1C_13/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_13/2025

Verfügung vom 25. März 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Müller, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte Kanton Zürich, handelnd durch die Kantonspolizei Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Simon Hampl, Beschwerdeführer,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess, Beschwerdegegner.

Gegenstand Öffentliches Personalrecht; Lohneinstufung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 8. November 2024 (VB.2023.00640).

Erwägungen:

Der Kanton Zürich hat am 10. Januar 2025 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben mit den Anträgen, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Verfügung des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2023 zu bestätigen. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei Mit Eingabe vom 20. März 2025 zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde unter Verweis auf eine beigelegte Vergleichsvereinbarung vom 19./20. März 2025 zurück.

Demnach ist das Beschwerdeverfahren vom Instruktionsrichter als Einzelrichter zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Der beigelegten Vergleichsvereinbarung entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. Verfügung 1C_380/2013 vom 12. März 2014 E. 3).

Demnach verfügt der Einzelrichter:

Das Verfahren 1C_13/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Müller

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_13/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_13/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026