Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_183/2025
Urteil 17. November 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Merz, nebenamtlicher Bundesrichter Weber, Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Dallenwil, Stettlistrasse 1a, 6383 Dallenwil, Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Rechtsdienst, Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, 6370 Stans.
Gegenstand Baubewilligung, Nutzungsverbot,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 6. Januar 2025 (VA 24 20).
Sachverhalt:
A.
Der Neubau des Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 737, Gummlistrasse 1, Grundbuch Dallenwil, in der zweigeschossigen Wohnzone A (W2A), überlagert mit dem Gestaltungsplan Gummlimatt, wurde A.________ vom Gemeinderat Dallenwil am 26. Juli 2006 bewilligt und in der Folge verwirklicht. A.________ reichte am 15. September 2020 ein nachträgliches Baugesuch für das Erstellen zusätzlicher Parkplätze ein. Am 21. April 2021 entschied der Gemeinderat erstmals in der Sache. Auf Beschwerde hin hob der Regierungsrat Nidwalden diesen Entscheid am 18. Januar 2022 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an den Gemeinderat zurück. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden am 8. August 2022 nicht ein und das Bundesgericht wies mit Urteil 1C_516/2022 vom 13. Juni 2023 die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 erkannte der Gemeinderat, die nordwestseitige Sickerasphaltfläche und die südwestseitige Rasenrastersteinfläche auf der Parzelle Nr. 737 seien bewilligungsfrei. Die Baubewilligung für die Nutzung der südwestlichen Rasenrastersteinfläche als Parkplatz für Fahrzeuge werde nicht erteilt. Das entsprechende Baugesuch werde daher abgewiesen. Der Regierungsrat wies eine von A.________ in der Folge erhobene Beschwerde am 20. August 2024 ab, soweit er darauf eintrat. Die dagegen am 17. September 2024 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht am 6. Januar 2025 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. März 2025 beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2025 sei aufzuheben und seine Anträge gemäss Beschwerde und Stellungnahme seien gutzuheissen. Es sei festzustellen, dass die erteilte Baubewilligung mit den Bauabnahmen 2006/2007 vollumfänglich gültig sei und keine nachträglichen Veränderungen vorgenommen worden seien. Eventualiter sei die Sache an die erstinstanzliche Behörde zurückzuweisen. Der Gemeinderat beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden in einer Bausache; dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und damit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Dies prüft das Bundesgericht frei. Die Anwendung des kantonalen und kommunalen Gesetzes- und Verordnungsrechts überprüft das Bundesgericht hingegen nur auf Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht, namentlich mit dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführenden geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, was in der Beschwerdeschrift darzulegen ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2).
2.1. Vorab ist der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu bestimmen. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Dispositiv des angefochtenen Urteils und den Beschwerdeanträgen (BGE 144 V 388 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nur verengen, nicht aber erweitern, weshalb Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war oder hätte sein sollen (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; je mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz nahm, wie bereits der Regierungsrat, an, Streitgegenstand sei die Bewilligung zweier zusätzlicher Parkplätze auf der Südwestseite der Parzelle Nr. 737. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Vorplatz und die Rastersteinflächen nicht mit einem Befahrungs- bzw. Nutzungsverbot als Abstellfläche unter Strafandrohung bis zu Fr. 200'000.-- belegt werden dürften. Ein solches Verbot hat die Gemeinde jedoch gar nicht ausgesprochen. Daher kann die Aufhebung eines Befahrungs- bzw. Nutzungsverbots auch vor Bundesgericht nicht Verfahrensgegenstand sein. Die Vorinstanz hat sich in der Erwägung 2 ihres Urteils im Übrigen eingehend mit dem Umfang des massgebenden Verfahrensgegenstandes auseinandergesetzt, sodass ihr nicht vorgeworfen werden kann, ihre Erwägungen seien insofern ungenügend. Vielmehr ist aufgrund der willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, Verfahrensgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren sei einzig die Bewilligung der beiden oben angeführten Parkplätze gewesen. Damit ist auch dieser Streitgegenstand für das vorliegende Verfahren massgebend. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus gehende Anträge stellt und dabei verlangt, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung mit den Bauabnahmen 2006/2007 vollumfänglich gültig sei und keine nachträglichen Veränderungen vorgenommen worden seien, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihm keine Möglichkeit der Stellungnahme zur Vernehmlassung des Regierungsrates vom 8. Oktober 2024 eingeräumt worden sei. Die entsprechende Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2024 zur Kenntnis zugestellt mit dem Hinweis, dass der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer reichte danach am 12. November 2024 eine weitere Eingabe ein. Die Vorinstanz hatte dazu zwar lediglich vermerkt, dass der Beschwerdeführer sich nochmals vernehmen liess, obwohl kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden sei. Jedoch ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass die Vorinstanz sich in ihrem am 6. Januar 2025 gefällten Urteil nicht mit den in der Eingabe vom 12. November 2024 zum wesentlichen Teil wiederholt vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt hätte, blieb doch genügend Zeit zwischen dem Eingang dieser Eingabe und dem Zeitpunkt des Urteilsspruches. Auch hat die Vorinstanz die Eingabe nicht als unzulässig oder verspätet bezeichnet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.
3.2. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht der Beschwerdeführer darin, dass ihm nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei. Die Vorinstanz hat in der Erwägung 3.3 dargelegt, in welcher Form dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt worden sei und stellte fest, dass spätestens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim Regierungsrat eine umfassende Akteneinsichtsmöglichkeit gegeben war. Der Beschwerdeführer hat sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und auch nicht aufgezeigt, dass diese unzutreffend, aktenwidrig oder willkürlich sein sollen. Auf seine Rüge ist deshalb nicht einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Gemeinde das von ihm am 16. Oktober 2020 eingereichte Baugesuch verfälscht habe, indem ihm unterstellt worden sei, er habe ein Baugesuch für zusätzliche Parkplätze eingereicht. Jedoch ist keine Verfälschung dieses Baugesuchs erkennbar. Vielmehr wurde auf Seite 2 bei "6. Objektbeschrieb" unter "Art" die Rubrik "andere" angekreuzt und beigefügt: "Vorplatz + 2 Parkplätze". Gleichzeitig wurde vom Beschwerdeführer noch handschriftlich ein selbst eingezeichnetes Feld angekreuzt und dort "best. seit 2007" beigefügt. Er wollte damit offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass der Vorplatz und die zwei Parkplätze schon seit 2007 bestehen würden. Eigenmächtige Änderungen oder Ergänzungen sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar bzw. nachvollziehbar dargetan, welche relevante Veränderung zwischen dem angeblich digital eingereichten Baugesuch und den in Papierform vorgelegten Dokumenten gegeben sein soll. Jedenfalls sind in den vom Beschwerdeführer selbst bei der Vorinstanz eingereichten Beilagen 28 und 29 keine Unterschiede bezüglich der Verfahrensgegenstand bildenden zwei Parkplätze in der Südwestecke der Parzelle erkennbar.
4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, für die beiden Parkplätze in der Südwestecke seiner Parzelle sei ihm schon 2006/2007 eine entsprechende Bewilligung erteilt worden. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, dass dies aktenmässig nicht belegt ist und auch nicht von einer nachträglichen Genehmigung durch die Gemeinde ausgegangen werden kann. So sind weder im Plan "Situation" noch im Plan "Umgebung", die beide Bestandteil der Unterlagen und Pläne für die Baubewilligung am 26. Juli 2006 bildeten, solche Parkplätze erkennbar. Auch wurden solche im Rahmen der Schlussabnahme nicht vermerkt oder auf dem Umgebungsplan eingezeichnet. Die Vorinstanz hat ebenso dargelegt, dass der damalige Gemeindebauchef keine Kompetenz gehabt hätte, eine nachträgliche Bewilligung zu erteilen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen nicht, respektive nicht hinreichend, auseinander. Soweit er geltend macht, der Umgebungsplan sei von ihm nicht unterzeichnet worden, kann er daraus nicht ableiten, deswegen seien seinerzeit die beiden Parkplätze bewilligt worden. Vielmehr ist auch auf dem von ihm unterzeichneten Plan "Situation" keine entsprechend bezeichnete Fläche erkennbar. Eine bereits bestehende Bewilligung für die umstrittenen Parkplätze lässt sich schliesslich auch nicht aus dem bei der Vorinstanz als Beilage 34 eingereichten revidierten Umgebungsplan herleiten.
4.3. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig. Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind. Die Rüge, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es eine bereits 2006 oder 2007 erteilte Bewilligung verneinte, ist unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert wurde.
5.1. Die Vorinstanz ist bei der Ablehnung der Bewilligungsfähigkeit der zwei zusätzlichen Abstellplätze davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit den ihm bereits bewilligten Abstellflächen für Motorfahrzeuge über hinreichenden privaten Parkraum gemäss Art. 138 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Nidwalden vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG; NG 611.01) verfüge.
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid der Vorinstanz stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, sei unverhältnismässig, rechtsungleich und willkürlich. Dabei verweist er auf seine körperlich behinderte Ehefrau. Er legt jedoch nicht hinreichend substanziiert dar, warum die Beschränkung auf die bewilligten Parkplätze unverhältnismässig sein soll. Dies liegt auch nicht auf der Hand, zumal die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, für die Nutzung des Einfamilienhauses mit einer Bruttogeschossfläche von 176 m2 seien die bestehenden sieben Parkplätze ausreichend. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind daher die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Dallenwil, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold