Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_204/2025
Urteil vom 4. September 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Merz, Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Morgenbesser und/oder Rechtsanwalt Andreas Eichenberger,
Einwohnergemeinde Büren an der Aare, Bau- und Planungskommission, Kreuzgasse 32, Postfach 161, 3294 Büren an der Aare, Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
Gegenstand Ausstand; Zuständigkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 10. April 2025 (100.2025.74U).
Sachverhalt:
A.
Die Einwohnergemeinde (EG) Büren an der Aare hat am 19. Februar 2025 in einem baupolizeilichen Verfahren für eine Mobilfunkanlage auf dem Silogebäude am Güterweg 11 in Büren an der Aare den von A.________ gestellten Antrag auf Erlass eines vorsorglichen Benützungsverbots abgewiesen. Hiergegen hat A.________ am 10. März 2025 Beschwerde sowohl beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern als auch bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) eingereicht. Beim Verwaltungsgericht beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die "BVD (Regierungsrat C.) als Beschwerdeinstanz" sei aufgrund Vorbefassung in gleicher Sache und einer Strafanzeige vom 15. Januar 2025 befangen und habe in den Ausstand zu treten. Das Beschwerdeverfahren sei daher "direkt durch das Verwaltungsgericht durchzuführen". Mit einzelrichterlichem Urteil vom 10. April 2025 wies das Verwaltungsgericht das Ablehnungsbegehren von A. ab und verneinte die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde vom 10. März 2025 (Sprungrekurs).
B.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. April 2025 an das Bundesgericht und beantragt, den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2025 aufzuheben und das Ablehnungsbegehren gegen Regierungsrat C.________ gutzuheissen. Das Verfahren in der Hauptsache sei daher mittels Sprungrekurs durch das Verwaltungsgericht durchzuführen. Die B.________ GmbH und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Bau- und Verkehrsdirektion beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Gemeinde Büren an der Aare verzichtete auf eine Vernehmlassung. A.________ reichte zusätzliche Unterlagen ein und hielt in einer Replik an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid betreffend ein Ausstandsbegehren und die Zuständigkeit in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Hiergegen ist grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 92 Abs. 1 BGG). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen zum Ausstand des zuständigen Regierungsrats und zur Begründung einer direkten Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Sinne einer Sprungbeschwerde nicht durchgedrungen, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven) sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 147 I 194 E. 4.1.4; 144 V 35 E. 5.2.4; 142 V 590 E. 7.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer reichte in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2025 einen Zeitungsartikel vom 2. Mai 2025 sowie eine E-Mail vom 3. Juni 2025 ein. Diese Dokumente sind erst nach dem angefochtenen Urteil vom 10. April 2025 entstanden und sind nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Befangenheit des Bau- und Verkehrsdirektors zu Unrecht verneint. Im Wesentlichen bringt er vor, dieser sei durch seine willkürlichen Entscheide zum vorsorglichen Benützungsverbot in der gleichen Sache und bei sachverhaltsgleichen Verfahren und Entscheiden vorbefasst.
3.1. Art. 9 Abs. 1 lit. a-f des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21) nennt die Gründe, wann eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand tritt. Im Sinne einer Generalklausel tritt eine Person gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG/BE namentlich dann in den Ausstand, wenn sie "aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte".
3.2. Art. 29 Abs. 1 BV verpflichtet eine nichtgerichtliche Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b mit Hinweisen). Massgebend ist, ob der Ausgang des Verfahrens aus Sicht der Beteiligten nicht mehr offen erscheint, weil eine unsachliche Beeinflussung der Entscheidung droht (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 47 zu Art. 29 BV; vgl. auch BGE 140 I 326 E. 6.2; Urteil 2C_1009/2022 vom 17. Januar 2024 E. 3.1 mit Hinweis). Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die betroffene Amtsperson tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichtsmitgliedern (Art. 30 Abs. 1 BV) dürfen nicht unbesehen auf Exekutivbehörden und Verwaltungsangestellte übertragen werden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2; 125 I 119 E. 3; je mit Hinweisen; BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 65 ff.). So begründen etwa amtliche Mehrfachbefassungen, die im öffentlichen Interesse liegen und in diesem Sinne systembedingt sind, keine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu entscheiden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 3; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Urteil zunächst zum Vorwurf des Beschwerdeführers Stellung, wonach sich der Bau- und Verkehrsdirektor im Entscheid vom 23. Oktober 2024 bereits zum vorsorglichen Nutzungsverbot geäussert habe. In diesem Verfahren - so die Vorinstanz - habe die BVD jedoch eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Instruktionsverfügung der EG Büren an der Aare vom 27. September 2024 zu beurteilen gehabt, in welcher die Gemeinde den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben habe, sich zur Frage eines vorsorglichen Benützungsverbots zu äussern. Die BVD habe erwogen, die Gemeinde gedenke erst in einem nächsten Schritt über die Anordnung eines vorsorglichen Benützungsverbots zu befinden. Dagegen könne anschliessend Beschwerde bei der BVD geführt werden, weshalb dem Gesuchsteller durch die Instruktionsverfügung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachse. Die BVD sei auf die Beschwerde des Gesuchstellers deshalb nicht eingetreten. Der Bau- und Verkehrsdirektor habe sich daher weder inhaltlich mit dem vorsorglichen Benützungsverbot zu befassen gehabt, noch habe er sich in einem ablehnenden Sinn dazu geäussert.
Gleiches gelte sodann für einen Entscheid vom 18. Dezember 2023. Streitgegenstand sei dort lediglich gewesen, ob der Betrieb der Mobilfunkanlage auf dem Silogebäude mit Anwendung des Korrekturfaktors baubewilligungspflichtig sei. Zur Anordnung eines vorsorglichen Benützungsverbot habe sich die BVD bzw. der Bau- und Verkehrsdirektor nicht geäussert. Zusammenfassend könne der Bau- und Verkehrsdirektor nicht als voreingenommen gelten hinsichtlich des vorsorglichen Benützungsverbots für die strittige Mobilfunkanlage.
3.4. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht etwa akten- und sachverhaltswidrig, sondern vielmehr zutreffend. Der Beschwerdeführer scheint den Inhalt der jeweiligen Entscheide der BVD zu verkennen, wenn er die Auffassung vertritt, damit sei über das beantragte vorsorgliche Benützungsverbot entschieden worden. Darüber wurde erstmals mit der Verfügung der EG Büren an der Aare vom 19. Februar 2025 entschieden, für deren Überprüfung der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die BVD als Rechtsmittelinstanz ablehnt. In der Verfügung vom 18. Dezember 2023 wurde seine Beschwerde zwar gutgeheissen, die Sache indessen an die EG Büren an der Aare zur Weiterführung des Wiederherstellungsverfahrens und damit auch zur Beurteilung des vorsorglichen Benützungsverbots zurückgewiesen. Es trifft entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht zu, dass die BVD den Vollzug der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands samt vorsorglichem Benützungsverbot verfügt hat. Auch im Entscheid der BVD vom 23. Oktober 2024 wurde hinsichtlich des vorsorglichen Benützungsverbots kein Entscheid gefällt. Wie die Vorinstanz richtig darlegte, war dort lediglich eine Zwischenverfügung der Gemeinde Streitgegenstand, mit der den Verfahrensbeteiligten gerade die Gelegenheit gewährt werden sollte, sich zum vorsorglichen Benützungsverbot zu äussern. Eine Vorbefassung des Bau- und Verkehrsdirektors hinsichtlich der Verfügung eines vorsorglichen Benützungsverbots für die betreffende Mobilfunkantenne liegt somit nicht vor. Inwieweit aus dem geltend gemachten Umstand, dass die BVD für eine andere Mobilfunkanlage in einer anderen Gemeinde ein vorsorgliches Benützungsverbot bestätigt haben soll, einen Einfluss auf die Unbefangenheit im vorliegenden Verfahren haben soll, wird vom Beschwerdeführer weder nachvollziehbar dargelegt noch ist dies ersichtlich. Die Vorinstanz gelangte daher zu Recht zum Ergebnis, es sei kein Verhalten ersichtlich, das den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermöchte.
3.5. Aus dem Fehlen eines Ausstandsgrunds hat die Vorinstanz sodann folgerichtig geschlossen, dass kein Grund für einen Sprungrekurs besteht. Dagegen bringt der Beschwerdeführer, der den Sprungrekurs einzig aus der Befangenheit des Bau- und Verkehrsdirektors ableitet, nichts vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der EG Büren an der Aare vom 19. Februar 2025 betreffend das vorläufige Benützungsverbot die BVD als zuständig erachtet.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist allerdings abzuweisen, da sich seine Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Somit wird bei diesem Verfahrensausgang der unterlegene Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für die Beschwerdegegnerin, welche nebst der Stellung ihres Verfahrensantrags auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, sind keine ersatzfähigen Kosten entstanden. Eine Parteientschädigung ist daher nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Büren an der Aare, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen