Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_175/2025

Urteil vom 26. August 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Gerichtsschreiber Poffet.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Allenspach,

gegen

B.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger,

Gemeinde St. Moritz, Via Maistra 12, 7500 St. Moritz.

Gegenstand Baubewilligung (aufgeständerte Photovoltaikanlage),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 17. Dezember 2024 (R 23 81).

Sachverhalt:

A.

Am 3. April 2023 ersuchte die B.________ AG beim Bauamt der Gemeinde St. Moritz um Bewilligung einer aufgeständerten Photovoltaikanlage auf dem Flachdach des auf der Parzelle Nr. 1692 in St. Moritz befindlichen Gebäudes "Corviglia/Nair", das dem Hotel C.________ als Personalhaus dient. Die Parzelle ist der inneren Dorfzone zugeordnet. A.________, Eigentümer des nordwestlich der Bauparzelle gelegenen Grundstücks Nr. 1318, erhob Einsprache gegen das Bauvorhaben. Mit Entscheid vom 26. Juni 2023 wies der Gemeindevorstand diese und eine weitere Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (seit 1. Januar 2025: verfassungs- und verwaltungsrechtliche Abteilung des Obergerichts) schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 17. Dezember 2024, nachdem es bei den kantonalen Ämtern für Raumentwicklung sowie Energie und Verkehr einen Amtsbericht eingeholt hatte.

B.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. März 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und die Bewilligung für die Erstellung der Photovoltaikanlage sei zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Die B.________ AG sei zudem unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zur Kostentragung im kantonalen Verfahren zu verpflichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Gemeinde St. Moritz hat sich nicht vernehmen lassen. Das Obergericht verzichtet unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die B.________ AG schliesst ebenfalls auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Endentscheid betrifft eine Bausache, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offensteht (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG), der Beschwerdeführer würde von seiner rund 70 m entfernten, höhergelegenen Parzelle aus die geplante Photovoltaikanlage wahrnehmen, die er als störend empfinde und seine Aussicht tangiere. Da er mit seinen Anträgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlegen ist, hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Anträge (vgl. E. 6) - einzutreten.

Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens bildet der Neubau einer aufgeständerten Photovoltaikanlage auf dem Flachdach eines Personalhauses, das die in der inneren Dorfzone zulässige Gebäudehöhe von 18,5 m bereits ausschöpft. Die Photovoltaikanlage würde sich über mehrere gleichlaufende Reihen entlang der Dachfläche erstrecken, wobei die Module Richtung Süden und nicht parallel zur Dachkante angeordnet werden sollen, zu der sie einen Abstand von 1,5 m einhielten. Dabei ist geplant, die einzelnen Module 50 cm über der Dachfläche und mit einem Neigungswinkel von 60° auf einem Profiltragwerk zu installieren. Die strittige Anlage würde damit die Dachfläche des Gebäudes um 1,365 m und den Dachrand um bis zu 1,35 m überragen. Damit handelt es sich nicht um eine bloss meldepflichtige genügend angepasste Solaranlage im Sinne von Art. 18a Abs. 1 RPG (SR 700), weil sie die Oberkante des Dachrands um mehr als einen Meter überragt (vgl. Art. 32a Abs. 1bis lit. a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Folglich wurde zu Recht ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Bewilligung der Photovoltaikanlage sei in Verletzung der kommunalen Gebäudehöhen- und (Dach-) Gestaltungsvorschriften ergangen. Er beanstandet in diesem Zusammenhang die massive Aufständerung der geplanten Photovoltaikanlage, die völlig überdimensioniert sei und das schützenswerte Ortsbild von St. Moritz verschandle.

3.1. Gemäss Art. 26 des Baugesetzes der Gemeinde St. Moritz (nachfolgend: BauG/St. Moritz) sind Bauten, Anlagen und Aussenräume architektonisch gut zu gestalten und haben auf ihre Umgebung Bezug zu nehmen (Abs. 1). Bauvorhaben, die den Anforderungen an eine gute Gestaltung, insbesondere bezüglich Proportionen des Gebäudes, Gliederung der Fassaden, Dachgestaltung oder Farbgebung nicht genügen, sind zu überarbeiten (Abs. 2). Was die Dachgestaltung anbelangt, verweist Art. 27 Abs. 3 BauG/St. Moritz bezüglich Sonnenkollektoren und ähnliche Einrichtungen zur Gewinnung von Energie auf Art. 26. Aufbauten, die über die Dachfläche hinausragen, sind nur zulässig, wenn sie technisch unerlässlich und gut gestaltet sind (Art. 27 Abs. 4 BauG/St. Moritz).

Die Gebäudehöhe wird gemäss Art. 89 BauG/St. Moritz vom tiefsten Punkt des gewachsenen oder abgetragenen Bodens längs der Gebäudeaussenseite aus gemessen bis zum höchsten Punkt des Dachs. Durch Terrainveränderungen dürfen die Vorschriften über die maximale Gebäudehöhe nicht umgangen werden (Abs. 1). Bei Flachdachbauten dürfen Dachaufbauten für Lifte die maximale Gebäudehöhe überschreiten. Diese sind auf das technisch notwendige Minimalmass zu beschränken (Abs. 5).

3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, es erscheine sachgerecht, für die Bestimmung der Gebäudehöhe nur Gebäudeteile einzubeziehen, die von der Dachhaut bzw. der Gebäudehülle umschlossen seien, sodass technisch bedingte Dachaufbauten wie auf die Dachhaut aufgesetzte Solaranlagen die Oberkante des Daches im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BauG/St. Moritz nicht erhöhten. Dabei sei aber analog der Erläuterungen der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) zur Gesamt- und Fassadenhöhe insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mehrhöhe das technisch notwendige Mass nicht überschreiten dürfe. Ebenfalls zu beachten seien die Vorschriften zur Dachgestaltung gemäss Art. 27 BauG/St. Moritz.

Im Zusammenhang mit der konkreten Dachgestaltung führt die Vorinstanz aus, beim Gebäude Corviglia/Nair handle es sich nicht um ein Kulturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung, weshalb sich die Berücksichtigung der Anliegen des Natur- und Heimatschutzes primär nach dem kantonalen und kommunalen Recht richte. Dabei sei nicht davon auszugehen, dass Art. 26 BauG/St. Moritz strengere Anforderungen an die Ästhetik stelle als Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes des Kantons Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100). Bei dieser Bestimmung handle es sich um eine positive Ästhetikgeneralklausel, bei deren Anwendung der zuständigen kommunalen Behörde angesichts deren Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse ein relativ erheblicher Beurteilungsspielraum zustehe. In Auseinandersetzung mit dem kantonalen Leitfaden für Solaranlagen vom Juli 2022 (nachfolgend: Solarleitfaden), dem eingeholten Amtsbericht und den Ergebnissen der alpinen Photovoltaikversuchsanlage Davos Totalp der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Aufständerung der Photovoltaikmodule um 50 cm und die Montage mit einem Neigungswinkel von 60° erscheine als geeignet, erforderlich und mit den massgebenden Gestaltungsvorschriften vereinbar, um einen "möglichst autarken Betrieb der Photovoltaikanlage" zu ermöglichen. Sie führt weiter aus, mit dem vorgesehenen Abstand zur Dachkante von 1,5 m sei die Anlage von unten, in einem Winkel von 45° betrachtet, nicht sichtbar. Trotz der nicht parallel zu den Dachkanten geplanten Ausrichtung nach Süden erscheine das Projekt auf dem nicht vollständig rechteckigen, eher unförmigen Flachdach ruhig und einheitlich. Der Beschwerdeführer vermöge mit seinem pauschalen Verweis auf die schützenswerte Umgebung und dem legitimen Interesse der Nachbarschaft an einer möglichst flachen Photovoltaikanlage keine hinreichend gewichtigen Gründe vorzubringen, die unter gestalterischen Aspekten im Lichte von Art. 18a Abs. 4 RPG die öffentlichen Interessen an der (Winter-) Energieerzeugung zu überwiegen vermöchten.

3.3. Der Beschwerdeführer hält die vorinstanzliche Auslegung von Art. 89 BauG/St. Moritz, wonach für die Bestimmung der Gebäudehöhe zwischen Dachaufbauten innerhalb und ausserhalb der Dachhaut zu unterscheiden sei, für offensichtlich unhaltbar. Im Lichte von Sinn und Zweck von Gebäudehöhenbestimmungen ergebe die getroffene Unterscheidung, die zudem einem früheren Urteil diametral entgegenstehe und damit gegen das Rechtsgleichheitsgebot sowie Treu und Glauben verstosse, schlicht keinen Sinn. Der Gesetzgeber habe betreffend Dachaufbauten für Lifte explizit eine Ausnahmeregelung normiert, womit er gleichzeitig klargestellt habe, dass für alle anderen Dachaufbauten keine Ausnahme gelte.

Selbst wenn die Photovoltaikanlage nicht zur Gebäudehöhe zählen würde, hätte die Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers den kommunalen Entscheid nicht schützen dürfen. Die Vorinstanz weise nämlich selbst darauf hin, die Mehrhöhe einer auf der Dachhaut angebrachten Dachaufbaute dürfe das technisch notwendige Mass nicht überschreiten, was sich bereits aus Art. 27 Abs. 4 BauG/St. Moritz ergebe. Diesen Aspekt habe die Vorinstanz in der Folge bloss im Rahmen der Ästhetik- und Einordnungsvorschriften geprüft. Es sei offensichtlich unhaltbar, die technische Notwendigkeit schon dann zu bejahen, wenn die Gestaltung einer Photovoltaikanlage eine gewisse Optimierung der Winterstromerzeugung mit sich bringe. Im Rahmen des technisch zulässigen Höchstmasses könne es nicht darum gehen, der Beschwerdegegnerin einen möglichst autarken Betrieb der Photovoltaikanlage zu ermöglichen bzw. jegliche Energieertragseinbusse in den Wintermonaten zu verhindern.

3.4. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür (Art. 9 BV) in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 144 I 113 E. 7.1; je mit Hinweisen).

3.5. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Differenzierung zwischen Dachaufbauten, die auf die Dachhaut aufgesetzt werden und solchen, die sich innerhalb der Dachhaut befinden, ist keineswegs unhaltbar. Die Lesart des Beschwerdeführers, sämtliche Dachaufbauten, die keine Liftaufbauten sind, an die Gebäudehöhe anzurechnen, ist lediglich eine mögliche Interpretation von Art. 89 BauG/St. Moritz. Der Begriff des höchsten Punkts des Dachs ist auslegungsbedürftig. Ihn wie die Vorinstanz so aufzufassen, dass als oberster Referenzpunkt die Dachhaut gewählt wird, ist vertretbar. Sodann ist festzuhalten, dass gemäss dem kommunalen Recht die Gebäudehöhe "längs der Gebäudeaussenseite" aus bis zum höchsten Punkt des Dachs bestimmt wird. Es wäre damit sogar denkbar, sämtliche von der Dachkante zurückversetzten Aufbauten - wie die hier strittige Solaranlage - nicht an die Gebäudehöhe anzurechnen, sondern in ihrer Höhe einzig nach Massgabe von Art. 27 Abs. 4 BauG/St. Moritz zu begrenzen. Dies liefe im Ergebnis auf die gleiche Vorgabe hinaus, sprich die Mehrhöhe dürfte das technisch unerlässliche (bzw. notwendige) Mass nicht überschreiten.

Dass die Gemeinde und die Vorinstanz in einem früheren Verfahren einen anderen Standpunkt eingenommen haben, begründet weder einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Anders als im früheren Entscheid (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 11 16 vom 5. Juli 2011) hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausführlich mit dem Zusammenspiel von Gebäudehöhe und Dachaufbauten nach den Bestimmungen der Gemeinde St. Moritz auseinandergesetzt. Die damit einhergehende Praxisänderung kann sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen und entspringt besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks (vgl. BGE 149 II 354 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.6. Willkürfrei als technisch notwendig qualifiziert das Bundesgericht eine Aufbaute, wenn ihr Standort auf dem Dach technisch bedingt ist; ihre Gestaltung und Platzierung muss aufgrund technischer Erfordernisse vorgegeben sein (vgl. dazu Urteile 1C_229/2011 vom 8. November 2011 E. 2.4; 1C_198/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 5.3). Ein Beispiel hierfür sind Mobilfunkantennen, die umliegende Gebäude aus funktechnischen Gründen in der Regel überragen müssen, wenn sie ihre Versorgungsfunktion erfüllen sollen (zit. Urteile 1C_229/2011 E. 2.4.1; 1C_198/2007 E. 5.3). In diesem Sinne dürfte wohl auch eine Photovoltaikanlage im dicht überbauten Gebiet in aller Regel auf einen Standort auf dem Dach angewiesen sein, ist doch regelmässig nur so eine hinreichende Besonnung sichergestellt. Anders als eine Mobilfunkantenne müssen die einzelnen Module einer Photovoltaikanlage den Dachrand aber nicht zwingend um ein gewisses Mass überragen, um ihren Zweck - die Stromerzeugung - zu erfüllen. Das zeigt sich im Zusammenhang mit Art. 32a Abs. 1 und Abs. 1bis RPV, die den Begriff der genügend angepassten Solaranlage im Sinne von Art. 18a Abs. 1 RPG konkretisieren: So werden für Solaranlagen auf Steil- und Flachdächern Höchstmasse festgesetzt, um die sie die Dachfläche bzw. die Oberkante des Dachrands überragen dürfen, um noch als genügend angepasst (und damit lediglich als meldepflichtig) zu gelten. Solche Höchstmasse würden nun aber keinen Sinn ergeben, wenn nicht bereits flacher geneigte bzw. um ein geringeres Mass aufgeständerte Solaranlagen einen angemessenen Energieertrag ermöglichen würden.

Aus den vorinstanzlichen Erwägungen erhellt, dass die geplante Ausführung gegenüber einem geringeren Neigungswinkel und einem direkten Anbringen der Unterkante auf dem Dach vorliegend im Winterhalbjahr mit einem - für die konkrete Anlage allerdings nicht näher bezifferten - Ertragsverlust verbunden wäre. Daraus zu schliessen, die generierte Mehrhöhe von 1,35 m entspreche noch dem technisch notwendigen Mass, das die Vorinstanz selbst als ausschlaggebend angibt, geht weit. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorträgt, zeugen die vorinstanzlichen Ausführungen im Grunde genommen eher von einer Optimierung denn einer eigentlichen technischen Notwendigkeit.

3.7. Damit ist allerdings nicht gesagt, der angefochtene Entscheid sei geradezu unhaltbar. Die Vorinstanz lässt unschwer erkennen, dass ihr Entscheid einem energie- bzw. klimapolitischen Anliegen Rechnung trägt. Es darf als notorisch gelten, dass gerade der Winterstromerzeugung in der Schweiz grosses Gewicht zukommt (vgl. dazu den Exkurs Winterstrom des Bundesamts für Energie vom Oktober 2021 im Rahmen der Energieperspektiven 2050+, https://www.bfe.admin.ch, unter Politik/Energieperspektiven 2050+/Dokumente/Exkurse; ferner Art. 9a f. des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG; SR 734.7] und Art. 2 Abs. 3 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG; SR 730.0]). Der Kanton Graubünden fördert diese mit Beiträgen an die Erstellung von Photovoltaikanlagen, die aufgrund ihrer Ausgestaltung und Positionierung eine besondere Effizienz für die Winterstromerzeugung aufweisen (vgl. Art. 23a des kantonalen Energiegesetzes vom 20. April 2010 [BEG/GR; BR 820.200] und Art. 52 der kantonalen Energieverordnung vom 19. Oktober 2020 [BEV/GR; BR 820.210]), wobei die hier streitige Anlage gemäss dem angefochtenen Entscheid die Beitragsbedingungen erfüllt. Hinzuweisen ist weiter auf das Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit vom 30. September 2022 (KIG; SR 814.310). Gemäss dessen Art. 12 sollen die Vorschriften anderer Erlasse insbesondere in den Bereichen Umwelt, Energie und Raumplanung so ausgestaltet und angewendet werden, dass sie zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen. Der Auftrag richtet sich somit nicht nur an die Gesetz- und Verordnungsgeber, sondern auch an die rechtsanwendenden Behörden (LORENZ KNEUBÜHLER, Klimarechtsprechung in der Schweiz: Möglichkeiten und Grenzen, ZSR 143/2024 I S. 554). Ziel des Klimagesetzes ist es, die Wirkung der in der Schweiz anfallenden von Menschen verursachten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 auf Null zu reduzieren (Art. 3 Abs. 1 KIG).

3.7.1. Es ist unbestritten, dass die Schneebedeckung von Photovoltaikmodulen im Winter zu Ertragsverlusten führt. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, UV-Licht könne eine Schneedecke von bis zu 15 cm durchdringen und Schnee verhalte sich auf Photovoltaikmodulen aufgrund der dunklen Farbe und des Neigungswinkels "ohnehin anders", ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Umstände obige Prämisse entscheidend relativieren. Gestützt auf die im Amtsbericht erwähnten Messergebnisse des auf 1'709 m.ü.M. gelegenen Flughafens Samedan, auf welche die Vorinstanz abstellt, ist auch in St. Moritz von Dezember bis März mit Schneemengen von durchschnittlich 40 cm zu rechnen. Die gewählte Konstruktionsart trägt den Witterungsverhältnissen im Oberengadin Rechnung, wie die Vorinstanz schlüssig darlegt: Der Neigungswinkel von 60° lässt Schnee schneller abrutschen. Aufgrund des Abstands von 50 cm zur Dachfläche wird ein Rückstau verhindert, da der Schnee ungehindert über die Modulunterkante abrutschen kann. Damit lassen sich die Ertragsverluste wegen Schneebedeckung auf ein Minimum beschränken, ohne dass es zusätzlicher manueller oder automatischer Vorkehren bedürfte, wie sie der Beschwerdeführer vorschlägt.

Zwar trifft zu, dass sich die Vorinstanz mit seinen Vorschlägen nicht ausführlich auseinandergesetzt hat. Immerhin hält sie nachvollziehbar fest, manuelle Schneeräumungsarbeiten auf einem Dach seien unter Umständen risikobehaftet. Dem kann beigepflichtet werden, zumal das Personalhaus ausweislich der Baupläne nur über einen niedrigen Dachrand verfügt und schnee- und eisbedeckte Flächen notorisch rutschig sind, was die Absturzgefahr erhöht. Freilich könnten auch andere Lösungen wie der Einbau von Heizfolien, zusätzliche Schutzvorrichtungen auf dem Dach oder der Beizug eines spezialisierten Unternehmens ins Auge gefasst werden. Solche aufwändigen Massnahmen drohten den Bau von auf Winterstromerzeugung ausgelegten Photovoltaikanlagen auf bestehenden Bauten aber wiederum unattraktiver zu machen und die Wirkung der kantonalen Fördermassnahmen deutlich abzuschwächen, wie die Vorinstanz nachvollziehbar festhält. Damit ist sie ihrer aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen).

3.7.2. Darüber hinaus soll mit dem Neigungswinkel von 60° entgegen dem Beschwerdeführer nicht bloss ein geringfügiger Ertragsverlust von 5 % in den Wintermonaten abgewendet werden. Die Erwägung im angefochtenen Entscheid, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, betrifft einzig die Ertragsverluste wegen Schneebedeckung. Unberücksichtigt lässt der Beschwerdeführer damit den Mehrertrag an Winterstrom, der aus einem steileren Neigungswinkel resultiert. Die Messergebnisse der Versuchsanlage Davos Totalp, auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweist, zeigen, dass mit einem Neigungswinkel von 60° gegenüber 30° bei monofazialen Photovoltaikmodulen im Winterhalbjahr Mehrerträge von bis zu 30 % gemessen werden konnten. Dass ein steilerer Neigungswinkel für die Stromerzeugung im Winter vorzuziehen ist, legt auch die kantonale Energieverordnung nahe, die einen Neigungswinkel von 60° oder mehr als Bedingung für die Subventionierung einer Winterstromanlage vorsieht (vgl. Art. 52 Abs. 1 BEV/GR). Nicht entscheidend ins Gewicht fällt mit Blick auf die Bedeutung der Winterstromgewinnung, dass eine flachere Photovoltaikanlage in den Sommermonaten allenfalls mehr Energie erzeugt (gemäss den Messergebnissen der Versuchsanlage Davos Totalp für die Periode April 2023 bis März 2024 rund 10 %, wobei jedoch der Jahresertrag monofazialer Module mit Neigungswinkel von 60° gegenüber solchen von 30° in der gleichen Messperiode immer noch fast 5 % höher ausfiel).

3.7.3. Soweit der Beschwerdeführer auf den Solarleitfaden verweist, wonach sich eine aufwändige Aufständerung in der Regel nicht lohne, ist mit der Vorinstanz der Empfehlungscharakter der Vollzugshilfe zu betonen. Immerhin hält auch der Solarleitfaden fest, eine Aufständerung lasse sich auf Flachdächern in der Regel nicht vermeiden, wobei die maximale Höhe abhängig sei von der Schneemenge. Die Aussage, bei der Planung einer Solaranlage sei zu berücksichtigen, dass diese in den Sommermonaten den grössten Ertrag generiere, ist bereits deshalb zu relativieren, weil es sich vorliegend um eine vom Kanton geförderte Winterstromanlage handelt.

3.7.4. Willkür liegt wie dargelegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis unhaltbar ist. Das trifft vorliegend nicht zu. Ob eine Dachaufbaute technisch unerlässlich bzw. die durch sie resultierende Mehrhöhe technisch notwendig ist, belässt den zuständigen Behörden einen Beurteilungsspielraum. Sowohl die Höhe wie auch der Neigungswinkel der gewählten Aufständerung erscheinen nach dem Gesagten aufgrund der Sonnen- und Witterungsverhältnisse im Oberengadin bzw. im alpinen Raum sowie dem Fokus auf die Erzeugung von Winterstrom objektiv gerechtfertigt. Weist eine solche Anlage bedeutende Vorteile auf, ist es nicht geradezu unhaltbar, sie als technisch notwendig zu qualifizieren. Die vorinstanzliche Beurteilung stimmt zudem mit derjenigen der Gemeinde überein, der im Zusammenhang mit der Anwendung ihrer Bauvorschriften ein von der Gemeindeautonomie geschützter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Art. 50 Abs. 1 BV; BGE 146 II 367 E. 3.1.4 mit Hinweisen).

3.8. Was die gestalterischen Einwände des Beschwerdeführers anbelangt, ist mit der Vorinstanz auf Art. 18a Abs. 4 RPG hinzuweisen. Gemäss dieser Bestimmung gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor. Durfte die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangen, wegen der Bedeutung der Winterstromerzeugung sei die geplante Aufständerung technisch notwendig, bedürfte es aufgrund der bundesrechtlich vorgegebenen Prioritätenordnung triftiger Gründe, um die Bewilligung aus ästhetischen Gründen zu verweigern (vgl. BGE 146 II 367 E. 3.1.1 mit Hinweis auf CHRISTOPH JÄGER, in: Praxiskommentar RPG, 2020, N. 60 zu Art. 18a RPG, wonach allgemeine oder pauschale Hinweise wie "fügt sich nicht ein" oder "stört das Erscheinungsbild" nicht genügen; siehe auch Urteil 1C_415/2021 vom 25. Februar 2022 E. 3).

Derlei Argumente trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Vielmehr hält er bloss in allgemeiner Weise fest, die Erkenntnis, dass das Ortsbild von St. Moritz mit seinen historischen Grossbauten und seiner touristischen Bedeutung für Graubünden schützenswert sei bzw. vor der Verschandelung durch völlig überdimensionierte Photovoltaikanlagen zu schützen sei, bedürfe nun wirklich keines Nachweises in irgendwelchen Inventaren, sondern lediglich Augenmass mit Blick auf gute und sorgsame dorfbauliche Entwicklung. Damit vermag er die Auffassung der Vorinstanz, die Solaranlage ordne sich gesetzeskonform in das Ortsbild ein, nicht als willkürlich auszuweisen. Etwas konkreter ist der Einwand, das Vorhaben tangiere das an das Personalhaus angrenzende Hotel Kulm auf der Parzelle Nr. 1694, welches gemäss dem angefochtenen Entscheid im Bauinventar als schützenswertes Objekt aufgeführt ist. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist die Solaranlage aufgrund des Abstands von 1,5 m zur Dachkante allerdings so geplant, dass sie von unten in einem Winkel von 45° betrachtet nicht sichtbar ist. Selbst wenn eine irgendwie geartete Beeinträchtigung verbliebe, fiele sie mit Blick auf Art. 18a Abs. 4 RPG nicht derart ins Gewicht, dass sie der Aufständerung entgegenstünde. Sodann ist auch die Südausrichtung der geplanten Anlage, die entgegen dem Solarleitfaden nicht parallel zu einer Dachkante verläuft, nicht zu beanstanden. Der vorinstanzliche Schluss, wonach durch die - für die Energiegewinnung günstigere - einheitliche Ausrichtung nach Süden auf dem nicht vollständig rechteckigen, eher unförmigen Flachdach trotzdem eine ruhige und einheitliche Anordnung resultiere, lässt keine Willkür erkennen. Der Solarleitfaden weist wie bereits erläutert bloss Empfehlungscharakter auf, was eine abweichende Beurteilung im Einzelfall nicht ausschliesst.

3.9. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich wiederholt vorbringt, eine Variantenprüfung (mit konkreten Abklärungen der effektiven Leistungseinbussen und Minderungen des Autarkiegrads) fehle und der angefochtene Entscheid sei bereits deshalb aufzuheben, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Abstand der Modulunterkanten zur Dachfläche von 50 cm, der Neigungswinkel von 60° und die Südausrichtung der Anlage sind nach dem Gesagten objektiv begründet. Von der Beschwerdegegnerin kann darüber hinaus nicht verlangt werden, für sämtliche infrage kommenden Ausgestaltungen Ertragsberechnungen bzw. -prognosen ins Recht zu legen. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen auch gar nicht dar, nach welcher Bestimmung sich vorliegend eine umfassende Variantenprüfung aufgedrängt hätte.

3.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie einen Verstoss gegen die kommunalen Gebäudehöhen- und Dachgestaltungsvorschriften verneint hat.

Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, das Bauvorhaben verletze die in St. Moritz seit dem 8. Februar 2010 geltende Planungszone mit dem Titel "Schützenswerte Bauten und Anlagen". Planungszonen sind gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 RPG für genau bezeichnete Gebiete zu bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 RPG). Die ins Feld geführte kommunale Planungszone hat gemäss dem angefochtenen Entscheid zum Ziel, die im kommunalen Bauinventar aufgeführten Bauten und Anlagen in den generellen Gestaltungsplan aufzunehmen, um sie definitiv zu schützen. Sie wurde zuletzt mit Verfügung vom 19. Februar 2024 des kantonalen Departements für Volkswirtschaft und Soziales bis am 8. Februar 2026 verlängert. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das vom vorliegenden Bauvorhaben betroffene Gebäude nicht als schützens-, erhaltens- oder beachtenswerte Baute inventarisiert ist. Dementsprechend wird es von der kommunalen Planungszone auch nicht erfasst. Dass das Personalhaus dereinst einmal ebenfalls in den generellen Gestaltungsplan aufgenommen werden könnte, ändert daran nichts.

Sodann kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Ausführungen zur Blendwirkung der geplanten Photovoltaikanlage. Die vorinstanzliche Bezugnahme auf das Sichtfeld des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar, weil die beschwerdeführende Partei, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zur Beschwerde legitimiert sei, rechtsprechungsgemäss mit allen Rügen zuzulassen sei, die sich auf ihre Stellung auswirkten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass Solaranlagen das Kriterium von Art. 32a Abs. 1 lit. c RPV erfüllen müssten, gemäss dem eine Solaranlage nach dem Stand der Technik reflexionsarm auszuführen sei. Einen entsprechenden Nachweis habe die Beschwerdegegnerin zu keinem Verfahrenszeitpunkt erbracht. Insofern sei es der Vorinstanz gar nicht möglich gewesen, die Frage der Blendwirkung rechtsgenüglich zu beurteilen, was allein zur Gutheissung der Beschwerde führen müsse.

5.1. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG (SR 814.01) sind alle Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip gilt auch im Zusammenhang mit Lichtemissionen, die von Solaranlagen durch Reflexion von Sonnenlicht verursacht werden (grundlegend Urteil 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.3, in: URP 2012 S. 315; vgl. auch Urteil 1C_686/2021 vom 9. Januar 2023 E. 3 f.). Insbesondere verpflichtet das Vorsorgeprinzip dazu, Produkte mit möglichst niedriger Blendwirkung zu verwenden, unabhängig davon, ob die konkret zu beurteilende Anlage bewilligungs- oder meldepflichtig ist (zit. Urteil 1C_177/2011 E. 6.5).

5.2. Der Beschwerdeführer unterschlägt, dass die Vorinstanz nicht einzig auf sein Sichtfeld bzw. mögliche Lichtimmissionen auf seiner nordwestlich vom Bauvorhaben gelegenen Parzelle Bezug genommen hat. Vielmehr gelangte sie im Rahmen einer Grobbeurteilung zum Schluss, eine problematische Blendung sei aufgrund der Hanglage, der Höhendifferenz und der Entfernung selbst zu den von allfälligen Lichtemissionen am ehesten betroffenen südlich gelegenen Liegenschaften praktisch ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die erteilte Bewilligung geschützt hat, ohne zur Frage der Blendwirkung weitere Abklärungen vorzunehmen oder zusätzliche Unterlagen einzufordern. Im Übrigen bleibt eine allfällige Prüfung der nachträglichen Anordnung emissionsbegrenzender Massnahmen von der Bewilligungserteilung unberührt (Urteil 1C_686/2021 vom 9. Januar 2023 E. 3.3).

Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, er sei unabhängig vom Verfahrensausgang von sämtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren zu befreien. Der Beizug des Amtsberichts zeige, dass die Baugesuchsunterlagen mangelhaft bzw. unvollständig gewesen seien. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richten sich nach kantonalem Recht, dessen unrichtige Anwendung das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin prüft (vgl. BGE 146 I 11 E. 3.1.3 mit Hinweis). Dies setzt eine hinreichend begründete Rüge voraus (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine solche lässt die Beschwerdeschrift vermissen, weil der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, welche Bestimmung die Vorinstanz willkürlich angewendet haben soll. Entsprechend ist auf den ungenügend begründeten Antrag nicht einzutreten (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Ohnehin erschliesst sich nicht, inwiefern der blosse Umstand, dass die Vorinstanz einen Amtsbericht eingeholt hat, die Unvollständigkeit bzw. Mangelhaftigkeit der Gesuchsunterlagen belegen soll.

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat der obsiegenden Beschwerdegegnerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde St. Moritz und dem Obergericht des Kantons Graubünden, 3. verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Poffet

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_175/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_175/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
26.08.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026