Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_310/2025
Urteil vom 12. November 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Müller, Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau, Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9102 Herisau,
Einwohnergemeinde Wolfhalden, Gemeinderat, Dorf 36, 9427 Wolfhalden.
Gegenstand Strassenbauprojekt,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 1. Mai 2025 (O4V 24 12).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 29 in U.________ in der Gemeinde Wolfhalden. Ihre Parzelle ist mit einem Wohnhaus sowie einer Garage überbaut und liegt zum grössten Teil in der Wohnzone W1. Der südliche Teil der Parzelle grenzt an die Kantonsstrasse Nr. 55 Wolfhalden-Thal/SG. Im Rahmen eines Strassenbauprojekts soll die Kantonsstrasse Nr. 55 auf dem Strassenabschnitt U.________ bis zur Kantonsgrenze saniert und ausgebaut werden. Geplant ist, den Strassenoberbau zu erneuern (Vollausbau) und entsprechend der Verkehrslastklasse zu dimensionieren. Die Fahrbahn soll durchgehend auf eine Breite von 5.50 m ausgebaut werden und für die Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger soll auf der gesamten Projektstrecke ein begehbares Bankett erstellt werden. Zudem soll die schadhafte Strassenentwässerung durch eine auf ein 1-jähriges Ereignis dimensionierte Entwässerung ersetzt werden. Für das Projekt wird von der Parzelle Nr. 29 eine Fläche von 79 m2 sowie temporär eine Fläche von 99 m2 beansprucht.
B.
Nachdem das Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden das Strassenbauprojekt am 24. Januar 2022 genehmigt hatte, wurde es vom 7. März 2022 an für dreissig Tage öffentlich aufgelegt. Während der öffentlichen Auflage erhob A.________ gegen das Strassenbauprojekt und die Abtretung privater Rechte beim Departement Bau und Volkswirtschaft Einsprache, die dieses mit Entscheid vom 11. Mai 2023 abwies. Ein dagegen erhobener Rekurs von A.________ wies der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Beschluss vom 25. Juni 2024 ab. Gegen diesen Beschluss reichte A.________ wiederum Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden ein. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 1. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juni 2025 an das Bundesgericht und beantragt primär, das angefochtene Urteil des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass das Strassenbauprojekt rechtswidrig und aufzuheben sei. Eventualiter beantragt sie, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass für das Strassenbauprojekt und die darauf gestützten Verfügungen hinsichtlich Enteignung keine gesetzliche Grundlage bestehe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Neubeurteilung ihrer Anträge vorzunehmen. Das Departement Bau und Volkswirtschaft und das Obergericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zu den eingegangenen Vernehmlassungen äusserte sich A.________ nicht mehr.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend ein Strassensanierungsprojekt, mit dem Enteignungen verbunden sind. Hiergegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das an die zu sanierende Strasse angrenzt und teilweise enteignet werden soll. Da sie zudem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit, vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen, einzutreten.
1.2. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin. Solche sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit grundsätzlich unzulässig (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7; je mit Hinweisen). Vorliegend käme der Beschwerdeführerin hinreichender Rechtsschutz zuteil, wenn das Bundesgericht - wie von ihr beantragt - den angefochtenen Entscheid und das Strassenbauprojekt aufheben oder die Sache an die Vorinstanz zurückweisen würde. Ein schutzwürdiges Interesse an den diversen Feststellungsbegehren besteht daher nicht. Ebenso nicht einzutreten ist auf die "Rechtsbegehren" 4-8; dabei handelt es sich nicht um Anträge, sondern um Rügen, die später in der Beschwerdebegründung wiederholt werden.
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Anliegen der Umwelt, der Natur und der Landschaft seien nicht hinreichend in die Planung des Strassenausbauprojekts einbezogen worden. Die Vorinstanz habe die Rechtmässigkeit der geplanten Holzschläge und Rodungen auf ihrem Grundstück und den Nachbarparzellen nicht überprüft, obwohl damit die Tierwelt in ihrem Lebensraum unnötigerweise beeinträchtigt und gefährdet werde. Sie macht deshalb eine Verletzung der Vorgaben des Strassengesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 26. Oktober 2009 (StrG/AR; bGS 731.11) und sinngemäss eine Verletzung des Koordinationsgebots (Art. 25a RPG) geltend.
2.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil fest, die gerügte Unzulässigkeit der Rodung bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Strassenbauprojekts. Einsprachen gegen die Rodung seien in einem separaten Verfahren zu erheben, weshalb auch auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Beeinträchtigung von Flora und Fauna nicht einzutreten sei. Dasselbe hatte bereits das Departement Bau und Volkswirtschaft in seinem Entscheid vom 11. Mai 2023 festgehalten.
2.2. Das Koordinationsgebot (Art. 25a RPG) verlangt eine materielle und soweit möglich formelle Koordination der für die Errichtung oder Änderung einer Baute erforderlichen Verfügungen. In materieller Hinsicht sind die Verfügungen inhaltlich abzustimmen (Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG) und dürfen keine Widersprüche enthalten (Art. 25a Abs. 3 RPG). In formeller Hinsicht sorgt die für die Koordination verantwortliche Behörde unter anderem für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen (Art. 25a Abs. 2 lit. b RPG) sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG; zum Ganzen: Urteil 1C_238/2021 vom 27. April 2022 E. 1.3.2 mit Hinweisen, in: ZBl 124/2023 S. 486 ff., URP 2023 S. 42 ff., siehe auch Urteil 1C_157/2018 vom 18. März 2021 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 147 II 319). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Rechtsanwendung materiell koordiniert, d.h. inhaltlich abgestimmt werden, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (Urteil 1C_170/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1; 120 Ib 400 E. 5; 116 Ib 50 E. 4b; Urteile 1C_663/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6; 1C_217/2020 vom 8. Juni 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen). Der enge Sachzusammenhang (Koordinationsbedarf) ist das massgebliche Kriterium, welches sowohl den Bestand als auch den Umfang der Koordinationspflicht bestimmt. Ziel ist es, nicht aufeinander abgestimmte, insbesondere widersprüchliche Entscheide zu vermeiden und eine umfassende Überprüfung im Rechtsmittelverfahren zu ermöglichen (ALAIN GRIFFEL, Kommentar zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00528 vom 20. April 2023, ZBl 125/2024, S. 93 f.; vgl. Urteil 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025 E. 2.3.1).
2.3. Es ist unbestritten, dass im Rahmen des streitgegenständlichen Strassenausbauprojekts Rodungen geplant sind. Hierzu wurde gemeinsam mit dem Strassenausbauprojekt ein Rodungsgesuch für die vorübergehende Rodung von 175 m 2 Waldfläche auf dem Grundstück Nr. 34 eingereicht und öffentlich aufgelegt. Dass für das Strassenausbauprojekt Rodungen notwendig sind, wird auch im Technischen Bericht (S. 9) und im Umweltverträglichkeitsbericht (S. 3 und 5) beschrieben. Insofern kann ein enger Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren (Strassenausbau und Rodung) nicht von der Hand gewiesen werden. Für die Umsetzung des Strassenausbaus in der aufgelegten Form samt Rodungen sind letztlich beide Bewilligungen erforderlich und mit der Durchführung von zwei separaten Verfahren besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheide. Folglich drängt sich eine Koordination der Verfahren betreffend Strassenausbau und Rodung auf (vgl. BGE 122 II 81 E. 6d/dd; Urteile 1C_101/2020 vom 29. Januar 2021 E. 5.2; 1A.166/2006 vom 24. Januar 2007 E. 2.2; 1A.102/2001 vom 9. November 2001 E. 5a; ferner FLORIAN WILD, Die Rodungsbewilligung im Rahmen der Neuregelungen des Bundes über die Verfahrenskoordination und über die Aufsicht im Bereich der Walderhaltung, ZBl 103/2002 S. 113 ff., S. 114; ARNOLD MARTI, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, N. 27 zu Art. 25a RPG). Dass im Planauflageverfahren für Strassenbauprojekte eine Koordination mit anderen Verfahren stattfinden muss, ist im Übrigen auch explizit im kantonalen Strassengesetz festgehalten. So ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StrG/AR das Planauflageverfahren mit allfälligen weiteren Verfahren entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts formell und materiell zu koordinieren. Art. 42 Abs. 2 StrG/AR hält sodann fest, dass die zuständige Behörde zugleich alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen anderer kantonaler oder kommunaler Behörden eröffnet und die notwendigen, inhaltlich aufeinander abgestimmten Auflagen und Bedingungen trifft, wenn es die Grundsätze der Verfahrenskoordination verlangen.
Eine solche Koordination zwischen den beiden Verfahren hat indessen offensichtlich nicht stattgefunden: Obwohl die Beschwerdeführerin sowohl gegen das Strassenbauprojekt als auch gegen die Rodung Einsprache erhoben hat, haben die Behörden ihre Beurteilung in den hier zugrundeliegenden vorinstanzlichen Verfahren auf das Strassenbauprojekt beschränkt. Das Rodungsgesuch wurde integral in ein separates Verfahren verschoben und es ist nicht bekannt, in welchem Stadium sich dieses Verfahren befindet. Aus welchen Gründen vorliegend von einer koordinierten Behandlung der Verfahren abgesehen wurde, erläutern die kantonalen Behörden nicht. Sie beschränken sich auf einen Verweis auf Art. 4 Abs. 2 der Verordnung zum kantonalen Waldgesetz des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 9. Dezember 1996 (kantonale Waldverordnung/AR; bGS 931.11) und halten fest, Einsprachen gegen die Rodung seien in einem separaten Verfahren zu erheben. Die zitierte Bestimmung, welche lediglich die öffentliche Auflage regelt, sagt aber nichts über das Vorgehen bei der Behandlung allfälliger Einsprachen aus. Insbesondere hält weder diese Bestimmung noch - soweit ersichtlich - eine andere Regelung in der kantonalen Waldgesetzgebung fest, dass das Rodungsverfahren in jedem Fall getrennt von anderen Verfahren durchzuführen sei. Eine solche Bestimmung wäre denn auch nicht mit dem Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG vereinbar. Im Übrigen scheint eine materielle und formelle Koordination der beiden Verfahren ohne Weiteres möglich zu sein, ist doch für das Einspracheverfahren betreffend die Rodung gleichermassen wie für dasjenige betreffend Strassenausbau das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig (vgl. Art. 39 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StrG/AR und Art. 5 Abs. 1 der kantonalen Waldverordnung/AR; siehe auch Urteil OG O4V-22-11 des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2022 E. 5.4).
2.4. Angesichts dieser Darlegungen ist zusammengefasst festzuhalten, dass keine materielle und formelle Koordination zwischen den koordinationsbedürftigen Verfügungen betreffend Strassenausbau einerseits und der Rodung andererseits stattgefunden hat. Es liegt daher eine Verletzung des Koordinationsgebots (Art. 25a RPG) vor. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Departement Bau und Volkswirtschaft zu überweisen, welches einen koordinierten Entscheid über das Strassenausbauprojekt und das Rodungsgesuch zu fassen hat.
Da die Angelegenheit somit ohnehin zu neuem, koordinierten Entscheid an das Departement Bau und Volkswirtschaft zu überweisen ist, kann offenbleiben, ob die Beschwerde mit Bezug auf die weiteren, teils weitschweifigen Rügen der Beschwerdeführerin überhaupt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG entspricht.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden zu überweisen. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden als Projektverfasser unterliegt in seinem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und besondere Verhältnisse zu verneinen sind, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden überwiesen.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung gesprochen.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, der Einwohnergemeinde Wolfhalden und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen