Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_162/2024
Urteil vom 16. Juli 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Chaix, Bundesrichter Kneubühler, Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte Verkehrs-Club der Schweiz (VCS), Sektion Solothurn, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Martin Looser und/oder Alexander Lueger,
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, Einwohnergemeinde Hägendorf, Bachstrasse 11, 4614 Hägendorf.
Gegenstand Lärmsanierungsprojekt Hägendorf,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2024 (VWBES.2023.298).
Sachverhalt:
A.
Im Jahr 2018 beauftragte das Amt für Verkehr und Tiefbau des Kantons Solothurn die BSB + Partner Ingenieure und Planer AG, ein Lärmsanierungsprojekt für das Baugebiet der Gemeinde Hägendorf entlang der Bachstrasse, dem Kirchrain und der Allerheiligenstrasse ab dem Schützenhaus bis zum Kreisel Oltnerstrasse auszuarbeiten. Mit Blick auf eine allfällige Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einem Teilabschnitt des Projektperimeters wurde bei der WAM Planer und Ingenieure AG ein Gutachten eingeholt, welches die Einführung von Tempo 30 als recht- und zweckmässig beurteilt hat. Das im Jahr 2022 fertiggestellte Lärmsanierungsprojekt sah schliesslich als Massnahmen an der Quelle auf gewissen Strassenabschnitten den Einbau von lärmarmen Strassenbelägen und die Herabsetzung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h vor.
B.
Der Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Solothurn (nachfolgend: VCS Solothurn), reichte innert der Auflagefrist Einsprache gegen das Lärmsanierungsprojekt beim Regierungsrat des Kantons Solothurn ein. Dieser genehmigte mit Entscheid vom 4. September 2023 das Projekt im Wesentlichen. Als Massnahme an der Quelle wurden Belagssanierungen angeordnet, je nach Strassenabschnitt mit dem Belagstyp SDA 8-12 oder SDA 4-12. Eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde dagegen nicht vorgesehen. Für 30 Liegenschaften und 3 unüberbaute Parzellen wurden Erleichterungen nach Art. 14 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) gewährt. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob der VCS Solothurn Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte primär, es sei auf die Gewährung von Erleichterungen zu verzichten und die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf diversen Strassenabschnitten von 50 auf 30 km/h herabzusetzen sowie, wenn nötig, flankierende Massnahmen und der Einbau des stärker lärmmindernden Strassenbelags SDA 4-12 anzuordnen. Eventualiter sei der Einbau eines lärmmindernden Strassenbelags (wenn nötig des Belags SDA 4-12 anstatt SDA 8-12) anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen und ein Gutachten im Sinne des Verfahrensantrags 1 einzuholen. In diesem Verfahrensantrag 1 stellte der VCS Solothurn den Antrag, es sei für alle Strassenabschnitte des Projektperimeters ein Gutachten im Sinne von Art. 108 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) einzuholen und dabei das Lärmminderungspotenzial sowohl hinsichtlich Dauerschall- als auch hinsichtlich Maximalpegel konkret abzuklären und darzustellen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. Februar 2024 ab.
C.
Der VCS Solothurn gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2024 sei aufzuheben und es seien Lärmsanierungsmassnahmen an der Quelle im Sinne des vor dem Verwaltungsgericht gestellten Rechtsbegehrens 1a bis 1c (Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, flankierende Massnahmen, Einbau lärmmindernder Beläge), eventualiter des Rechtsbegehrens 2 (Einbau lärmmindernder Beläge) anzuordnen und es sei auf die Gewährung von Erleichterungen zu verzichten. Subeventualiter sei die Sache zur (Neu-) Beurteilung der vor dem Verwaltungsgericht gestellten Rechtsbegehren 1 bis 3 sowie zur Einholung eines Gutachtens im Sinne des vor dem Verwaltungsgericht gestellten Verfahrensantrags 1 an dieses, sub-subeventualiter an den Regierungsrat zurückzuweisen. Die Einwohnergemeinde Hägendorf und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Regierungsrat liess sich nicht vernehmen. Das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) hielt in seiner Eingabe an das Bundesgericht zusammengefasst fest, dass der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht nicht konform mit dem Umweltschutzrecht des Bundes sei, da die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen nicht hinreichend geprüft worden seien. Hierzu äusserte sich das Verwaltungsgericht in einer weiteren Stellungnahme, welche dem VCS Solothurn anschliessend zugestellt wurde.
