Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_391/2025

Urteil vom 14. Juli 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Glarus Süd, Alte Landstrasse 25, 8756 Mitlödi, Beschwerdegegnerin,

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus, Kirchstrasse 2, 8750 Glarus.

Gegenstand Akteneinsicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, II. Kammer, vom 5. Juni 2025 (VG.2025.00038).

Erwägungen:

Die A.________ AG ersuchte die Gemeinde Glarus Süd am 16. Oktober 2023 um Einsicht in sämtliche Akten der letzten fünf Jahre, die im Zusammenhang mit der Rutschung der Wagenrunse bedeutsam sein könnten. Nachdem die Gemeinde der A.________ AG am 18. Oktober 2023 teilweise Einsicht gewährt hatte, lehnte sie einen weitergehenden Zugang zu den amtlichen Dokumenten am 12. Januar 2024 ab. Dagegen gelangte die A.________ AG an die Staatskanzlei des Kantons Glarus, welche die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus weiterleitete. Am 5. März 2025 wies das Departement die Beschwerde ab.

Gegen den Entscheid des Departements erhob die A.________ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Mit Urteil vom 5. Juni 2025 hiess das Gericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Departements sowie die Verfügung der Gemeinde Glarus Süd vom 12. Januar 2024 auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück.

Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 erhebt die A.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2025. Sie beantragt in der Hauptsache, das Urteil aufzuheben, soweit damit ihr Einsichtsgesuch vom 16. Oktober 2023 in Bezug auf Akten, die vor dem 1. Januar 2023 von der Gemeinde Glarus Süd erstellt oder empfangen wurden, abgewiesen werde, und die Gemeinde sei anzuweisen, ihr gemäss ihrem Einsichtsgesuch Einsicht in sämtliche Akten der letzten fünf Jahre zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Rutschung der Wagenrunse bedeutsam sein könnten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.

4.2. Mit dem angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Entscheid des Departements vom 5. März 2025 und damit auch die Verfügung der Gemeinde Glarus Süd vom 12. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde zurückgewiesen, damit diese in Bezug auf vom Einsichtsgesuch der Beschwerdeführerin betroffene amtliche Dokumente, die nach dem 1. Januar 2023 von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden, prüfe, inwiefern sich gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. b des Gesetzes des Kantons Glarus vom 5. September 2021 über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG/GL; GS I F/1) eine Einschränkung des Zugangs rechtfertigen lasse.

Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich weiter nicht um einen Teilentscheid gemäss Art. 91 BGG, insbesondere nicht um einen Teilentscheid nach lit. a dieser Bestimmung, auch wenn die Vorinstanz in den Erwägungen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsicht in vom Einsichtsgesuch betroffene Akten aus der Zeit vor dem 1. Januar 2023 verneint hat. Vielmehr handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht Rückweisungsentscheide ausnahmsweise wie Endentscheide behandelt, wenn die Rückweisung allein der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2: Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3), liegt ein solcher Fall hier doch nicht vor.

4.3. Gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile, wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung, reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).

4.3.1. Die Beschwerdeführerin ersucht für den Fall, dass der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG qualifiziert werde, um Eintreten gestützt auf Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung. Die Rückweisung beziehe sich allein auf das Akteneinsichtsrecht gemäss dem IDAG/GL, das sich auf Akten beschränke, die von der Gemeinde Glarus Süd nach dem 1. Januar 2023 erstellt oder empfangen worden seien. Die Verweigerung der Akteneinsicht bezüglich Akten aus der Zeit vor dem 1. Januar 2023 sei abschliessend. Dadurch erleide sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, indem ihr die Möglichkeit genommen werde, im Zusammenhang mit dem Schadensereignis Wagenrunse ihre Interessen als geschädigte Eigentümerin der Fabrikliegenschaft rechtzeitig geltend zu machen.

Zwar hat die Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsicht in vom Einsichtsgesuch betroffene Akten aus der Zeit vor dem 1. Januar 2023 verneint. Diese Beurteilung ist jedoch nicht abschliessend. Vielmehr ist der angefochtene Entscheid nach Ergehen des Endentscheids nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Insoweit droht der Beschwerdeführerin daher durch den angefochtenen Entscheid kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dass ihr durch den angefochtenen Entscheid sonst ein solcher Nachteil entstehen könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und liegt auch nicht auf der Hand. Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG kommt daher nicht in Frage.

4.3.2. Dasselbe gilt hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Zwar würde die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen; dass sie einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, wird jedoch weder geltend gemacht noch ist es ersichtlich. Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist daher ebenfalls ausgeschlossen.

4.3.3. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Glarus Süd, dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur

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Deutsch
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1C_391/2025
Gericht
Bger
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1C_391/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
14.07.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026