchs nicht einverstanden. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 wies die Sozialberatung das Gesuch um Akteneinsicht betreffend das Kostenübernahmegesuch ab. In der Folge beantragte A.A. mit als "Beschwerde" betitelter Eingabe vom 12. Februar 2024 die Beantwortung der Fragen 1 bis 6 in ihrem Gesuch vom 10. Februar 2023, die Aushändigung des Kostenübernahmegesuchs vom 30. Januar 2018 sowie den Beizug der Datenaufsichtsstelle Winterthur. Der Stadtrat Winterthur nahm die Eingabe als Begehren um Neubeurteilung entgegen und wies dieses mit Beschluss vom 12. Juni 2024 ab, wobei er auf den Antrag betreffend Beantwortung der erwähnten Fragen nicht eintrat und A.A.________ die Verfahrenskosten auferlegte. Auf den von dieser gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat Winterthur mit Beschluss vom 27. September 2024 ohne Erhebung von Verfahrenskosten nicht ein. Er hielt dabei ergänzend fest, bei einem Eintreten wäre der Rekurs abzuweisen gewesen.

Gegen den Entscheid des Bezirksrats gelangte A.A.________ am 28. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens machte sie zahlreiche weitere Eingaben. Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 wies das Gericht die Beschwerde ab und auferlegte A.A.________ die Gerichtskosten, nahm diese zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse. Partei- oder Umtriebsentschädigungen sprach es keine zu. Es hielt dabei in den Erwägungen unter anderem fest, ob das Nichteintreten des Bezirksrats zu Recht erfolgt sei oder dieser den Rekurs richtigerweise hätte abweisen müssen, könne offenbleiben. Der Bezirksrat habe in seiner Eventualbegründung in zutreffender Weise eine Rekursabweisung im Falle des Eintretens erwogen, weshalb sich eine Rückweisung so oder anders erübrige.

Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 erhebt A.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2025. Sie beantragt hauptsächlich die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an den Stadtrat Winterthur zur Neubeurteilung. Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). Soweit das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, obliegt es aufgrund der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG aber der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass sie erfüllt sind (vgl. BGE 145 I 121 E. 1; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 1C_17/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1).

4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.

4.2. Die Berechtigung zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt unter anderem ein schutzwürdiges bzw. praktisches und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Mangelt es bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung an einem aktuellen praktischen Interesse, ist auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 147 I 478 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.3.1). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 149 V 49 E. 5.1; 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3.1).

4.2.1. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht ohne nähere zeitliche Angaben aus, zwischenzeitlich sei ihr das streitbetroffene Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018 von dritter Seite bzw. einer anderen Stelle in korrekter Anwendung von § 20 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG/ZH; LS 170.4) mit geschwärzten Passagen ausgehändigt worden, unter Wahrung der Interessen von C.A.________. Inwiefern sie trotz des in diesem Umfang erlangten Zugangs zum fraglichen Dokument in der Hauptfrage ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerdeführung hätte, legt sie nicht dar, obschon dies nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Ebenso wenig bringt sie vor, es könne insofern ausnahmsweise auf ein derartiges Interesse verzichtet werden, oder ist solches erkennbar.

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an den Stadtrat zur Neubeurteilung vielmehr mit in den Verfahren im Kanton angeblich erlittenen Gehörsverletzungen. Mangelt es der beschwerdeführenden Partei an einem aktuellen praktischen Interesse in der Hauptfrage, so gilt dies indes auch für die eng damit zusammenhängende prozessuale Frage, ob es insoweit in den Vorverfahren zu einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte kam, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt. Die Rechtslage ist in diesem Fall nicht vergleichbar mit jenem, in dem es der beschwerdeführenden Partei an der Legitimation in der Sache mangelt, Rechtsverweigerungsbeschwerden aber dennoch zulässig sind, soweit sie nicht auf eine inhaltliche Prüfung der Streitsache hinauslaufen (vgl. Urteile 1B_313/2021 vom 10. März 2022 E. 3.1; 1C_30/2019 vom 21. Mai 2019 E. 1.5; 1C_605/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.6; zur sog. "Star-Praxis" vgl. BGE 135 II 430 E. 3.2). Der Beschwerdeführerin fehlt demnach auch in Bezug auf die geltend gemachten Gehörsverletzungen die Beschwerdeberechtigung.

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Aufhebung des Kostenentscheids beantragt, bringt sie sodann nicht vor, die Kostenverlegung sei aus einem anderen Grund als dem blossen Unterliegen in der Hauptsache bundesrechtswidrig. Infolge des weder dargelegten noch ohne Weiteres ersichtlichen aktuellen praktischen Interesses an der Beschwerdeführung in der Hauptsache wäre indes nur eine solche Rüge zulässig (vgl. BGE 129 II 297 E. 2.2; Urteile 1C_37/2025 vom 17. April 2025 E. 1.6; 1C_515/2021 vom 30. August 2022 E. 1.3; 1C_180/2009 vom 14. Oktober 2009 E. 3.1).

4.2.2. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig, zumal sie, soweit sie sonst die "Aufklärung und Datenbereinigung" der "besonders schützenswerten Personendaten" der Beschwerdeführerin betrifft, offenkundig über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgeht. Es ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist entsprechend nicht weiter einzugehen. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.

Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat Winterthur, dem Bezirksrat Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur

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Region
Federal
Verfugbare Sprachen
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Zitat
1C_41/2026
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_41/2026, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
06.02.2026
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026