Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_17/2026

Urteil vom 19. Januar 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Chaix, Merz, Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte A.________ AB, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Sven Kuhse,

gegen

Bundesanwaltschaft, Werdstrasse 138 + 140, Postfach 9666, 8036 Zürich.

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 19. Dezember 2025 (RR.2025.80).

Sachverhalt:

A.

Am 12. Dezember 2017 ersuchte das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) die Schweiz im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den ehemaligen Chef des Staatlichen Fiskaldienstes der Ukraine, B., um Rechtshilfe. Das Bundesamt für Justiz (BJ) betraute am 4. Januar 2018 die Bundesanwaltschaft (BA) mit dem Vollzug dieses Rechtshilfeersuchens. Durch Abtrennung vom erwähnten ukrainischen Strafverfahren eröffnete das NABU am 1. Februar 2023 ein weiteres Strafverfahren. In dessen Rahmen richtete es am 22. Dezember 2023 ebenfalls ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Darin erbat es die Herausgabe von Unterlagen zu den auf die in Schweden domizilierte A. AB lautenden Konten Nr. xxx und Nr. yyy bei der Bank C.________ AG (vormals D.________ SA). Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 übermittelte das BJ auch dieses Ersuchen an die BA zum Vollzug. Am 4. Juni 2024 verfügte die BA, auf das Rechtshilfeersuchen des NABU vom 22. Dezember 2023 werde eingetreten. Mit Schreiben vom 26. August 2024 gelangte sie an Rechtsanwalt Sven Kuhse, den die A.________ AB mit der Wahrung ihrer Interessen in einem von der BA geführten schweizerischen Strafverfahren beauftragt hatte. Unter Hinweis auf das Rechtshilfeersuchen vom 22. Dezember 2023 fragte die BA, ob das entsprechende Mandatsverhältnis auch für das Rechtshilfeverfahren gelte, worauf die A.________ AB ihr eine entsprechende Vollmacht einreichte. Am 15. November 2024 verfügte die BA im zweitgenannten Rechtshilfeverfahren (RH.24.0014) den Beizug von bereits im Rahmen des nationalen Strafverfahrens erhobenen Unterlagen zu den Konten der A.________ AB bei der Bank C.________ AG. Mit Schlussverfügung vom 24. April 2025 bewilligte sie die Herausgabe der in Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgeführten Unterlagen zu diesen Konten. Eine von der A.________ AB gegen die Schlussverfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 ab.

B.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 8. Januar 2026 beantragt die A.________ AB, der Entscheid vom 19. Dezember 2025 sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen vom 22. Dezember 2023 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen). Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es vorliegend um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Die Beschwerdeführerin listet eine Reihe angeblicher Bundesrechtsverletzungen auf (Beschwerdeschrift S. 8 lit. a-h) und behauptet, es handle sich um fundamentale Grundsätze im Rechtshilfeverfahren. Ein besonders bedeutender Fall ist damit freilich noch nicht dargetan (vgl. Urteil 2C_324/2013 vom 22. Mai 2013 E. 5; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 43 zu Art. 42 BGG). Dies ist auch nicht erkennbar, wie aus den folgenden Ausführungen hervorgeht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr seien das Rechtshilfeersuchen vom 12. Dezember 2017 und das Schreiben des BJ vom 4. Januar 2018 zu spät zugestellt worden. Sie legt jedoch nicht dar, weshalb sie überhaupt einen Anspruch auf Zustellung dieser Schriftstücke haben sollte, die aus einem Verfahren stammen, das eine andere Person betrifft. Das Bundesstrafgericht hat sich zum Verhältnis dieser beiden separaten Verfahren und zu den Parteirechten der Beschwerdeführerin geäussert. Darauf kann verwiesen werden. Aus der Kritik der Beschwerdeführerin an der angeblich unzureichenden Begründung der Schlussverfügung geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, zu welchen Vorbringen sich die BA nicht geäussert haben soll. Auch ihre Kritik am Beizug der bereits im Rahmen des erwähnten schweizerischen Strafverfahrens erhobenen Kontenunterlagen und den pauschalen Hinweis auf Art. 63 f. IRSG (SR 351.1) begründet sie nicht genügend. Es ist nicht erkennbar, inwiefern dem Fall in dieser Hinsicht besondere Bedeutung zukommen sollte. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Sachverhaltsfeststellung im Rechtshilfeersuchen stehen weiter ebenso im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3 mit Hinweisen) wie diejenigen zur Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 136 IV 82 E. 4; 128 II 407 E. 6.3.1; je mit Hinweisen). Auch Art. 11f IRSG steht der Gewährung von Rechtshilfe nicht entgegen, ist doch die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine durch völkerrechtliche Abkommen geregelt (vgl. Urteil 1C_550/2019 vom 26. November 2019 E. 2.2 f. mit Hinweis). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 2 IRSG beruft, ist ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen nicht dar, inwiefern sie selbst konkret von einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmung betroffen sein sollte. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf den unter anderem in Art. 66 IRSG verankerten Grundsatz "ne bis in idem". Das Bundesstrafgericht hat dazu dargelegt, die Beschwerdeführerin habe nicht die Stellung einer strafrechtlich Verfolgten im ersuchenden Staat, auch wenn das ukrainische Rechtshilfeersuchen keine förmliche Bezeichnung der beschuldigten Personen enthalte. Der angefochtene Entscheid verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" dem ersuchenden Staat zu überlassen, wenn die betroffenen Personen und der Sachverhalt nicht eindeutigerweise identisch sind (Urteil 1C_348/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Dass dem Fall aus einem anderen Grund besondere Bedeutung zukommen sollte, ist nicht erkennbar. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Aus diesen Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerde kommt im vorliegenden Fall ohnehin schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_17/2026
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_17/2026, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
19.01.2026
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026