Erwägungen:
Seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen prüft das Bundesgericht von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 149 II 462 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Umweltschutzrechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.
1.2. Näher zu klären ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers.
1.2.1. Art. 89 Abs. 1 BGG setzt für das Beschwerderecht beim Bundesgericht voraus, dass die beschwerdeführende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (lit. c). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein als juristische Person konstituierter Verband mit Beschwerde in eigenem Namen die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn er statutenmässig zur Wahrung dieser Interessen beauftragt ist und die Mehrheit oder zumindest eine Grosszahl seiner Mitglieder zur Beschwerde befugt wäre (sog. "egoistische Verbandsbeschwerde"; vgl. BGE 151 V 100 E. 3.1; 150 II 123 E. 4.4; 142 II 80 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
1.2.2. Der Beschwerdeführer führt aus, er sei als Verein i.S.v. Art. 60 ZGB konstituiert. Nach Art. 2 Ziff. 1 seiner Statuten setze er sich unter anderem für eine Reduktion der Umweltbelastung durch Lärm sowie eine optimale Sicherheit und Gesundheit für alle Verkehrsteilnehmenden ein. Nach Art. 2 Ziff. 2 der Statuten wahre er die Interessen und Rechte seiner Mitglieder insbesondere in Verfahren vor Behörden und Gerichten. Die streitbetroffenen Strassenabschnitte gehörten zum übergeordneten Kantonsstrassennetz und würden vom motorisierten Individualverkehr, von verschiedenen Linien des öffentlichen Verkehrs sowie vom Langsamverkehr intensiv genutzt. In der Gemeinde Hägendorf bestehen laut Angaben des Beschwerdeführers zehn Einzel- und sieben sog. Familienmitgliedschaften, in der zwei bis fünf Mitglieder eines Haushalts zusammengefasst werden. Dies ergebe zwischen 24 und 45 Mitglieder in der Gemeinde Hägendorf, die die streitbetroffenen Strassenabschnitte regelmässig benutzen würden. In den unmittelbar an Hägendorf angrenzenden Gemeinden würden sodann insgesamt 40 bis 210 Mitglieder leben, welche die betreffenden Strassen ebenfalls regelmässig benutzen würden bzw. sich darauf aufhielten. Dies gelte auch für eine grosse Zahl weiterer Personen, die in anderen Gemeinden des Kantons Solothurn wohnhaft seien und aufgrund der geografischen Lage zwischen Solothurn und Olten die Gemeinde Hägendorf häufig durchqueren würden. Daraus folge, dass eine grosse Zahl der Mitglieder des Beschwerdeführers die streitbetroffene Strecke regelmässig benutze und vom angefochtenen Beschluss betroffen sei. Somit sei der Beschwerdeführer als Verband nach den Regeln der egoistischen Verbandsbeschwerde zur Beschwerde legitimiert.
1.2.3. Für das vorliegende Projekt ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 10a USG (SR 814) erforderlich, weshalb der Beschwerdeführer ein ideelles Verbandsbeschwerderecht nach Art. 55 Abs. 1 USG i.V.m. Art. 1 und Ziff. 20 des Anhangs der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) zu Recht nicht geltend macht. Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation der regionalen Sektionen des Touring Club der Schweiz (TCS) und des Automobil Club der Schweiz (ACS) bei der Anordnung von funktionellen Verkehrsbeschränkungen. Diese Vereine sind bei solchen Anordnungen zur Beschwerdeerhebung legitimiert, wenn etwa eine ansehnliche Anzahl der Mitglieder eine vielbefahrene kantonale Hauptstrasse mehr oder weniger regelmässig benutzt, wie das bei Anwohnerinnen und Anwohnern oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist; dagegen genügt das bloss gelegentliche Befahren der Strasse nicht (vgl. BGE 139 II 145 E. 1.2; 136 II 539 E. 1.1; Urteile 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 1.1; 1C_117/2017 vom 20. März 2018 E. 2.2; 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 1.1; 1C_121/2017 vom 18. Juli 2017 E. 1.1.2).
In der vorliegenden Konstellation ist der Beschwerdeführer nicht von der Anordnung einer funktionellen Verkehrsbeschränkung betroffen, sondern macht geltend, eine solche hätte unter anderem in der Form einer Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h angeordnet werden müssen. Dieses Ansinnen ist grundsätzlich von den statutarischen Zielen (Einsatz für eine Reduktion der Umweltbelastung durch Lärm sowie eine optimale Sicherheit und Gesundheit für alle Verkehrsteilnehmenden), die der Beschwerdeführer zur Wahrung der Interessen und Rechte der Mitglieder vor Behörden und Gerichten geltend machen kann, erfasst (vgl. Art. 2 der Statuten des Verkehrs-Clubs der Schweiz, Sektion Solothurn). Der Anlass für die Prüfung der Einführung von Tempo 30 auf den betreffenden Strassen in der Gemeinde Hägendorf bildete vorliegend der übermässige Strassenverkehrslärm und die damit zusammenhängende Pflicht zur Lärmsanierung. Vor dem Hintergrund der gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. Art. 108 Abs. 2 SSV) wurde im Rahmen des Lärmsanierungsprojekts die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit indes nicht nur hinsichtlich Lärm beurteilt, sondern wurden unter anderem auch die Aspekte Sicherheit, Unfallgeschehen und Verkehr berücksichtigt (siehe Bericht zum Lärmsanierungsprojekt vom 9. August 2022, Anhang 7; WAM Planer und Ingenieure AG, Gutachten zur Einführung von Tempo 30 vom 3. August 2020). Vom Verzicht auf eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit sind daher nicht zwingend nur die Anwohnerinnen und Anwohner als unmittelbar Lärmbelastete betroffen. Es können auch Verkehrsteilnehmende, beispielsweise aus Gründen der Verkehrssicherheit, besonders berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an einem anderen Ergebnis haben, sofern es um für den Langsamverkehr besonders wichtige Strecken geht und die betreffenden Strassen von ihnen mehr oder weniger regelmässig benutzt werden. Insofern sind Mitglieder des VCS vom Verzicht auf eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ähnlich betroffen wie die Mitglieder des TCS oder des ACS bei der Anordnung einer solchen Reduktion. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die streitbetroffenen Kantonsstrassen nicht auf der Hauptverkehrsachse zwischen Olten und Solothurn liegen, sondern diese mit dem nördlich des Dorfkerns von Hägendorf gelegenen Wald und den dahinterliegenden Ortschaften verbinden. Es liegt daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auf der Hand, dass diese Strassen von zahlreichen Verbandsmitgliedern intensiv genutzt werden und es sich insofern um für den Langsamverkehr besonders wichtige Strecken handeln würde. Insbesondere für die ebenfalls hervorgehobenen Personen mit Wohnsitz in den Nachbargemeinden und anderen Gemeinden des Kantons Solothurn erscheint zweifelhaft, ob diese die Strassen mehr als nur gelegentlich befahren. Was die VCS-Mitglieder der Gemeinde Hägendorf selbst anbelangt, so sind gemäss der eingereichten Mitgliederliste lediglich drei Einzelmitglieder und zwei Familienmitglieder an einer der betroffenen Strassen selbst (Bachstrasse) oder an einer Strasse, die an die betroffenen Strassen angrenzt (Lindenweg, Kirchweg, Hausmattstrasse), wohnhaft. Auch wenn für diese Personen eine mehr oder weniger regelmässige Nutzung der betreffenden Strassen naheliegt, kann dies für die weiteren VCS-Mitglieder nicht ohne Weiteres gesagt werden. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass für den Langsamverkehr besonders wichtige Strassen betroffen wären, die von einer ansehnlichen Anzahl seiner Mitglieder mehr oder weniger regelmässig benutzt werden. Die Beschwerdelegitimation des VCS im Rahmen der egoistischen Verbandsbeschwerde ist daher vorliegend zu verneinen.
