Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_401/2025
Urteil vom 8. September 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Ilanz/Glion, Casa communala, Plazza Cumin 9, 7130 Ilanz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Pally.
Gegenstand Baueinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Dritte verwaltungsrechtliche Kammer, vom 25. Juni 2025 (VR3 24 64).
Sachverhalt:
A.
B.________ und C.________ reichten bei der Gemeinde llanz/ Glion am 14. Dezember 2023 ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Remise auf der Parzelle Nr. 11156 auf dem Gemeindegebiet llanz/Glion, in der Ortschaft Rueun, ein. Gegen das Bauvorhaben erhob u.a. A.________, Eigentümer und Bewohner der an die Bauparzelle angrenzenden Parzelle Nr. 11155, Einsprache. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 erteilte die Gemeinde Ilanz/Glion die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab.
B.
Dagegen erhob A.________ am 27. Juni 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Dessen dritte verwaltungsrechtliche Kammer wies die Beschwerde am 25. Juni 2025 ab.
C.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 21. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Ersuchen, den Fall neu zu beurteilen.
D.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Erwägungen:
Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen nur vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 mit Hinweisen). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung zum Schluss gekommen, das Bauvorhaben halte die in der Dorfzone der Gemeinde Ilanz/Glion zulässige Gesamthöhe sowie die maximal zulässige Fassadenhöhe ein, unter Berücksichtigung des Zuschlags für die Hanglage gemäss Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 des Baugesetzes der Gemeinde Ilanz/Glion vom 18. September 2019 (BauG). Für die Messweise werde in Art. 21 BauG auf Ziff. 5.1 und 5.2 Anh. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) verwiesen, wonach der natürlich gewachsene Geländeverlauf massgebend sei (vgl. Anh. 1 Ziff. 1.1 IVHB). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könnten somit die Abgrabungen keinen Einfluss auf die Höhen haben, da diese den zukünftigen Geländeverlauf und nicht den massgebenden aktuellen (natürlichen) Geländeverlauf definierten. Davon zu unterscheiden sei die Prüfung, ob die vorgesehenen Abgrabungen zulässig seien (dies wurde im angefochtenen Entscheid bejaht und wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr bestritten). Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die kommunale Regelung im BauG weise eine Gesetzeslücke bzw. einen technischen Mangel auf, weil sie nicht das ganze, fertige Gebäude beurteile, sondern nur die Gebäudehöhe ab gewachsenem Terrain; werde das Terrain durch Abgrabungen tiefer gelegt, müsse auf das abgegrabene Terrain abgestellt werde, um das Gebäude als Einheit zu erfassen. Er legt damit seine eigene Auffassung über die richtige Messweise dar, ohne substanziiert aufzuzeigen, inwiefern das Abstellen auf das natürliche Terrain interkantonales Recht (IVHB), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), das Willkürverbot oder den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Ilanz/Glion und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Dritte verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Gerber