Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_118/2024

Urteil vom 13. Februar 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand Datenschutz; Akteneinsicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 16. Januar 2024 (100.2023.324U).

Erwägungen:

Am 31. Oktober 2022 gewährte die Kantonspolizei Bern A.________ nur teilweise Einsicht in Akten betreffend eine Personenkontrolle. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) mit Entscheid vom 25. Oktober 2023 ab. A.________ focht diesen Entscheid mit Beschwerde an und ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Mit Urteil vom 16. Januar 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern dieses Gesuch ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 17. Februar 2024 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2024 aufzuheben. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die SID verzicht auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 21. August 2024 um Einsichtnahme in die kantonalen Akten. Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2024 wies das Bundesgericht das Verwaltungsgericht an, dem Beschwerdeführer diese Akten zur Einsicht aufzulegen. Gemäss Mitteilung des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2024 nahm A.________ am 27. September 2024 Einsicht in die kantonalen Akten.

3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen).

3.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der angefochtene Nichteintretensentscheid. Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung seiner kantonalen Beschwerde verlangt, ist die Beschwerde unzulässig (Urteil 7B_1163/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 1). Dies gilt bezüglich des Begehrens, dem Beschwerdeführer eine ärztliche Beurteilung zu ermöglichen. Ausserhalb des Streitgegenstands liegt auch seine Kritik an der Auferlegung von Verfahrenskosten im Entscheid der SID vom 25. Oktober 2023.

3.3. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zur Erfüllung der Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt es nicht, dass die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde die Rechtsstandpunkte bekräftigt, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat. Vielmehr hat sie auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegen soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Auf Beschwerden, die keine hinreichende Begründung enthalten, tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, gemäss Art. 81 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG; BSG 155.21) sei die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben. Der Entscheid der SID habe am 28. Oktober 2023 als eingeschriebene Sendung auf der vom Beschwerdeführer als "poste restante" angegebenen Poststelle zur Abholung bereit gelegen und damit nach Ablauf einer siebentägigen Abholfrist am 4. November 2023 als zugestellt zu gelten. Demnach habe die Beschwerdefirst am 4. Dezember 2023 geendet, weshalb die am 8. Dezember 2023 überbrachte Verwaltungsgerichtsbeschwerde verspätet sei. Die vom Beschwerdeführer verlangte Wiederherstellung der Beschwerdefrist könne nicht gewährt werden, weil er seine als Hinderungsgrund angeführten gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht belege und er auch nicht ausführe, inwiefern er aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG nicht fristgerecht habe handeln können. Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, er könne bei der "poste restante" nicht für die rechtzeitige Zustellung verantwortlich sein, weil er in zumutbarer Weise nur einmal pro Woche beim Postschalter nach bereitliegender Post nachfragen könne und die Behörden und Gerichte nicht bereit seien, ihn per E-Mail auf postalische Sendungen hinzuweisen. Die Vorinstanz kenne seine gesundheitlichen Probleme auch ohne konkrete Belege. Zudem könne er ohne Zugang zu medizinischer Grundversorgung kein ärztliches Zeugnis beilegen. Mit seinen unbestimmten und unsubstanziierten Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der kantonalen Beschwerde und der Ablehnung des Gesuchs um Wiederherstellung eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung begangen haben soll.

Da die Beschwerde - soweit sie den Rahmen des Streitgegenstands nicht überschreitet - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist auf sie gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren mit Einzelrichterentscheid nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 2 BGG). Unter den gegebenen Umständen kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

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Deutsch
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1C_118/2024
Gericht
Bger
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1C_118/2024, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
13.02.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026