Der Beschwerdeführer macht subsidiär geltend, er sei nach den Regeln der "Star-Praxis" zur Erhebung der Beschwerde berechtigt.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die betroffene Person trotz fehlender Legitimation in der Sache die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star-Praxis"; vgl. Urteile 1C_400/2024 vom 23. April 2025 E. 1.3.1; 1C_436/2020 vom 29. März 2021 E. 1.2; 1C_617/2017 vom 25. Mai 2018 E. 1.2). In diesem Rahmen kann namentlich die Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt werden, soweit diese Vorwürfe unabhängig vom Entscheid in der Sache beurteilt werden können (vgl. Urteile 1C_308/2022 vom 19. Juli 2023 E. 1.3.1; 1C_284/2021 vom 18. Juli 2022 E. 1.3; 1C_14/2020 vom 4. Mai 2020 E. 1.3; 2C_538/2018 vom 31. Mai 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (BGE 146 IV 76 E. 2; 137 II 305 E. 2; Urteile 1C_400/2024 vom 23. April 2025 E. 1.3.1; 1C_150/2023 vom 26. Juli 2023 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer moniert konkret, die Vorinstanz habe einen abweisenden Sachentscheid getroffen, ohne sich mit seinem Subeventualbegehren (Rückweisung an den Regierungsrat) und dem Verfahrensantrag 1 (Einholung eines Gutachtens im Sinne von Art. 108 Abs. 4 SSV) auch nur ansatzweise auseinandergesetzt und darüber geurteilt zu haben. Des Weiteren sei die Vorinstanz ohne jede Auseinandersetzung über zahlreiche Parteivorbringen hinweggegangen. Die Vorinstanz habe daher eine formelle Rechtsverweigerung begangen (Art. 29 Abs. 1 BV) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
2.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; 136 I 265 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.4. Ohne eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids vornehmen zu müssen, wird aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich, dass die Vorinstanz nirgendwo Stellung bezieht zum Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, wonach für sämtliche Strassenabschnitte des Projektperimeters durch sie selbst oder den Regierungsrat ein Gutachten nach Art. 108 Abs. 4 SSV einzuholen sei (siehe Rechtsbegehren 3 und Verfahrensantrag 1 der Beschwerde an die Vorinstanz). Aus dem Urteil geht auch nicht hervor, ein solches Gutachten hätte die Überzeugung der Vorinstanz hinsichtlich einer Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h auf sämtlichen Strassenabschnitten von vornherein nicht zu ändern vermocht und wäre allenfalls deshalb abzuweisen gewesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler: BGE 144 II 427 E. 3.1.3). Vielmehr noch, wird im angefochtenen Urteil ein grosser Teil der betroffenen Strassen komplett ausgeklammert. Die Vorinstanz äussert sich lediglich zum Kirchrain und zur Bachstrasse, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für einen Grossteil des Lärmsanierungsprojekts (ab der Einmündung Rinderrüti auf die Allerheiligenstrasse bis zum Kreisel Solothurnerstrasse/Oltnerstrasse) verlangt hatte. Insbesondere enthält das Urteil keine Aussage zur Allerheiligenstrasse, welche einen massgeblichen Teil des Sanierungsprojekts ausmacht. Dies ist besonders bemerkenswert, zumal das Lärmsanierungsprojekt für einen Teil der Allerheiligenstrasse (ab der Einmündung Eigasse bis zum Kirchrain) die Einführung von Tempo 30 ursprünglich sogar vorgesehen hat. Auch das zitierte Gutachten der WAM Planer und Ingenieure AG hat für diesen Streckenabschnitt Tempo 30 als zweck- und verhältnismässig beurteilt. Eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Allerheiligenstrasse und der Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens i.S.v. Art. 108 Abs. 4 SSV für sämtliche Strassenabschnitte findet trotzdem nicht statt.
Diese fundamentale Verletzung der Parteirechte des Beschwerdeführers kommt im Ergebnis einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Die Sache ist in dem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sich ausreichend mit sämtlichen Anträgen des Beschwerdeführers auseinandersetzt.
Aus verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigen sich zusätzlich die nachfolgenden Ausführungen.
3.1. Art. 13 Abs. 1 LSV sieht vor, dass bestehende ortsfeste Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, saniert werden müssen. Diese Anlagen müssen gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (lit. b). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen der Sanierung entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1 LSV).
Bei der Gewährung von Erleichterungen wird die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation zugelassen. Es handelt sich um eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen soll. Die Gewährung von Erleichterungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv gehandhabt werden (vgl. BGE 138 II 379 E. 5 mit Hinweisen; Urteil 1C_183/2019 vom 17. August 2020 E. 4.2). Dabei wird vorausgesetzt, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden. Allerdings müssen nicht alle denkbaren Alternativen im Detail projektiert werden. Varianten, die erhebliche Nachteile aufweisen oder offensichtlich unverhältnismässig erscheinen, dürfen nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden (vgl. Urteile 1C_387/2021 vom 20. Februar 2023 E. 3.1; 1C_183/2019 vom 17. August 2020 E. 4.2; 1C_74/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 138 II 379).
3.2. Das BAFU führt in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Interessenabwägung im Hinblick auf die geforderte Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und auch in Bezug auf den geforderten Einbau des stärker lärmmindernden Strassenbelags SDA 4-12 auf sämtlichen Strassenabschnitten vorzunehmen. Sie halte zusammenfassend lediglich fest, dass im ganzen Perimeter ein lärmarmer Belag eingebaut würde (beim Kirchrain würde die akustisch stärker dämmende Sorte verwendet), mit der Einführung von Tempo 30 die Immissionsgrenzwerte bei den meisten Häusern am Kirchrain immer noch nicht eingehalten würden und aus Sicht der Verkehrssicherheit keine Verbesserungen nötig seien. Weil die Vorinstanz die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen nicht hinreichend geprüft habe, verletze sie seiner Ansicht nach die Umweltschutzgesetzgebung. Die Forderung des Beschwerdeführers nach einer Prüfung zusätzlicher Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen erachtet es deshalb als berechtigt. Nach dem BAFU wäre gemäss einer Abschätzung der potentiellen Wirkungen einer Temporeduktion mittels sonROAD 18 Webtool mit der geforderten Temporeduktion eine zusätzliche Lärmreduktion von ca. 3 dB (A) möglich, wodurch potenziell 144 Personen vor übermässigem Lärm geschützt werden könnten. Bei einer Kombination von Tempo 30 und einem lärmmindernden Strassenbelag SDA 4-12 auf sämtlichen Strassenabschnitten im Projektperimeter könnte die Anzahl der von übermässigem Lärm betroffenen Personen potenziell sogar um 210 Personen reduziert werden.
3.3. Die Vorinstanz wird bei ihrem neuen Entscheid die nachvollziehbaren Ausführungen des BAFU in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Wirkung der in Betracht fallenden Sanierungsmassnahmen ernsthaft zu prüfen haben. Dabei wird sie sich nicht mit den Argumenten begnügen können, das kantonale Amt für Verkehr und Tiefbau setze selbst bei höchster Verkehrslast im Normalfall SDA-8 ein oder Tempo 30 bei Nacht sei ein Novum, dessen Einführung von ihr als Rechtsmittelinstanz nicht berücksichtigt werden könne. Hinzu kommt, dass sich das vorliegend angewandte Berechnungsmodell zur Lärmmessung (StL-86+) inzwischen insofern als unzuverlässig erwiesen hat, als es das Lärmminderungspotential von Tempobeschränkungen insbesondere bei einer Geschwindigkeitsreduktion von 50 auf 30 km/h unterschätzt und deshalb heute nicht mehr angewandt wird (vgl. Urteil 1C_574/2020 vom 9. März 2023 E. 6.4 und bereits Urteil 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 E. 5.1-5.4, in: URP 2016 S. 319). Nach den Erläuterungen des BAFU wäre die Abschätzung der Immissionen anhand des neueren Berechnungsmodells sonROAD 18 mit relativ geringem Aufwand möglich, weshalb die Vorinstanz auch diesem Umstand entsprechend Rechnung zu tragen hat.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2024 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn, der Einwohnergemeinde Hägendorf, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen