Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_283/2025

Urteil vom 26. November 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Müller, Merz, Gerichtsschreiber Poffet.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

  1. B.________, Kantonspolizei St. Gallen, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen,
  2. C.________, Kantonspolizei St. Gallen, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen,
  3. D.________, Kantonspolizei St. Gallen, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen,
  4. E.________, Kantonspolizei St. Gallen, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. April 2025 (AK.2025.111-AK, AK.2025.112-AK, AK.2025.113-AK, AK.2025.114-AK).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, führt ein Strafverfahren gegen A.________ unter anderem wegen mehrfacher sexueller Belästigung, Exhibitionismus, Drohung, unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und Vergehens gegen das Waffengesetz. Am 18. Februar 2025 beantragte A.________ die Einstellung des Strafverfahrens und erstattete gleichzeitig Strafanzeige gegen die Kantonspolizisten B., C., D.________ und E.________ wegen Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung. Das Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter mit dem Ersuchen um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Mit Entscheid vom 24. April 2025 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die rubrizierten Polizisten.

B.

Mit Eingabe vom 26. bzw. 27. Mai 2025 gelangt A., vertreten durch seinen Rechtsanwalt, an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid der Anklagekammer vom 24. April 2025 sei aufzuheben und die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die im Rubrum genannten Polizisten sei zu erteilen. Die Anklagekammer und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. B. und C.________ beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat zu den Vernehmlassungen der beiden Polizisten am 28. August 2025 Stellung genommen. Am 8. September 2025 teilte sein Rechtsanwalt dem Bundesgericht mit, dass er das Mandat niedergelegt habe.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen)

1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz kantonal letztinstanzlich die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner verweigert. Gegen diesen Entscheid, der das Verfahren abschliesst, da es damit an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens fehlt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. e BGG greift nicht, da die Beschwerdegegner nicht zu den obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden des Kantons St. Gallen zählen (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2). Die Beschwerdeberechtigung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zu bejahen, könnte dem Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauch und Amtsgeheimnisverletzung doch die Stellung einer geschädigten Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zukommen (vgl. Urteile 1C_602/2022 vom 24. März 2023 E. 1.3; 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.2 f.; je mit Hinweisen).

1.2. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer um Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die Beschwerdegegner 3 und 4 ersucht. Er äussert sich in seiner Beschwerdeschrift nämlich mit keinem Wort dazu, weshalb die Beschwerdegegner 3 und 4 sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz einer Straftat schuldig gemacht haben sollen. Seine Ausführungen beziehen sich einzig auf die Beschwerdegegner 1 und 2. Der Beschwerde gebricht es damit hinsichtlich des gegen die beiden anderen Polizeibeamten gestellten Antrags an einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2).

1.3. Der Beschwerdeführer hat das ihm gewährte Replikrecht in Bezug auf die Vernehmlassungen der Beschwerdegegner 1 und 2 dazu genutzt, seine sechsseitige Beschwerde mit einer 20-seitigen Eingabe zu ergänzen. Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass die Begründung grundsätzlich innert der Beschwerdefrist zu ergehen hat. Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung anderer Verfahrensbeteiligter dazu Anlass geben (vgl. BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3; je mit Hinweis). Nicht einzugehen ist deshalb auf die in der Stellungnahme vorgetragenen neuen Argumente, soweit sie bereits innert der 30-tägigen Beschwerdefrist hätten vorgebracht werden können. Wenn der Beschwerdeführer zudem zu glauben scheint, die Ausführungen der Beschwerdegegner 1 und 2 in tatsächlicher Hinsicht - teils mit neuen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen - widerlegen zu müssen, irrt er, weil das Bundesgericht grundsätzlich allein an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen gemäss Art. 99 BGG nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Abs. 1); gänzlich unzulässig sind neue Begehren (Abs. 2), wie sie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme stellt. Auch darauf ist nicht einzutreten.

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung in Bezug auf die gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 erhobenen Vorwürfe verweigerte.

3.1. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass am 3. und 4. August 2024 in U.________ der F.________ stattfand. Am 4. August 2024 um 3 Uhr habe sich G., Mitglied des Organisationskomitees des Turnvereins U., bei der kantonalen Notrufzentrale gemeldet und mitgeteilt, es bestehe ein Problem mit einer Person, die andere Festbesuchende anpöble. Gestützt auf die Meldung sei die Polizei ausgerückt. Vor Ort habe sie den Beschwerdeführer angetroffen, der sich gemäss Polizeirapport provozierend und selbstgefällig verhalten habe. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer beruhigen können und dieser habe das Fest verlassen.

