Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_278/2025

Urteil vom 8. August 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Chaix, Müller, Gerichtsschreiber Poffet.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________,
  2. B.________,
  3. C.D.________ und E.D.________,
  4. F.________, Beschwerdeführende, alle vertreten durch Rechtsanwalt Markus Holenstein,

gegen

Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Trüeb und Rechtsanwältin Anne-Catherine Cardinaux,

Bundesamt für Energie, Pulverstrasse 13, 3063 Ittigen.

Gegenstand Plangenehmigung (Abschreibungsverfügung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. April 2025 (A-4802/2023).

Sachverhalt:

A.

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 ersuchten die ewz Übertragungsnetz AG und die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG bei der Eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) um Enteignung eines Durchleitungsrechts und eines Rechts auf Fortbestand eines Leitungsmasts auf dem Grundstück Kat.-Nr. 266 der Gemeinde Galgenen für die 220-kV-Übertragungsleitung Siebnen-Samstagern. Die ESchK trat am 3. Januar 2011 mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein. Sie befand, dass nicht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711), sondern via Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16 ff. des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) vorzugehen sei, in welchem die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entscheide. Das in der Folge angerufene Bundesverwaltungsgericht stützte den Entscheid der ESchK mit Urteil A-459/2011 vom 26. August 2011 im Hauptpunkt und hiess den Eventualantrag in dem Sinne gut, als es das Gesuch vom 20. Dezember 2010 an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens weiterleitete. Die hierauf erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 abgewiesen. Das Bundesgericht hielt fest, die Durchleitung der Hochspannungsleitung müsse grundsätzlich überprüft werden, da sich mit der inzwischen stattgefundenen Umzonung auch die planerischen Gegebenheiten verändert hätten. Da in jedem Fall ein Plangenehmigungsverfahren notwendig sei, werde in diesem auch über die Bewilligung für den Lichtwellenleiter mit erweiterter Zweckbestimmung zu befinden sein, bei dem es sich nicht um eine unwesentliche Nebennutzung handle.

B.

Am 12. Oktober 2012 reichte die ewz Übertragungsnetz AG beim ESTI ein Plangenehmigungsgesuch für den enteignungsweisen Erwerb der nicht freihändig erwerbbaren Dienstbarkeitsrechte für die zweisträngige 220-kV-Freileitung Siebnen-Samstagern ein. Am 26. Oktober 2012 eröffnete das ESTI das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren. Gegen das Plangenehmigungsgesuch gingen im November 2012 beim ESTI diverse Einsprachen ein, darunter jene von G., B., E.D.________ und H.. Die Einsprechenden beantragten unter anderem, die Plangenehmigung sei zu verweigern. Nach Überweisung des Plangenehmigungsgesuchs durch das ESTI an das Bundesamt für Energie (BFE) nahm letzteres das Verfahren am 2. April 2015 auf. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 zog die Swissgrid AG als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Gesuchstellerin das Plangenehmigungsgesuch zurück. Mit Verfügungen vom 13. September 2022 erteilte das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) der Swissgrid AG zudem für die Dauer von 50 Jahren das Enteignungsrecht für die Durchleitung von Daten Dritter über die Lichtwellenleiter im Erdseil der bestehenden Übertragungsleitung im Leitungsabschnitt Siebnen-Samstagern TR1400-WJ009 über die Grundstücke Kat.-Nrn. 335, 336, 338, 652 und 824 der Gemeinde Galgenen, soweit die Lichtwellenleiter im Erdseil frei verfügbar sind, d.h. nicht für den Betrieb der besagten Übertragungsleitung benötigt werden. In der Folge schrieb das BFE das Plangenehmigungsverfahren mit Verfügung vom 6. Juli 2023 als durch Rückzug erledigt ab. Gegen die Abschreibungsverfügung erhoben A., B., E.D. und C.D.________ sowie F.________ am 7. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Dispositivziffer 2 der Abschreibungsverfügung sei aufzuheben, wonach das BFE das selbständige Enteignungsverfahren eröffnen werde, sobald die angefochtene Abschreibungsverfügung rechtskräftig sei. Stattdessen sei der Swissgrid AG unter Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall Frist zur Beseitigung der bestehenden Leitung anzusetzen. Eventualiter sei die Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs des Plangenehmigungsgesuchs gemäss Dispositivziffer 1 aufzuheben und das BFE anzuhalten, das Plangenehmigungsverfahren fortzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 2. April 2025 nicht auf die Beschwerde ein.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 22. Mai 2025 gelangen A., B., C.D.________ und E.D.________ sowie F.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. In Gutheissung der Beschwerdeanträge im vorinstanzlichen Verfahren sei die Abschreibungsverfügung vom 6. Juli 2023 aufzuheben, soweit mit ihr der Wechsel vom kombinierten Plangenehmigungsverfahren ins selbständige Enteignungsverfahren angeordnet worden sei. Es sei stattdessen alternativ entweder die Fortführung des Plangenehmigungsverfahrens anzuordnen oder das Verfahren zufolge Rückzugs des Plangenehmigungsgesuchs als gegenstandslos geworden abzuschreiben mit der Feststellung, dass eine Wiedereinbringung bzw. ein neuerliches Plangenehmigungsgesuch nur im Sinne einer Wiederaufnahme des kombinierten Plangenehmigungsverfahrens erfolgen dürfe. Eventualiter sei die Sache zur erstmaligen materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Swissgrid AG beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das BFE lässt sich vernehmen, ohne Anträge in der Sache zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf das angefochtene Urteil. Die Beschwerdeführenden haben sich nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

Die Beschwerdeführenden erheben gleichzeitig Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Dabei übersehen sie, dass die Verfassungsbeschwerde nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen in Betracht fällt (Art. 113 BGG), mithin nicht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher von vornherein nicht einzutreten.

Zu prüfen bleibt, ob auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist, die gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich offensteht (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG).

2.1. Gemäss Art. 83 lit. w BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Stark- und Schwachstromanlagen sowie Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Art. 83 lit. w BGG wurde eingeführt, um der Notwendigkeit einer schnelleren Realisierung der für die sichere Energieversorgung notwendigen elektrischen Anlagen (vor allem Hochspannungsleitungen) Rechnung zu tragen (Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]", BBl 2013 7635 Ziff. 4.2.9 und 7698 Ziff. 5.2.1; dazu Urteile 1C_314/2023 vom 4. April 2024 E. 1.2.4; 1C_369/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 1.1.2). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. w BGG liegt nach der Botschaft vor, wenn eine Rechtsfrage noch nie entschieden wurde, ihre Klärung für die Praxis wegleitend sein kann und sie von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Beurteilung verlangt. Ferner ist das Vorliegen einer solchen Frage zu bejahen, wenn die Vorinstanz von einem bundesgerichtlichen Präjudiz abweicht oder Anlass besteht, eine Rechtsprechung zu überprüfen oder zu bekräftigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur zurückhaltend anzunehmen. Sie ist - auch im Zusammenhang mit Art. 83 lit. w BGG - nur dann zu bejahen, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 147 II 201 E. 2.1; Urteil 1C_369/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 1.1.3; je mit Hinweisen), wobei es sich allerdings nicht um eine spezifische elektrizitätsrechtliche Frage handeln muss (Urteil 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 3.3). Allgemein gilt jedoch, dass die Anwendung rechtsprechungsgemässer Prinzipien auf einen Einzelfall keine Grundsatzfrage darstellt. Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden worden ist, genügt nicht (vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1).

2.2. Legitimiert zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG insbesondere, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Akts hat. Vorausgesetzt ist damit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse in der Form, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen resultiert; die bloss abstrakte Überprüfung der Rechtmässigkeit staatlichen Handelns ist unzulässig (BGE 141 II 14 E. 4.4 mit Hinweisen). Bei einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung muss es sich folglich um eine Frage handeln, die für die Beurteilung des konkreten Falls erheblich ist (vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteile 5A_125/2024 vom 27. November 2024 E. 1.2; 2C_841/2016 vom 25. August 2017 E. 1.1.5 ff.; 2C_409/2015 vom 28. September 2015 E. 1.4, 4.5 und 5).

2.3. Die Beschwerdeführenden stellen nicht ernsthaft in Abrede, dass Art. 83 lit. w BGG vorliegend einschlägig ist. Dem Rechtsstreit liegt ein Abschreibungsentscheid zugrunde, der in einem Plangenehmigungsverfahren betreffend eine Starkstromanlage ergangen ist. Dass es sich vorliegend um einen "rein prozesstechnischen Entscheid" handelt, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, ändert nichts an der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung. Art. 83 BGG greift nämlich nicht nur bei Sachentscheiden, sondern auch bei prozessualen Entscheiden (vgl. Urteile 2C_808/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2.1 und 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3 betreffend Nichteintretens-, Abschreibungs- und Kostenentscheide, je mit Hinweisen).

2.4. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden stellt sich in verschiedener Hinsicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

2.4.1. Vorab sei relevant, dass die Überstellung von privatem Grund mit Stromleitungen notorischerweise gewichtige, sich widerstrebende private und öffentliche Interessen tangiere. Ausserdem sei relevant, dass aufgrund der früheren Praxis Überleitungsrechte für Starkstromleitungen oftmals nur befristet erteilt worden seien, in der Regel auf 50 Jahre. Es dürfte daher die Beurteilung zahlreicher vergleichbarer Fälle bevorstehen, wobei notorisch sei, dass sich die beurteilungsrelevanten Verhältnisse in den letzten 50 Jahren erheblich verändert hätten. Bereits deshalb komme der aufgeworfenen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu.

2.4.2. Nach früherem Recht hätten sich Betroffene auf dem Rechtsweg dagegen wehren können, wenn zu Unrecht statt des ordentlichen das abgekürzte Enteignungsverfahren eingeleitet worden sei. Wie es sich unter dem neuen Recht verhalte, wenn statt des kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens das selbständige Enteignungsverfahren eingeleitet werde, sei bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Es liege auf der Hand, dass in Zukunft sehr häufig über die richtige Verfahrensart entschieden werden müsse, zumal die Betreibergesellschaften grundsätzlich in das selbständige Enteignungsverfahren wechseln wollen dürften, die Grundeigentümerschaft dagegen oftmals Projektänderungen oder -verweigerungen anstrebten und daher das kombinierte Verfahren bevorzugen würden.

2.4.3. Auch der Anwendungsbereich des selbständigen Enteignungsverfahrens sei offenbar nicht klar und bedürfe der höchstrichterlichen Klärung. Vom selbständigen Enteignungsverfahren nicht erfasst sind nach Ansicht der Beschwerdeführenden Fälle, in denen zwar vordergründig nur die zivilen Rechte für eine bestehende Leitung erneuert werden müssten, bei denen sich aber die für die Genehmigungsfähigkeit von Anlagen massgebenden öffentlich-rechtlichen Verhältnisse in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht wesentlich geändert hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich diesbezüglich etwas an der bisherigen Rechtsprechung geändert habe bzw. der Gesetzgeber daran etwas habe ändern wollen.

2.4.4. Sodann bedürfe es offenbar auch im Rahmen der Anwendung des Übergangsrechts zur Revision des Enteignungsgesetzes einer höchstrichterlichen Beurteilung. Gemäss den Übergangsbestimmungen seien Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 eingeleitet worden seien, nach bisherigem Recht zu Ende zu führen. Die Übergangsbestimmung gelte auch für pendente kombinierte Verfahren. Der angefochtene Entscheid setze sich dazu ohne Begründung in Widerspruch. Verstossen werde auch gegen allgemeine übergangsrechtliche Grundsätze sowie gegen Treu und Glauben: Das seit Oktober 2012 pendente kombinierte Verfahren sei seit 2017 spruchreif gewesen, seit 2021 habe ein fertig redigierter Endentscheid vorgelegen. Ob es in einem solchen Fall rechtens sei, es in das Belieben der Beschwerdegegnerin zu legen, ob sie das Verfahren zu Ende bringen will oder ob sie in ein vom Gesetzgeber im Jahr 2020 geschaffenes, für sie weitaus günstigeres Verfahren wechseln möchte, sei von allgemeiner übergangsrechtlicher Tragweite und ebenfalls noch nie höchstrichterlich entschieden worden.

2.4.5. Schliesslich sei "schlicht klares Recht" (Art. 26 und Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 641 ZGB), dass es bei bestehenden Anlagen nicht im Belieben der Anlagenbetreiberin stehen könne, das nachträgliche Bewilligungsverfahren nach Belieben zu verzögern. Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei zu klären, ob die Anwendung des neuen Enteignungsrechts von einer Wichtigkeit sei, welche die Missachtung dieses klaren Rechts rechtfertige.

2.5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten war nach dem Gesagten eine Abschreibungsverfügung. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, kann Thema im bundesgerichtlichen Verfahren nur sein, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass die Beschwerdeführenden durch die Verfahrensabschreibung nicht beschwert seien, und sie daher zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist (vgl. BGE 150 I 183 E. 3.3; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2). Keine der vermeintlichen Grundsatzfragen, welche die Beschwerdeführenden zur Sprache bringen, sind für die Frage des Nichteintretens relevant. Soweit sie mit Bezug auf Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 6. Juli 2023 nämlich geltend machen, es gehe nicht bloss um die Abschreibung des Plangenehmigungsverfahrens, sondern zugleich um den "Wechsel" in das selbständige Enteignungsverfahren, kann ihnen nicht gefolgt werden: Der betreffenden Dispositivziffer kommt, worauf bereits das BFE vor der Vorinstanz zu Recht hinwies, lediglich Informationscharakter zu (was sich im Übrigen bereits aus ihrem Wortlaut ergibt: "Die einsprechenden Parteien werden darüber in Kenntnis gesetzt [...]"). Zur Zulässigkeit des gleichzeitig mit dem Rückzug des Plangenehmigungsgesuchs eingereichten neuen Gesuchs spricht sich die Verfügung somit nicht aus. Folglich bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, sich mit der behaupteten Verfahrensverzögerung und Veränderung der Verhältnisse, der Rechtmässigkeit der Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens bzw. dessen Anwendungsbereich oder den aufgeworfenen übergangsrechtlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen. Dass die Verfahrensabschreibung zufolge Rückzugs des Plangenehmigungsgesuchs als solche eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen würde, machen die Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend.

Die angeführten Rechtsfragen sind für die Beurteilung des vorliegenden Falls somit nicht entscheiderheblich. Vielmehr sind sie im jetzigen Verfahrensstadium bloss theoretisch-abstrakter Natur. Die Beschwerdeführenden werden ihre Einwände im Enteignungsverfahren geltend machen können. Gingen dieses und ein allfälliges Beschwerdeverfahren nicht zu ihren Gunsten aus, könnten sie in diesem Zeitpunkt das Bundesgericht anrufen, sollte dannzumal eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch der höchstrichterlichen Klärung bedürfen.

2.6. Entsprechend erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ebenfalls als unzulässig.

Damit ist auf die Eingabe gesamthaft nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 1C_369/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 2 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Energie und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Poffet

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08.08.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026