Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_107/2025
Urteil vom 6. Oktober 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Müller, Merz, Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,
gegen
Gemeinde Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen, handelnd durch den Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, 6440 Brunnen, und dieser vertreten durch Rechtsanwältin Deborah Basso, Beschwerdegegnerin,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, 6430 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
Gegenstand Baubewilligung Seeufergestaltung Brunnen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 27. November 2024 (III 2024 108).
Sachverhalt:
A.
Am 14. Juni 2021 erteilte die Gemeinde Ingenbohl die Baubewilligung für die 2. Etappe der Seeufergestaltung, Schiffländeplatz - Bellevuequai, Brunnen. Die 1. Etappe (Bereich Waldstätterquai) wurde bereits realisiert. Gegen das Baugesuch erhob A., Mieter des Restaurants B. (Axenstrasse xxx) sowie eines Bootsstegs, Einsprache und, nach deren Abweisung, Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schwyz. Dieses hiess die Beschwerde am 22. Juli 2022 gut, weil durch die baulichen Massnahmen im Uferbereich die Durchflusskapazität des Grundwassers um mehr als 10 % vermindert worden wäre.
B.
Das von der Gemeinde Ingenbohl überarbeitete Baugesuch wurde am 11. August 2023 öffentlich aufgelegt. A.________ erhob dagegen erneut Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 3. Oktober 2023 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung. Am 30. Oktober 2023 erteilte die Gemeinde Ingenbohl die Bewilligung für die Seeufergestaltung 2. Etappe, Schiffländeplatz - Bellevuequai, Brunnen, sowie eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Gewässerabstandes und wies die Einsprache von A.________ ab.
C.
Dagegen erhob A.________ am 30. November 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dieser wies die Beschwerde am 4. Juni 2024 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 27. November 2024 im Sinne der Erwägungen ab.
D.
Gegen den am 22. Januar 2025 zugestellten verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat A.________ am 20. Februar 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
E.
Die Gemeinde Ingenbohl schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Sie teilt mit, dass sie die Bootsanlegeplätze auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers in das Projekt aufgenommen habe, der sie seither bekämpfe. Die Gemeinde habe sich daher entschlossen, auf die Ausführung der Bootsanlegeplätze innerhalb der historischen Hafenanlage definitiv zu verzichten (wie ursprünglich vorgesehen) und das Bauprojekt nach Rechtskraft ohne diese Projektergänzung auszuführen. Das Verwaltungsgericht, das Sicherheitsdepartement und das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, der angefochtene Entscheid stehe im Einklang mit der Gesetzgebung des Bundes zum Natur- und Landschaftsschutz.
F.
In seiner Replik vom 25. September 2025 äussert sich der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen und hält an seinen Anträgen fest.
G.
Mit Verfügung vom 12. März 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Mieter eines an der Uferpromenade gelegenen Restaurants zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die 2. Etappe Seeufergestaltung umfasst den Bereich um den Schiffländeplatz, vom Beginn des Waldstätterquais bis zum Bellevuequai, einschliesslich der Axenstrasse. Angestrebt wird eine einheitliche und behindertengerechte Gestaltung der Flächen, die den Schiltenüni-Platz mit dem Schiffländeplatz verbinden, mit einer Pflästerung aus Guber Quarzsandstein. Entlang des Hafens ist eine zweireihige Platanenallee vorgesehen, um einen attraktiven Aufenthaltsbereich zu schaffen. Die dort bestehenden Parkplätze für Autos und Cars werden aufgehoben. Östlich der Schiffsanlegestelle ist eine Ufertreppe vorgesehen, analog derjenigen am Waldstätterquai (1. Etappe), die einen Zugang zum See auf breiter Front ermöglicht. Die der Ufermauer vorgelagerte Treppe soll aus vorfabrizierten Betonelementen erstellt werden, welche auf Riegeln aus Stahlbeton gelagert und durch Mikrobohrpfähle verankert werden. Zwischen den Treppenstufen werden Gitterroste montiert. Die Treppe schützt die dahinterliegende Ufermauer, die teilweise mit durchlässigem Sickerbeton ausgeführt wird, vor Wellenschlag. Im Hafen sollen die drei vorhandenen Stege zurückgebaut und die Anordnung der Bootsanlegeplätze optimiert werden. Dazu werden zwei neue Anbinde-Pfähle erstellt. Der bestehende Steg östlich des Hafens wird um ca. 5 m gegen Osten verschoben und parallel zum Ufer erweitert, damit neu zwei Motorboote oder ein grösseres Schiff dort anlegen können.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Denkmalpflege habe sich in ihrer Stellungnahme ungenügend mit den Schutzzielen des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) auseinandergesetzt und zu Unrecht kein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) eingeholt. Es fehle auch an einer sorgfältigen Interessenabwägung. Dies verletze Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451).
3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG haben die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die ENHK oder die EKD zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]). Ob ein solches Gutachten erforderlich ist, beurteilt die zuständige kantonale Fachstelle (Art. 7 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 NHG; vgl. Urteil 1C_50/2023 vom 19. März 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2. Vorliegend ist unstreitig, dass die Baubewilligung - insbesondere wegen der dafür erforderlichen Ausnahmebewilligung nach Ziff. 211 Abs. 2 Anh. 4 GSchV (SR 814.201) - eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 NHG darstellt, weshalb die Art. 6 und 7 NHG zu beachten sind.
Brunnen ist im ISOS - einem Bundesinventar i.S.v Art. 5 NHG - als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung verzeichnet. Das Projekt befindet sich in der Umgebungszone I. Diese wird wie folgt beschrieben:
"Uferstreifen mit Grosshotels, Quaianlage mit Platanenreihen, Hafen" mit dem Erhaltungsziel a: "Erhalten der Beschaffenheit als Freifläche sowie der für das Ortsbild wesentlichen Vegetation und Altbauten; Beseitigung störender Veränderungen".
Das kantonale Amt für Kultur äusserte sich als Fachstelle für die Denkmalpflege zur Bewilligungsfähigkeit aus Sicht des ISOS (in: Gesamtentscheid des ARE/SZ vom 3. Oktober 2023, S. 14). Es begrüsste die Aufwertung des Seeufers mittels einer attraktiven Gestaltung und beantragte, die Baubewilligung zu erteilen. Im Mitbericht vom 12. Januar 2024 zur Vernehmlassung des ARE/SZ vom 29. Februar 2024 hielt es ausdrücklich fest, dass aus denkmalpflegerischer Sicht das Einholen eines ENHK/EKD-Gutachtens nicht angezeigt sei. Es wies darauf hin, dass die Neugestaltung des Seeufers mittels eines qualitätssichernden Verfahrens bestimmt worden sei. Die Erhaltungsziele des ISOS seien berücksichtigt worden; eine erhebliche Beeinträchtigung könne ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung wurde vom Regierungsrat sowie vom Verwaltungsgericht bestätigt. Die Sanierung der Seeuferpromenade und die Ermöglichung eines gepflegten und einheitlichen Seezugangs analog zur bereits umgesetzten 1. Etappe liege im Interesse des Ortsbildschutzes und diene der Umsetzung der Vorgaben des ISOS. Durch die Entfernung der bestehenden Parkplätze werde die Seeuferpromenade aufgewertet.
3.3. Es ist kein Grund ersichtlich, von der Einschätzung der kantonalen Fachstelle abzuweichen. Das Projekt will die optische Gestaltung der Uferpromenade und ihre Nutzung als "Flaniermeile" verbessern, u.a. durch einen einheitlichen Belag sowie die Anlage einer (zweireihigen) Platanenallee an Stelle der bisherigen Einzelreihe; dies entspricht den Schutzzielen des ISOS. Die geplante Umgestaltung der Bootsplätze bewirkt gemäss Feststellung des Verwaltungsgerichts insgesamt eine Reduktion der verfügbaren Stegfläche im Vergleich zur heutigen Situation, weshalb keine Rede von einer Verbauung des Sees sein kann (sofern dieser überhaupt von der Umgebungszone I umfasst wird, deren Perimeter grundsätzlich der Uferlinie folgt). Dies gilt erst recht, wenn - wie von der Gemeinde angekündigt - auf die Bootsanlegeplätze im Hafen ganz verzichtet wird. Die neue Ufermauer dient dem Schutz und dem Erhalt der Bausubstanz der Uferpromenade. Sie schliesst mit der Oberkante an den Platzbelag an und tritt somit optisch kaum in Erscheinung (vgl. Schnitt neu F-F' 1:100); zudem soll sie mit den alten Granitplatten abgedeckt werden. Die ihr vorgelagerte neue Ufertreppe soll den Zugang zum See verbessern und bewirkt allenfalls eine leichte Beeinträchtigung der Uferschutzzone.
3.4. Nach dem Gesagten bestand keine Verpflichtung, ein Gutachten der ENHK oder EKD einzuholen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanzen die Interessen des Ortsbildschutzes verkannt oder diesen ungenügend Rechnung getragen hätten. Art. 6 und 7 NHG sind somit nicht verletzt.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Bauprojekt beeinträchtige eine Flachwasserzone mit Wasserpflanzenbeständen durch Überdeckung (Blockschüttung) und Beschattung (Ufertreppe, neue Stege). Dies verletze Art. 18 und 21 NHG. Unbestrittenermassen seien im Uferbereich Laichkraut und Stern-Armleuchteralgen gefunden und auch die in Anh. 1 NHV aufgeführten Vegetationsgruppen Charion und Potamin festgestellt worden. Es habe zu Unrecht keine Untersuchung von Schnecken/Makrozoobenthos stattgefunden. Das Verwaltungsgericht habe daher das Vorliegen eines schutzwürdigen Uferbereichs i.S.v. Art. 18 Abs. 1bis NHG zu Unrecht verneint; mangels genügender Grundlagen sei auch keine korrekte Interessenabwägung und Anordnung von Ersatzmassnahmen möglich gewesen.
4.1. Gemäss Art. 18 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Abs. 1). Besonders zu schützen sind u.a. Uferbereiche und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Abs. 1bis). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Abs. 1ter). Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) dürfen weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden (Art. 21 Abs. 1 NHG). Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden (Art. 21 Abs. 2 NHG). Die zuständige kantonale Behörde kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen (Art. 22 Abs. 2 NHG).
4.2. Das Verwaltungsgericht ging gestützt auf den Bericht «Aufnahme der Wasserpflanzensituation im Projektperimeter» der C.________ GmbH vom 18. Oktober 2018 und das Gutachten «Gewässerökologie» der D.________ AG vom 27. Oktober 2023 davon aus, im Bauperimeter sei das Ufer durchgehend hart verbaut und der ökomorphologische Zustand sei "künstlich/naturfremd". Es seien auch keine Flachwasserzonen mit natürlichen Unterwasserwiesen vorhanden, die erhalten werden könnten. Der Bericht D.________ habe zwar im Perimeter mit der potamogeton pusillus (gewöhnliches Zwerg-Laichkraut) eine gefährdete Wasserpflanzenart festgestellt, welche durch die baulichen Massnahmen lokal beeinträchtigt werde; diese Art sei jedoch keine primäre Zielart für den Vierwaldstättersee, weshalb keine besonderen Massnahmen angezeigt seien. Das Auftreten dieser Pflanze mit ihrer Präferenz für nährstoffreichere Zonen sei vielmehr ein Anzeichen für unerwünschte Effekte, z.B. Nährstoffanreicherung durch verminderten Wasseraustausch im Hafen. Die angetroffenen Grossmuschelarten hätten sich ausserhalb des Bereichs baulicher Massnahmen befunden. Schnecken seien im Untersuchungsperimeter nur "sehr vereinzelt" nachgewiesen worden; von ihrer Bestimmung habe ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes abgesehen werden dürfen. Das Verwaltungsgericht ging deshalb davon aus, es handle sich nicht um einen besonders zu schützenden Uferbereich i.S.v. Art. 18 Abs. 1bis NHG. Im Übrigen gelte der Schutz der von Art. 18 NHG erfassten Objekte nicht absolut. Die Eingriffe in den Seegrund seien bescheiden und beschränkten sich auf das Ziehen der Spundwände im Uferbereich, die Ufermauer und das Versetzen von Steinblöcken, welche unter anderem auch im Zeichen von ökologischen Ersatzmassnahmen stünden.
Damit hat das Verwaltungsgericht, gestützt auf die in den Akten liegenden Gutachten, begründet, weshalb das Projekt keine Ufervegetation bzw. keinen besonders zu schützenden Uferbereich beeinträchtigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht ist somit zu verneinen.
4.3. Das BAFU teilt im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Es betont, dass als Ufervegetation i.S.v. Art. 21 NHG nur natürliche und naturnahe Vegetation gelte; dies bedinge in der Regel eine gewisse Dichte und Abundanz (Häufigkeit des Vorkommens) mindestens einer charakteristischen Pflanzenart sowie entsprechende Standortverhältnisse. Vorliegend seien nur sehr vereinzelte Vegetationsbestände mit geringer Dichte im Uferbereich festgestellt worden. Das Ufer sei stark verbaut und durch die vorherrschenden künstlichen und groben Substratbedingungen fern von einem natürlichen Zustand.
Der Begriff des Uferbereichs im Sinne von Art. 18 Absatz 1bis NHG sei weiter als derjenige der Ufervegetation und umfasse z.B. neben den floristischen auch die faunistischen Werte. Er könne unter bestimmten Bedingungen auch Standorte umfassen, auf denen im Moment noch keine schützenswerten Lebensgemeinschaften, sondern erst gute Voraussetzungen dafür vorhanden seien (z.B. aufgrund einer rechtskräftigen Nutzungsplanung). Vorliegend handle es sich um ein hart verbautes Ufer mit geringer Vegetation; dieses werde nicht durch Kennarten gemäss Anh. 1 NHV charakterisiert. Es seien auch keine geschützten Pflanzen oder Tiere gemäss Anh. 2 und 3 NHV vorhanden. Das «Gewöhnliche Zwerg-Laichkraut» ( potamogeton pusillus) habe zwar als Rote Liste Art (mit dem Schutzstatus "verletzlich" [VU]) nachgewiesen werden können, gelte aber nicht als primäre Zielart im Vierwaldstättersee. Eine Bestandesaufnahme für Schnecken und Makrozoobenthos sei nicht notwendig gewesen: Einerseits sei infolge der begrenzten baulichen Massnahmen im naturfernen Uferabschnitt keine Verschlechterung von deren Habitat ersichtlich; andererseits seien diese Tiere generell mobil und könnten sich deshalb Veränderungen im Lebensraum anpassen. Aber selbst wenn von einem schützenswerten Uferbereich ausgegangen würde, werde dieser durch die geplanten baulichen Massnahmen nicht beeinträchtigt, sondern sogar leicht verbessert. Insbesondere entstünden durch die geplante Treppe über dem Seegrund und die Blockschüttung anstelle der verfugten Steinböschung neue Nischen, die den Lebensraum der dort lebenden Fische verbessern dürften.
Eine weitergehende ökologische Neugestaltung des Uferbereichs im Sinne von Art. 21 Abs. 2 NHG sei situationsbedingt (bestehender naturferner Zustand, Substrat, starker Wellenschlag) nur in sehr bescheidenem Rahmen möglich. Eine Verbesserung für die Vegetation im Vergleich zum Ist-Zustand erscheine kaum möglich ohne eine weitreichende, grossräumige Umgestaltung. Eine solche im vorliegenden Projekt zu verlangen wäre nach Auffassung des BAFU nicht verhältnismässig.
4.4. Es gibt für das Bundesgericht keine Veranlassung, von der Auffassung des BAFU als Fachinstanz des Bundes für das Umwelt- und Naturschutzrecht abzuweichen. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Blockwurf gehört zu den in Absprache mit dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei sowie dem Amt für Umweltschutz festgelegten Ersatzmassnahmen (vgl. Technischer Bericht Ziff. 3.1.12 und kantonaler Gesamtentscheid S. 9 f. und 11). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Stegfläche insgesamt vermindert wird, was vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten wird. Damit nimmt auch die Beschattung ab. Dies gilt erst recht, wenn die Gemeinde, wie angekündigt, im historischen Hafen ganz auf Bootsanlegeplätze verzichtet.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das vorgesehene Projekt verletze auch die Schutzziele in Bezug auf das BLN-Gebiet 1606 Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi. Es habe sich keine kantonale Fachstelle zur Einholung eines ENHK-Gutachtens geäussert, entgegen Art. 7 Abs. 1 NHG. Auch das Verwaltungsgericht habe diese Frage nicht geprüft, unter Verletzung des rechtlichen Gehörs.
5.1. Brunnen befindet sich im Teilraum 3 "Rigi" des BLN-Gebiets 1606 Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi. Zu den Schutzzielen für das gesamte BLN-Gebiet gehören der Erhalt der Gewässer und ihrer Lebensräume in einem natürlichen und naturnahen Zustand (Ziff. 3.7), der Erhalt der natürlichen Seeufer, der Flachwasserzonen und der Unterwasserwiesen mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten (Ziff. 3.8) und der Erhalt der wertvollen Ortsbilder mit ihren prägenden Elementen und mit ihrem Umfeld (Ziff. 3.13).
In der Beschreibung der Lebensräume (Ziff. 8.3) wird erwähnt, dass die Seeufer mehrheitlich künstlich befestigt sind. Dem Einlauf der Muota vorgelagert liege die einzige grössere Flachwasserzone mit Unterwasserwiesen aus Armleuchteralgen- und Laichkrautgesellschaften. Der vorliegend betroffene Uferabschnitt liegt nicht in diesem Bereich, sondern weiter westlich; er ist bereits stark verbaut und weist nach dem oben (E. 4) Gesagten keine Flachwasserzone mit charakteristischen Pflanzen- und Tierarten bzw. Unterwasserwiesen auf, die erhalten werden könnten. Dies wurde bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt (vgl. E. 3.5.3 S. 12 des angefochtenen Entscheids). Insoweit ist keine Verletzung der Schutzziele des BLN-Gebiets erkennbar. Unter diesen Umständen bestand keine Veranlassung, einen Fachbericht zur Notwendigkeit eines ENHK-Gutachtens gemäss Art. 7 NHG bezüglich des BLN-Gebiets einzuholen. Im Übrigen hatten sich im Rahmen des kantonalen Gesamtentscheids auch das Amt für Wald und Natur und das Amt für Gewässer als kantonale Fachstellen zum Projekt geäussert: Sie hatten keine Bemerkungen aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes anzubringen (S. 12 Ziff. 6a) und qualifizierten die geplanten Arbeiten als Sanierung und Aufwertung des heute befestigten und verbauten Seeuferabschnitts (S. 11 Ziff. 5b).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Ingenbohl, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Gerber