In derselben Nacht um 4.10 Uhr sei eine Meldung von H.________ bei der kantonalen Notrufzentrale eingegangen. Sie habe angegeben, ihr Nachbar, der Beschwerdeführer, habe soeben bei ihr, nur mit Unterhosen bekleidet, geläutet. Gestützt auf diese Meldung seien zwei Patrouillen der Kantonspolizei ausgerückt. Vor Ort habe H.________ gegenüber der Polizei angegeben, der Beschwerdeführer habe um ca. 4 Uhr mehrmals an der Tür geläutet. Als sie Nachschau gehalten habe, sei der Beschwerdeführer auf der Strasse gestanden, habe die Hose heruntergelassen und ihr zugeschrien: "H.________, i will di!". Anschliessend sei er gegangen.

3.2. Die Vorinstanz führt weiter aus, H.________ sei am 6. August 2024 auf der Polizeistation V.________ erschienen und habe sich wegen einer allfälligen Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erkundigt. Die Polizistin I.________ habe ihr die rechtlichen Möglichkeiten erläutert. H.________ habe in diesem Zeitpunkt noch keinen Strafantrag eingereicht, sondern angegeben, sie werde es nochmals auf persönlicher Ebene versuchen. Sie habe sich aber vorbehalten, innert drei Monaten Strafantrag zu stellen.

Am 14. August 2024 sei H.________ vom Polizeibeamten J.________ befragt worden. Dabei habe sie angegeben, der Beschwerdegegner 1 habe sie angerufen und gesagt, aus polizeilicher Sicht sei das Interesse gross, dass eine Anzeige erstattet werde. Zudem habe sie erfahren, dass der Beschwerdeführer anscheinend noch die Ex-Frau des Beschwerdegegners 2 angefasst habe. Sie habe in der Folge den Beschwerdegegner 2 angerufen. Dieser habe ihr gesagt, sie solle die Anzeige unbedingt machen. Sie sei zur Auffassung gelangt, es sei nun einfach genug und es gehe nicht, dass der Beschwerdeführer mit "dem Scheiss", den er immer mache, durchkomme. Am Ende der Einvernahme habe H.________ auf entsprechende Anfrage bestätigt, dass sie die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers wolle. Der Strafantrag sei schriftlich protokolliert worden.

3.3. Der Beschwerdegegner 1 habe gemäss dem angefochtenen Entscheid angegeben, er sei im Rahmen seiner Funktion als Leiter des regionalen Ermittlungs-, Fahndungs- und Jugenddiensts der Polizeiregion Werdenberg-Sarganserland auf eine polizeiliche Intervention in den frühen Morgenstunden des 4. August 2024 aufmerksam geworden. In der Folge habe er die Zuständigkeiten geprüft und die Weiterbearbeitung des Falls sichergestellt. Am 8. August 2024 habe er dem Polizeijournal entnommen, dass H.________ zwei Tage nach der polizeilichen Intervention zwecks Anzeigeerstattung vorgesprochen habe. Da beim Ereignis ein Schlagstock im Spiel gewesen sei, was eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz und damit ein Offizialdelikt darstelle, und weil I., eine Polizistin in Ausbildung, die Angaben von H. entgegengenommen habe, habe er aus Gründen der Qualitätssicherung mit H.________ Kontakt aufgenommen. Es sei darum gegangen, den Sachverhalt zu verifizieren und sicherzustellen, dass H.________ "die Rechtsmittel" korrekt erklärt worden seien.

3.4. Der Beschwerdegegner 2 habe in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme ausgeführt, er sei anfangs August 2024 von G.________ telefonisch kontaktiert worden. Dieser habe ihm die Vorfälle am F.________ in U.________ geschildert. G.________ habe eine Auskunft über die rechtlichen Möglichkeiten der betroffenen Frauen gewollt. Aufgrund dieser Anfrage habe der Beschwerdegegner 2 mit dem Beschwerdegegner 1 Kontakt aufgenommen und sich erkundigt, wie weiter vorzugehen sei. Er habe mit ihm vereinbart, dass der Beschwerdegegner 2 erste Abklärungen zu möglicherweise betroffenen Personen tätigen werde und dem Beschwerdegegner 1 die Personalien weiterleite. Im Rahmen einer nochmaligen Kontaktaufnahme mit G.________ habe dieser dem Beschwerdegegner 2 im Einverständnis und nach Rücksprache mit den Betroffenen Namen und Kontaktdaten gegeben. Im Anschluss daran habe er mit den entsprechenden Personen telefonisch Rücksprache genommen und die Kontaktdaten der Frauen dem Sachbearbeiter J.________ und dem Beschwerdegegner 1 weitergeleitet. Letzterer habe dies in seiner Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren bestätigt.

Weiter habe der Beschwerdegegner 2 angegeben, weder aktiv nach potenziellen Anzeigeerstatterinnen gesucht noch sie zu Anzeigen aufgefordert, sondern lediglich die Personen kontaktiert zu haben, die G.________ ihm gemeldet habe. Die gemeinsamen Kinder seiner Ex-Frau und von ihm hätten erst zu einem späteren Zeitpunkt erwähnt, dass ihre Mutter auch von den Vorfällen betroffen gewesen sei und eine Strafanzeige machen werde. Er habe während den Abklärungen zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu ihr gehabt und sie sei direkt vom zuständigen Sachbearbeiter angefragt worden. Was H.________ anbelange, welche er aufgrund nachbarschaftlicher Beziehungen mit einem in der Zwischenzeit verstorbenen Kollegen kenne, habe es sich so verhalten, dass sie ihm von dem Vorfall mit dem Beschwerdeführer erzählt und ihn um Rat gebeten habe. Er habe ihr darauf geantwortet, als Privatperson würde er dieses Ereignis der Polizei melden.

Der Beschwerdeführer legt ausführlich dar, die Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 aufgrund ihrer persönlichen Nähe zu mehreren mutmasslich geschädigten Personen befangen seien und gemäss Art. 56 StPO im ihn betreffenden Strafverfahren in den Ausstand hätten treten müssen. Dabei übersieht er, dass im Ermächtigungsverfahren einzig zu prüfen ist, ob ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der betroffenen Behördenmitglieder vorliegt (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.3; 147 I 494 E. 3.1; je mit Hinweisen). Inwiefern sich die Beschwerdegegner 1 und 2 strafbar gemacht haben könnten, weil sie sich trotz behaupteter Ausstandsgründe nicht von sich aus von der Ermittlung zurückgezogen hätten, zeigt der Beschwerdeführer weder auf noch ist dies ersichtlich. Wie bereits die Vorinstanz festhält, steht bzw. stand es dem Beschwerdeführer offen, allfällige Ausstandsgründe im ihn betreffenden Strafverfahren vorzubringen. Das Gleiche gilt für die geltend gemachte "strukturelle Kontamination" des ihn betreffenden Strafverfahrens. Über angebliche unheilbare Verfahrensmängel, Zuständigkeitsverletzungen, Verstösse gegen die Protokollierungsvorschriften und Beweisverwertungsverbote ist nämlich ebenfalls nicht im hiesigen Verfahren zu entscheiden (vgl. auch Urteil 1C_565/2023 vom 30. April 2024 E. 5.3.1).

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten ihre Amtsstellung dazu ausgenützt, zu seinem Nachteil unzulässigerweise Einfluss auf Anzeigeerstatterinnen auszuüben. Entgegen der Vorinstanz bestünden damit genügend Hinweise für einen Amtsmissbrauch.

5.1. Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die eine mit Zwangsgewalt ausgestattete Amtsperson bei Gelegenheit der Erfüllung ihrer Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, welche die Täterschaft kraft ihres Amtes, in Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich. Darüber hinaus setzt der Amtsmissbrauch eine besondere Vorteils- oder Nachteilsabsicht der Täterschaft voraus, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

5.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe die Anzeigeerstatterin H.________ nach deren Einvernahme unter dem Vorwand einer Qualitätskontrolle angerufen und ihr gegenüber gesagt, an einer strafrechtlichen Verfolgung bestehe ein grosses polizeiliches Interesse. Dies stelle eine "behördlich getarnte Verfahrenslenkung" dar und verletze das Neutralitätsgebot. Weiter hält der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe H.________ gegenüber gesagt, sie solle unbedingt Anzeige erstatten. Sein Einfluss auf die Ermittlungen sei daher ausgewiesen. Auch auf andere Anzeigeerstatterinnen habe er unzulässigerweise Einfluss genommen, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.

5.3. Die Aussage des Beschwerdegegners 1 gegenüber H.________, an einer strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers bestehe ein grosses polizeiliches Interesse, stellt unter den gegebenen Umständen keinen erkennbaren Missbrauch von Amtsgewalt dar. Insbesondere liegt darin keine unbefugte Druck- oder Zwangsausübung begründet. So legt denn auch der Beschwerdeführer nicht dar, welche Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet worden sein sollen. Sein Vorwurf, beim behaupteten Grund für den Rückruf habe es sich um einen Vorwand gehandelt, ist ebenso wenig nachvollziehbar. Auch wenn "Rechtsmittelbelehrungen" zur polizeilichen Grundausbildung gehören, wie der Beschwerdeführer geltend macht, erscheint keineswegs abwegig, dass sich der Beschwerdegegner 1 in seiner Vorgesetztenrolle bei einer durch eine Polizistin in Ausbildung befragten mutmasslich geschädigten Person erkundigt, ob sie hinreichend über ihre Rechte im Strafverfahren orientiert worden sei.

5.4. Was den Vorwurf an die Adresse des Beschwerdegegners 2 anbelangt, fehlt es bereits an einem Hinweis dafür, dass er H.________ in seiner Stellung als Amtsperson beeinflusst hätte. Die beiden kannten sich offenbar privat, weshalb H.________ den Beschwerdegegner 2 mit ihrem Anruf um einen persönlichen Rat gebeten haben dürfte. Selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, stellt der Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 ihr gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht habe, er halte einen Strafantrag für nötig, keinen Amtsmissbrauch dar. Auch hier fehlt es schlicht an einer unerlaubten Zwangshandlung oder Druckausübung. Hinweise dafür, dass H.________ nicht aus freien Stücken Strafantrag gestellt hätte, sind mit der Vorinstanz nicht ersichtlich.

Ebenfalls nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdegegner 2 seine Machtbefugnisse in Bezug auf die weiteren Anzeigeerstatterinnen missbraucht haben soll. Gemäss dem angefochtenen Entscheid habe er eine Liste der potenziell Geschädigten erstellt, telefonisch Kontakt mit den betroffenen Frauen aufgenommen und mit deren Einverständnis die Kontaktdaten dem Beschwerdegegner 1 übermittelt. Wenn der Beschwerdeführer meint, dies reiche als Hinweis dafür, der Beschwerdegegner 2 habe mutmasslich geschädigte Personen in amtsmissbräuchlicher Weise beeinflusst, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, fehlen somit auch in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 jegliche Anhaltspunkte für eine unrechtmässige Ausübung von Druck oder Zwang, die den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen könnte.

Sodann wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 eine Amtsgeheimnisverletzung vor. Er sieht diese im Umstand begründet, wonach H.________ vor ihrer Anzeigeerstattung gewusst habe, dass die Ex-Frau des Beschwerdegegners 2 ebenfalls ein mutmassliches Opfer sei.

6.1. Der Verletzung des Amtsgeheimnisses macht sich gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1 mit Hinweis).

6.2. Der vorinstanzliche Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es erlaubt ist, Personen, die von einem Delikt betroffen sind, zu ermitteln und ihnen Gelegenheit für die Stellung eines Strafantrags zu geben (vgl. Urteil 1B_488/2021 vom 16. September 2021 E. 1.2), greift etwas zu kurz. Auch im Rahmen der Ermittlungstätigkeit muss sichergestellt sein, dass Dritten keine Umstände offenbart werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen. Dazu zählt etwa die Tatsache, dass gegen eine Person ein Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren läuft (Urteil 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.3.3 mit Hinweis).

6.3. Ungeachtet des Umstands, wann der Beschwerdegegner 2 davon erfahren haben will, seine Ex-Frau sei mutmasslich ebenfalls vom Beschwerdeführer sexuell belästigt worden (der Beschwerdeführer hält die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdegegners 2 für widersprüchlich), bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er diese oder andere Informationen betreffend die polizeiliche Ermittlung an H.________ weitergegeben hätte. Letztere gab gemäss dem angefochtenen Entscheid nämlich an, den Beschwerdegegner 2 angerufen zu haben, nachdem sie von der Betroffenheit seiner Ex-Frau erfahren habe.

Auch sonst ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 2 unzulässigerweise polizeiinternes Wissen an Dritte weitergegeben hätte. Die in der Replik vorgetragenen Geschehnisse, mit denen der Beschwerdeführer weitere potenzielle Amtsgeheimnisverletzungen belegen will, darunter auch zulasten des Beschwerdegegners 1, beruhen auf neuen Tatsachenbehauptungen, zu denen nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat und die deshalb im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtet bleiben müssen (vgl. vorne E. 1.3).

Folglich hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigerte.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Poffet

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26.11.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026